Fundstelle GVBl. 2018 S. 356

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Verordnung

2235-1-1-1-K, 2230-1-1-1-K, 2230-5-1-1-K
2235-1-1-1-K , 2230-1-1-1-K , 2230-5-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung
und weiterer Rechtsvorschriften

vom 8. Mai 2018


Auf Grund

des Art. 9 Abs. 4 Satz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 89 sowie des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, und

des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 241 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Änderung der Gymnasialschulordnung

Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „11/1“ durch die Angabe „12/1“ ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11/1“ durch die Angabe „12/1“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 wird die Angabe „11 oder 12“ durch die Angabe „12 oder 13“ ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. 2Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. 3Die Probezeit entfällt jeweils. 4Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „11“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

ee)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis oder“ eingefügt.

ff)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

c)
Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

5.
§ 9 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In der Überschrift zu § 10 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „10 bis 12“ durch die Angabe „11 bis 13“ ersetzt.

8.
In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ und das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und Flexibilisierungsjahre werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12“ durch die Angabe „11 bis 13“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „Die Abs. 2 und 3“ ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „7, 8, 9 oder 10“ durch die Angabe „7 bis 11“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „als fortgeführte Fremdsprache“ eingefügt und die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt und werden nach dem Wort „Sport“ die Wörter „und des Moduls zur beruflichen Orientierung“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am

1.
Humanistischen Gymnasium (HG) Griechisch,

2.
Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,

3.
Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,

4.
Musischen Gymnasium (MuG) Musik,

5.
Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium (WWG) Wirtschaft und Recht,

6.
Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (SWG) Politik und Gesellschaft.“

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ und die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „11/1“ durch die Angabe „12/1“ und die Angabe „12/1“ durch die Angabe „13/1“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

13.
In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird die Angabe „9 und 10“ durch die Angabe „10 und 11“ und die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden die Wörter „9 und/oder 10“ durch die Wörter „10 oder 11“ ersetzt.

c)
In Abs. 10 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 wird jeweils die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

15.
In § 20 Satz 1 wird die Angabe „11/1 bis 12/1“ durch die Angabe „12/1 bis 13/1“ ersetzt.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Grundwissen“ durch die Wörter „grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert.“

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „11/1 und 11/2“ durch die Angabe „12/1 und 12/2“ ersetzt.

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „11 oder 12“ durch die Angabe „12 oder 13“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ und die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

18.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

19.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „11/1“ durch die Angabe „12/1“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

20.
In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ und die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

21.
In § 26 Abs. 5 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

22.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird aufgehoben.

23.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „11/1 und 11/2“ durch die Angabe „12/1 und 12/2“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ ; abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 wird im Fach Sozialkunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert“ eingefügt.

24.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 6“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums mit sozialwissenschaftlichem Profil“ werden durch die Wörter „Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „11“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Wörter „ , die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten,“ gestrichen.

d)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

25.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 10 und 11“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

26.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 10 und 11“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nr. 2 werden die folgenden Nrn. 3 und 4 angefügt:

„3.
sie durften in die nichtbestandene Jahrgangsstufe nicht nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken und

4.
in der Jahrgangsstufe 10 kann erwartet werden, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht und in der Jahrgangsstufe 11 kann erwartet werden, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.“

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 Halbsatz 2 und“ gestrichen.

27.
In § 34 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

28.
In § 35 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

29.
§ 36 wird aufgehoben.

30.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „6 bis 10“ durch die Angabe „6 bis 11“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „am“ durch das Wort „nach“ und die Angabe „11/2 oder 12/1“ durch die Angabe „12/2 oder 13/1“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „11/1“ durch die Angabe „12/1“ und wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „11/1 oder 11/2“ durch die Angabe „12/1 oder 12/2“ ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „12/1“ durch die Angabe „13/1“ ersetzt.

ee)
In Satz 7 wird jeweils die Angabe „11/2“ durch die Angabe „12/2“ ersetzt.

31.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und die Teilnahme am Modul zur beruflichen Orientierung werden“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden die Abs. 2 bis 6.

d)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.

f)
Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 9 und die Wörter „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt; dies“ werden durch die Wörter „Dieses Zeugnis“ ersetzt.

g)
Es wird folgender Abs. 10 angefügt:

‚(10) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt.“ ‘

32.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

33.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11/1, 11/2 und 12/1“ durch die Angabe „12/1, 12/2 und 13/1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „11/1 und 11/2“ durch die Angabe „12/1 und 12/2“ und die Angabe „12/1“ durch die Angabe „13/1“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

34.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11/2 und 12/1“ durch die Angabe „12/2 und 13/1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „12/1“ durch die Angabe „13/1“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

35.
In § 45 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „11/1 bis 12/2“ durch die Angabe „12/1 bis 13/2“ ersetzt.

36.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ und die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

37.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „11/1 bis 12/2“ durch die Angabe „12/1 bis 13/2“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „11/1 bis 12/2“ durch die Angabe „12/1 bis 13/2“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „11/1 und 11/2“ durch die Angabe „12/1 und 12/2“ ersetzt.

38.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird nach dem Wort „ausspricht“ das Wort „(Abiturzeugnis)“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

39.
In § 58 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „12/1 und 12/2“ durch die Angabe „13/1 und 13/2“ ersetzt.

40.
In § 59 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

41.
In § 61 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in der“ durch die Wörter „im Zeitraum von einer“ ersetzt.

42.
§ 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Anforderungsniveau“ werden die Wörter „– Deutsch, Mathematik oder fortgeführte Fremdsprache –“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Ein Aufrunden ist nicht zulässig.“

43.
Die Überschrift des Teils 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Schlussvorschriften“.

44.
Nach der Überschrift des Teils 6 wird folgender § 68 eingefügt:

„§ 68

Übergangsbestimmung

(1) 1An ausgewählten Gymnasien kann das Staatsministerium

1.
im Schuljahr 2022/23 eine Einführungsklasse oder Sammelklasse,

2.
im Schuljahr 2023/24 eine Jahrgangsstufe 11 und

3.
im Schuljahr 2024/25 eine Jahrgangsstufe 12

entsprechend den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums einrichten. 2In diese Klassen können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die wegen der Umstellung auf das neunjährige Gymnasium keine geeignete Möglichkeit zum Wiederholen, zum Rücktritt oder zum individuellen Verkürzen der Lernzeit vorfinden, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.

(2) 1Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Dies gilt nicht für § 9 Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 und Anlage 8 Nr. 6.“

45.
Der bisherige § 68 wird § 69.

46.
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

47.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

b)
In Fußnote 1 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

c)
Fußnote 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Jgst. 10“ wird durch die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG)“ wird durch die Angabe „WWG oder SWG“ ersetzt.

cc)
Die Angabe „Jgst. 11 und 12“ wird durch die Wörter „Jahrgangsstufen 12 und 13“ ersetzt.

d)
In Fußnote 3 werden die Angabe „Jgst. 10“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ und die Wörter „Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasiums (NTG)“ durch die Angabe „NTG“ ersetzt.

e)
In Fußnote 4 wird die Angabe „Jgst. 11 und 12“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 12 und 13“ ersetzt.

f)
In Fußnote 5 wird die Angabe „WSG-W“ durch die Angabe „WWG“ und die Angabe „WSG-S“ durch die Angabe „SWG“ ersetzt.

48.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im Wortlaut vor Nr. 1 werden in Abs. 2 nach dem Wort „außer“ die Wörter „Profilkurse sowie“ eingefügt.

b)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fächer einzelner Ausbildungsrichtungen

1.1
Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium:

Wirtschaftsinformatik

1.2
Sozialwissenschaftliches Gymnasium:

Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder

– 
jeweils im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabengebiet –“.

c)
In Nr. 3.1 wird der Zeile „Wirtschaftsenglisch, fremdsprachige Konversation, Hebräisch“ die Zeile „Profilkurs Chinesisch, Profilkurs Russisch“ vorangestellt.

49.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle wird die Kopfzeile wie folgt gefasst:

Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden
„Fach bzw. Fächergruppe 12/1 12/2 13/1 13/2“.

b)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Jgst. 10“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ und die Wörter „Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG)“ durch die Wörter „WWG oder SWG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

c)
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Jgst. 11“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 12“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Jgst. 10“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ und die Angabe „Jgst. 12“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 13“ ersetzt.

d)
In Fußnote 6 wird die Angabe „12/1“ durch die Angabe „13/1“ ersetzt.

50.
In Anlage 7 Fußnote 1 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 10 und 11“ ersetzt.

51.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 6 wird im vorletzten Absatz das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)
In Nr. 18 Abs. 3 wird die Angabe „12/2“ durch die Angabe „13/2“ ersetzt.

52.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Spiegelstrich 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Aufzählungspunkt 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

53.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Fußnote 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Jgst. 10“ wird durch die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ ersetzt.

bb)
Die Wörter „Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium besucht“ werden durch die Wörter „WWG oder SWG besuchen“ ersetzt.

b)
In der Fußnote 6 wird die Angabe „11/1 und 11/2“ durch die Angabe „12/1 und 12/2“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2018 (GVBl. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „11/2“ durch die Angabe „12/2“ ersetzt.

2.
Dem § 44a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 27 Abs. 6 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.“


§ 3

Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

Die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umfang der Beförderungspflicht“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

3.
In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erfüllung der Beförderungspflicht“.

4.
In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kostenerstattung“.

5.
In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einsatz von Schulbussen im Rahmen
der Kostenerstattung“.

6.
In § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwaltungskosten“.

7.
In § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Familienbelastungsgrenze“.

8.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Übergangsregelung

Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 2 Abs. 1 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

9.
In § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 8. Mai 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister




Anlage