Fundstelle GVBl. 2018 S. 353

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Verordnung

2038-3-3-16-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-16-J

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz

vom 8. Mai 2018


Auf Grund

des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, sowie

des Art. 17 Abs. 2 des HföD-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (FachV-J) vom 8. September 2014 (GVBl. S. 417, BayRS 2038-3-3-16-J) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „FachV-J“ die Wörter „Fachverordnung Justiz –“ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 35, BayRS 2038-4-1-1-V) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In den Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht oder die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.“

4.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die fachtheoretische Ausbildung für die fachlichen Schwerpunkte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Justizvollzugsakademie durchgeführt, die Fachstudien für den fachlichen Schwerpunkt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Hochschule) statt.“

5.
In den §§ 11 und 13 Satz 2 wird jeweils das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ und das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ durch die Wörter „einem Bediensteten“ ersetzt und wird das Wort „weiteren“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ durch die Wörter „einem Bediensteten“ ersetzt und wird das Wort „weiteren“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

8.
In § 21 wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

9.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

‚§ 24a

Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die Prüfungsgesamtpunktzahl eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ ergibt,

2.
der Prüfling bei mehr als der Hälfte der von ihm zu bearbeitenden schriftlichen Arbeiten der Qualifikationsprüfung schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten hat oder

3.
die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist.

2Bei den fachlichen Schwerpunkten Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst ist die Prüfung darüber hinaus nicht bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in der mündlich-praktischen Prüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.‘

10.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.“

11.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und das Fachstudium III“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

2Satz 1 gilt auch, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden.‘

d)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.

e)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und die Angabe „Abs. 1 Sätze 1 oder 3“ wird durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

f)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 7.

12.
In § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird folgt gefasst:

„(2) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

14.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl nach Satz 2 entsprechend.“

b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

15.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

16.
In § 61 werden die Wörter „und für das Bestehen“ gestrichen.

17.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

18.
In § 6 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 32 Satz 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4 wird jeweils das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

19.
In den §§ 34, 36 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.


München, den 8. Mai 2018

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister