Fundstelle GVBl. 2018 S. 391

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Gesetz

103-2-V, 2032-2-11-F, 763-1-I, 700-2-W, 763-12-I

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
und weiterer Rechtsvorschriften

vom 12. Juni 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Den Angaben zu den Art. 1, 6 und 7 wird jeweils das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Die Angabe zu Art. 15 wird wie folgt gefasst:

„Art. 15
Vermögensanlage“.

c)
Nach der Angabe zu Art. 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 17a
Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten“.

d)
Nach der Angabe zu Art. 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 32a
Rückforderung von Geldleistungen“.

e)
Der Angabe zu Art. 42 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

f)
Die Angaben zu den Art. 49 und 50 werden wie folgt gefasst:

„Art. 49
(aufgehoben)

Art. 50
(aufgehoben)“.

g)
Die Angabe zu Art. 52 wird wie folgt gefasst:

„Art. 52
(aufgehoben)“.

h)
Der Angabe zu Art. 57 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „des Innern und für Integration (Staatsministerium)“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.“

c)
In Abs. 6 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

4.
Art. 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Grundstücken“ die Wörter „sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist“ eingefügt.

b)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.“

5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

c)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „besteht“ die Angabe „(Vorstand)“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

cc)
In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „das Staatsministerium“ ersetzt.

dd)
In Satz 6 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

e)
Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) 1Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat. 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt.“

6.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In den Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

7.
In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

8.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung.“

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 4Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Sanierungsplan entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Mai 2013 (ABl L 145 S. 1)“ durch die Wörter „Finanzierungsplan entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung“ ersetzt.

9.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 15

Vermögensanlage“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzulegen. 2Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) angelegt werden.“

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Bei der Berechnung des Mindestumfangs des gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe der Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch besteht.“

10.
In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Versorgungskammer“ gestrichen.

11.
Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. 2§ 341k des Handelsgesetzbuchs und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und § 36 Abs. 1 VAG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2 und der Vorschriften des § 8 DVVersoG über Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage treten.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wird wie folgt gefasst:

6Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.“

12.
Nach Art. 17 wird folgender Art. 17a eingefügt:

„Art. 17a

Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten

1Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen entsprechend § 273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 274 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten. 2§ 275 Abs. 2 Nr. 2 und § 276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend. 3Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.“

13.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

b)
In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 89 Abs. 2 VAG“ durch die Angabe „§ 314 Abs. 2 VAG“ ersetzt.

14.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

b)
In Nr. 6 wird das Wort „gebundenen“ gestrichen.

15.
Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten. 2Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.“

16.
In Art. 24 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „des“ gestrichen.

17.
In Art. 27 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

18.
In Art. 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „(SGB VI)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

19.
In Art. 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

20.
In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dürfen von denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und“ durch die Wörter „müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dürfen“ ersetzt.

21.
Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:

„Art. 32a

Rückforderung von Geldleistungen

Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.“

22.
Art. 33 wird wie folgt gefasst:

„Art. 33

Bayerische Ärzteversorgung

Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer

1.
nicht berufsunfähig ist,

2.
zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und

3.
im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.“

23.
Art. 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6 BauKaG erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 BauKaG ausüben.“

24.
Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

25.
Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „ , die Art der Zulassung oder Bestellung“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Art der Zulassung der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern.“

26.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Hinterbliebenen“ das Komma gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstleistungen“ die Wörter „nach Maßgabe der Satzung oder auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

27.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

28.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5,“ die Angabe „Art. 17 Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG ist § 234 Abs. 3 Nr. 8 VAG in Verbindung mit § 213 VAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Solvabilitätskapitalanforderung auf fünf v. H. der Deckungsrückstellung festgelegt wird.“

cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Es werden fünf Drittel v. H. der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf den Mindestwert der Mindestkapitalanforderung angerechnet.“

b)
In Abs. 8 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

29.
In Art. 47 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen und wird nach der Angabe „Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5,“ die Angabe „Art. 17 Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

30.
Die Art. 49 und 50 werden aufgehoben.

31.
Art. 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.

32.
Art. 52 wird aufgehoben.

33.
Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)
Die Abs. 2 und 4 werden aufgehoben.

34.
In Art. 54 werden die Wörter „deutschen Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die Wörter „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.

35.
Art. 56 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3 und nach dem Wort „Übergangszeit“ wird das Wort „die“ gestrichen.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.

b)
Abs. 1a wird Abs. 2.

c)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Zur Erledigung der staatlichen Aufgaben der Versorgungskammer gemäß Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung, § 3 Abs. 6 der Vertretungsverordnung sowie dem Ersten Teil der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht stellen die Versorgungsanstalten die erforderlichen Einrichtungen einschließlich des erforderlichen Personals zur Verfügung. 2Die hierbei entstehenden Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung für die Versorgungsanstalten stehende Aufgaben betreffen, sind den Versorgungsanstalten zu erstatten.“

d)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden die Abs. 4 bis 7.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8 und wird wie folgt gefasst:

„(8) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern, die vor dem 1. Januar 1984 das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.“

f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9.

g)
Es werden die folgenden Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

(11) Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes.“

36.
Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. 56 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“


§ 2

Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten
zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Art. 7 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 351 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2.
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.

3.
In Abs. 2 werden die Wörter „Versicherungsaufsicht über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 45“ durch die Wörter „Rechts- und Versicherungsaufsicht über die in den Art. 1 Abs. 1 und Art. 54“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Delegationsverordnung

§ 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nr. 8 wird ein Komma angefügt.

2.
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

„9.
§ 39 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit das Staatsministerium des Innern und für Integration für die Versicherungsaufsicht zuständig ist,“.


§ 4

Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 56 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 56 Abs. 4“ ersetzt.


§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 46 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.


München, den 12. Juni 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r