Fundstelle GVBl. 2018 S. 373

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Sonstiges

1102-2-1-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung
1102-2-1-S

Geschäftsordnung
der Bayerischen Staatsregierung
(StRGO)

vom 15. Mai 2018


Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, gibt sich die Bayerische Staatsregierung folgende Geschäftsordnung:


Teil 1

Ministerpräsident


§ 1

Aufgaben des Ministerpräsidenten

(1) 1Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. 2Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.

(2) 1Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.

(3) 1Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. 2Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.


§ 2

Vertretung des Ministerpräsidenten

(1) 1Im Verhinderungsfall vertritt den Ministerpräsidenten sein verfassungsgemäß bestimmter Stellvertreter. 2Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung zunächst auf den Staatsminister des für Inneres zuständigen Geschäftsbereichs über, danach auf die übrigen Staatsminister nach Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach Lebensalter. 3Der Ministerpräsident kann sich aus dringenden Gründen für verhindert erklären.

(2) 1Der Stellvertreter hat sich auf die Führung der laufenden Geschäfte und die je nach Dauer der Verhinderung unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. 2Er ist an die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik auch für die Dauer der Vertretung gebunden.

(3) Der verfassungsgemäß bestimmte Stellvertreter zeichnet im Vertretungsfall als „Stellvertretender Ministerpräsident“, die übrigen Staatsminister als „Staatsminister (in Vertretung des Ministerpräsidenten)“.


Teil 2

Staatsminister und Staatssekretäre


§ 3

Staatsminister

(1) 1Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Im Rahmen der ihnen von der Verfassung eingeräumten Aufgaben und Befugnisse entscheiden sie letztverbindlich in den ihnen zukommenden Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

(2) 1Die Staatsminister zeichnen die verfassungsmäßig zustande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums und die Verwaltungsvorschriften, die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden sollen. 2Art. 76 Abs. 2 der Verfassung gilt entsprechend.

(3) 1Die Staatsminister unterrichten den Ministerpräsidenten über alle Tatbestände, Entwicklungen, Vorhaben und Maßnahmen aus ihrem Geschäftsbereich, die Relevanz für die Richtlinien der Politik haben oder von herausgehobener Bedeutung sind. 2Sie unterzeichnen die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben ihres Geschäftsbereichs.

(4) Die öffentlichen und die im Landtag abgegebenen Äußerungen der Staatsminister haben den Richtlinien der Politik und den Beschlüssen der Staatsregierung zu entsprechen.

(5) Reisen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz oder über einen längeren Zeitraum als eine Woche sind dem Ministerpräsidenten frühzeitig anzuzeigen.

(6) 1Alle entgeltlich oder unentgeltlich übernommenen Nebentätigkeiten sowie Mitgliedschaften in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder ähnlichen Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Gesellschaften jeder Art sind dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. 2Sie können von ihm untersagt werden, insbesondere im Fall eines Interessenkonflikts mit dem jeweiligen Amt oder bei zeitlich übermäßiger Inanspruchnahme.


§ 4

Vertretung der Staatsminister

(1) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers ein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister grundsätzlich von diesem vertreten. 2Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung auf einen vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister über. 3Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich nicht ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, kann sich der Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.

(2) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers kein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister von seinem Amtschef vertreten. 2Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, wird er von einem vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister und danach – wenn ein solcher bestellt ist – von dem Staatssekretär vertreten, der diesen Staatsminister vertritt.


§ 5

Staatssekretäre

1Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. 3§ 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Teil 3

Ministerrat


§ 6

Kollegialaufgaben des Ministerrats

(1) 1Der Staatsregierung als Kollegialorgan (Ministerrat) bleiben alle Aufgaben vorbehalten, die ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. 2Der Ministerrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern in ressortübergreifenden Fragen.

(2) Der Ministerrat entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1.
Landes- und Bundesrecht

a)
Gesetzentwürfe,

b)
Verordnungen der Staatsregierung,

c)
Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,

d)
Stellungnahmen zu Volksbegehren,

e)
Stellungnahmen Bayerns im Plenum des Bundesrats,

f)
Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,

2.
Personalangelegenheiten

a)
der bayerischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit die Staatsregierung als Kollegialorgan zuständig ist,

b)
Genehmigung der Dienstverträge angestellter Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen oder Einrichtungen, sofern deren Stellung einem Amt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht,

3.
Maßnahmen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auf Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind.

(3) 1Der Ministerpräsident kann Angelegenheiten von politischer Bedeutung jederzeit vor den Ministerrat bringen. 2Jeder Staatsminister kann dem Ministerpräsidenten weitere Gegenstände zur Beratung im Ministerrat vorschlagen. 3Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der zuständige Staatsminister dem Ministerrat zur Kenntnis bringen, bevor er über die Angelegenheit abschließend entscheidet.


§ 7

Ministerratsvorlagen

(1) 1Zum Entwurf jeder Ministerratsvorlage gibt das federführende Staatsministerium zunächst der Staatskanzlei und den betroffenen Ressorts Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist (Ressortanhörung). 2Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit oder dann zulässig, wenn mit der Vorlage kein Beschluss des Ministerrats erstrebt wird.

(2) 1Sind in der Ressortanhörung Meinungsverschiedenheiten deutlich geworden, sollen die beteiligten Ressorts zunächst versuchen, sich gegenseitig zu verständigen. 2Verbliebene Differenzen sind dem Ministerrat erst zu unterbreiten, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den betroffenen Staatsministern erfolglos geblieben ist.

(3) Die abgestimmten Ministerratsvorlagen müssen den Mitgliedern der Staatsregierung rechtzeitig vor der Ministerratssitzung zur Verfügung stehen.

(4) 1Die Beauftragten der Staatsregierung sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind bei allen thematisch einschlägigen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen. 2Ihre Haltung ist in der Ministerratsvorlage darzustellen.

(5) In den jeweils nach abgeschlossener Ressortanhörung erstellten Ministerratsvorlagen ist darzustellen

1.
der Anlass der Behandlung im Ministerrat,

2.
der Sachverhalt einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und Ziele, etwaiger Alternativen, der politischen und fachlichen Bedeutung der Thematik sowie der Folgenabschätzung,

3.
die Haltung der Ressorts und der Staatskanzlei einschließlich etwaiger Differenzpunkte, die auch nach dem Verfahren nach Abs. 2 verblieben sind,

4.
die Haltung von betroffenen Verbänden, Organisationen und Bürgern zur Thematik, soweit bekannt oder erhoben,

5.
der Beschlussvorschlag des federführenden Staatsministeriums.

(6) Die Folgenabschätzung nach Abs. 5 Nr. 2 umfasst – je nach Thematik – in der Regel

1.
aussagekräftige Kostenprognosen für den Staat betreffend Haushaltsmittel und Stellen in Bezug auf den laufenden Staatshaushalt und den Finanzplanungszeitraum, für die Kommunen, die mittelbare Staatsverwaltung sowie die Wirtschaft und die Bürger – bezüglich neuer Informationspflichten auf der Grundlage des Standard-Kosten-Modells –,

2.
Aussagen zu etwaigen Konnexitätsverpflichtungen nach Art. 83 Abs. 3, 6 und 7 der Verfassung,

3.
Aussagen zur etwa entstehenden Bürokratiebelastung für den Staat – etwa Auswirkungen auf den Umfang der Verwaltungsaufgaben, elektronische Verwaltung – und für die Betroffenen, etwa hinsichtlich Genehmigungs-, Anzeige- und Informationspflichten,

4.
Aussagen zu Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Energieverbrauch, Nachhaltigkeit, Demographie oder ähnliche thematisch einschlägige Fragen.

(7) Die Vorlagen sind dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei mit der gewünschten Zahl von Abdrucken zuzuleiten und in das elektronische Dokumentenmanagementsystem Ministerrat einzustellen.


§ 8

Terminierung und Tagesordnung
der Sitzungen

(1) 1Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. 2Sie sollen in der Regel wöchentlich stattfinden. 3Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Staatsregierung muss eine Sitzung des Ministerrats anberaumt werden. 4§ 14 bleibt unberührt.

(2) Der Ministerpräsident setzt Termin und Tagesordnung der Sitzungen fest und lädt zu ihnen möglichst drei Tage vor Sitzungsbeginn unter Übersendung der Tagesordnung ein.

(3) 1Ministerratsvorlagen werden grundsätzlich nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie

1.
in inhaltlicher Hinsicht kabinettsreif vorbereitet sind,

2.
die Vorgaben der §§ 7, 15 und 16 beachten, und

3.
in zeitlicher Hinsicht sechs Arbeitstage vor der Sitzung gemäß § 7 Abs. 7 in der Staatskanzlei eingegangen sowie in das Dokumentenmanagementsystem Ministerrat eingestellt worden sind.

2Eine bereits terminierte, aber zu spät eingegangene Ministerratsvorlage kann von der Tagesordnung abgesetzt werden. 3Sind die Frist oder die sonstigen Vorgaben des Satzes 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Staatsregierung die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen.


§ 9

Vorberatung der Amtschefs und
Ministerialdirektoren

1Ministerratsangelegenheiten können mit Billigung des Ministerpräsidenten von den Amtschefs und Ministerialdirektoren vorberaten werden, insbesondere, wenn dies der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts dienen kann. 2Den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, der weitere Beamte zu den Beratungen beiziehen kann. 3Der Amtschef der Staatskanzlei bringt die Ergebnisse der Vorberatung in den Ministerrat ein.


§ 10

Teilnahme

(1) 1Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet. 2Ist ein Mitglied aus zwingenden Gründen verhindert, unterrichtet es den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei frühzeitig schriftlich.

(2) 1An den Sitzungen des Ministerrats nehmen außerdem regelmäßig teil:

1.
der Amtschef der Staatskanzlei,

2.
der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei,

3.
der Pressesprecher der Staatsregierung und

4.
der Ministerratsreferent der Staatskanzlei als Protokollführer

oder ihre jeweiligen Stellvertreter. 2Beamte der Staatskanzlei können zeitweilig zugelassen werden, soweit sie den jeweils zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt betreuen.

(3) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.

(4) 1Der Ministerpräsident kann die Teilnahme auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken. 2In diesem Fall führt der Leiter der Staatskanzlei das Protokoll.


§ 11

Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip

1Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist. 2Er entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.


§ 12

Niederschrift

(1) 1Über die Ministerratssitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen, die vom Ministerpräsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird. 2Auf Verlangen eines Mitglieds der Staatsregierung ist seine abweichende Haltung zu einem Gegenstand der Beschlussfassung in der Niederschrift zu vermerken.

(2) 1Der Entwurf der Niederschrift wird allen Mitgliedern der Staatsregierung übermittelt. 2Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied der Staatsregierung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang gegenüber der Staatskanzlei schriftlich Einwendungen erhebt. 3In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit dem Ministerrat zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Der Inhalt der Niederschrift darf grundsätzlich nur an die Amtschefs und Ministerialdirektoren der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie an jeweils eine weitere von ihnen bestimmte Stelle weitergegeben werden.


§ 13

Vertraulichkeit, Unterrichtung
der Öffentlichkeit und Presse

(1) 1Die Ministerratssitzungen sind streng vertraulich. 2Alle Teilnehmer sind auch nach Beendigung ihres Amts- oder Dienstverhältnisses verpflichtet, über den Sitzungsinhalt, Ausführungen oder Stimmverhalten einzelner Teilnehmer und Abstimmungsergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 3Teilnehmer von außerhalb, die nicht schon auf Grund eines Amts- oder Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können vor ihrer Zulassung auf die Wahrung der Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden. 4Der Ministerpräsident kann den Teilnehmern die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.

(2) 1Über die in Abs. 1 genannten Vorgänge darf auch vor Gericht nicht ausgesagt werden. 2Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten. 3Sie soll die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aussagen dem Wohl des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3) 1Die Geheimhaltung schriftlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ministerratssitzungen richtet sich nach der geltenden Verschlusssachenanweisung. 2Diese Unterlagen sind mindestens als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. 3Dazu zählen insbesondere Ressortanhörungen, Ministerratsvorlagen, die Ministerratsvormerkungen der Staatskanzlei und die Niederschrift nach § 12.

(4) Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse über Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident.

(5) 1Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung einschließlich ihrer Entwürfe dürfen Außenstehenden oder der Öffentlichkeit in jedem Fall erst bekannt gegeben werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind. 2Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung Dritter bleiben unberührt.


§ 14

Umlaufverfahren

Über differenzpunktfreie Angelegenheiten kann auf Veranlassung des Ministerpräsidenten oder des Leiters der Staatskanzlei jederzeit auch im Wege schriftlicher Umfrage Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied der Staatsregierung diesem Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren).


Teil 4

Besondere Verfahren


§ 15

Normsetzung

(1) 1Jede Regulierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. 2Sie unterbleibt, soweit der Sachverhalt ebenso gut durch Bürger, Markt oder Wirtschaft selbst geregelt werden kann und keine zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren sind.

(2) 1Jeder Normentwurf ist mit einem Vorblatt und einer Begründung zu versehen. 2Im Vorblatt soll das zu regelnde Problem, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, denkbare Alternativen und die zu erwartenden Kosten der Lösung dargestellt werden. 3Hinsichtlich der Kosten gelten Art. 10 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und § 7 Abs. 6 Nr. 1 entsprechend. 4Die Begründung soll die der gewählten Regelung zugrundeliegenden Überlegungen sowohl im Allgemeinen als auch zu den Einzelbestimmungen erläutern und kann für den späteren Vollzug Hinweise zur beabsichtigen Auslegung der Vorschriften geben.

(3) Normentwürfe, für deren Beschluss die Staatsregierung zuständig ist, erarbeitet das federführende Staatsministerium.

(4) 1Die Frist zur Ressortanhörung beträgt mindestens drei Wochen. 2Über Ausnahmen entscheidet in Fällen besonders zu begründender Dringlichkeit die Staatskanzlei.

(5) 1Die Zentrale Normprüfstelle in der Staatskanzlei überprüft die inhaltliche, materielle und rechtsförmliche Ausgestaltung der Norm sowie ihre ausreichende Begründung anhand der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorgaben. 2Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Zentralen Normprüfstelle nicht aufgreifen, unterbleibt eine Ministerratsbehandlung, solange

1.
das Verfahren nach Abs. 6 nicht durchlaufen ist oder

2.
die Zentrale Normprüfstelle nicht einer Behandlung im Ministerrat zustimmt.

(6) 1Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Normprüfung nicht berücksichtigen, kann es den Normprüfungsausschuss anrufen. 2Der Normprüfungsausschuss gibt Empfehlungen zu den in Abs. 5 Satz 1 genannten Punkten ab. 3Der Normprüfungsausschuss besteht aus dem mit der Leitung der Staatskanzlei beauftragten Mitglied der Staatsregierung als Vorsitzendem, den Staatssekretären und den Amtschefs der Ressorts, denen kein Staatssekretär zugewiesen ist. 4Die Zentrale Normprüfstelle kann an den Sitzungen des Normprüfungsausschusses beratend teilnehmen. 5Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet die Staatsregierung.

(7) 1Eine Verbandsanhörung erfolgt, wenn sie vorgeschrieben oder sachdienlich ist. 2Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen findet sie jedoch erst nach Abschluss der Ressortanhörung statt. 3Bei Gesetzentwürfen erfolgt sie erst, wenn der Ministerrat den Entwurf vorläufig gebilligt und den Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt hat. 4Normentwürfe sollen parallel zur Verbandsanhörung an zentraler Stelle im Internet eingestellt werden, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme zu ermöglichen. 5Die Zentrale Normprüfstelle kann Ausnahmen von den Sätzen 2 bis 4 zulassen.

(8) 1Nach Abschluss der Verbandsanhörung unterbreitet das federführende Staatsministerium Normentwürfe, für deren Beschluss der Ministerrat zuständig ist, dem Ministerrat zur abschließenden Beschlussfassung. 2Zuvor ist der Staatskanzlei und den Ressorts binnen angemessener Frist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (2. Ressortanhörung), soweit durch die Verbandsanhörung oder aufgrund einer Bürgerbeteiligung relevante Veränderungen am Normentwurf vorgenommen wurden oder Differenzpunkte zwischen den Ressorts verblieben oder neu aufgetreten sind.

(9) Das federführende Staatsministerium ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Zentralen Normprüfstelle die Normentwürfe einschließlich Vorblatt und Begründung auch nach Beschlussfassung des Ministerrats abschließend unter formalen Aspekten zu überarbeiten.

(10) 1Verordnungen, für deren Erlass ein Staatsministerium zuständig ist (Ressortverordnungen), werden vor ihrem Erlass der Zentralen Normprüfstelle sowie etwa betroffenen anderen Staatsministerien zur Stellungnahme übersandt. 2Die Abs. 1, 2, 4 bis 6 sowie 7 Satz 1 gelten entsprechend. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(11) 1Die Zentrale Normprüfstelle kann alle Regelungen des Landesrechts auf Möglichkeiten zur Deregulierung und zum Abbau von Normen überprüfen, Änderungen gegenüber den Staatsministerien anregen und bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten den Normprüfungsausschuss anrufen. 2Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet auf Antrag des Leiters der Staatskanzlei die Staatsregierung.


§ 16

Personalangelegenheiten

(1) Personalangelegenheiten werden in der Regel in Sammelterminen im Ministerrat behandelt.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 5 enthalten Ministerratsvorlagen in Personalangelegenheiten folgende Angaben:

1.
die vorgeschlagene Personalmaßnahme,

2.
einen kurzen Werdegang des Betroffenen,

3.
Angaben zur persönlichen Eignung des Betroffenen,

4.
die rechtlichen Voraussetzungen der Personalmaßnahme und ihre Bewertung im konkreten Fall,

5.
eine Darstellung der Konkurrenzsituation,

6.
die haushaltsrechtliche Stellenfrage,

7.
in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b den Entwurf eines etwa beabsichtigten Vertrags,

8.
eine gegebenenfalls abweichende Haltung des nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Staatsministeriums oder des Landespersonalausschusses.

(3) 1Personalvorlagen müssen die der Thematik geschuldete persönliche Vertraulichkeit in besonderer Weise wahren. 2Das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständige Staatsministerium erhält stets einen Abdruck der Vorlagen.


§ 17

Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

1Zu Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags legt die Staatsregierung für die parlamentarischen Beratungen binnen längstens vier Wochen nach Übermittlung des jeweiligen Entwurfs durch den Landtag ihre einheitliche Haltung durch Ministerratsbeschluss fest. 2Hierzu wird der Entwurf von der Staatskanzlei dem federführenden Staatsministerium mit der Bitte um rechtzeitige Erstellung einer Ministerratsvorlage zugeleitet. 3Ergänzend kann auf Vorschlag des federführenden Staatsministeriums oder der Staatskanzlei eine dem Landtag gegenüber abzugebende Äußerung der Staatsregierung beschlossen werden.


§ 18

Staatshaushalt

(1) Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs an die Staatsregierung hat das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.

(2) 1Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Änderungsgesetze zum kommunalen Finanzausgleich werden nicht nach § 15, sondern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt. 2Die Zentrale Normprüfstelle ist jedoch in geeigneter Weise rechtzeitig einzubinden.


§ 19

Beteiligung des Landtags

Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.


§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2018 tritt die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (BayRS 1102-2-1-S, GVBl S. 825), die zuletzt durch Änderung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 15. Mai 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r