2010-2-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
vom 5. Juni 2018
Auf Grund des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 42 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 4. November 2003 (GVBl. S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Angabe „(DVVwZVG)“ angefügt.
- 2.
- In dem Satz vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Beitreibungsersuchen
(Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)“.
- b)
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Finanzamt“ die Wörter „oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
- 4.
- Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Örtliche Zuständigkeit
(Zu Art. 25 VwZVG)“.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anbringung der Vollstreckungsklausel
(Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)“.
- b)
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Pfändung und Einziehung von Geldforderungen
(Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
- 1.
- der AOK Bayern,
- 2.
- der BKK Akzo Nobel Bayern,
- 3.
- der BKK Faber-Castell & Partner.“
- 7.
- Der bisherige § 4 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- b)
- Im Wortlaut wird die bisherige Fußnote 2 die Fußnote 1.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2018 in Kraft.
München, den 5. Juni 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r