Fundstelle GVBl. 2018 S. 400

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Verordnung

7803-24-L, 7803-2-L, 7803-26-L, 7803-27-L
7803-27-L

Ausbildungsverordnung
für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen
(Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV)

vom 1. Juni 2018


Auf Grund des § 66 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§   1
Ausbildungsberufe
§   2
Personenkreis
§   3
Dauer der Berufsausbildung
§   4
Eignung der Ausbildungsstätte
§   5
Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder
§   6
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildungen
§   7
Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf


Teil 2

Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft

§   8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§   9
Zwischenprüfung
§ 10
Abschlussprüfung
§ 11
Bestehen der Abschlussprüfung


Teil 3

Werkerin und Werker im Gartenbau

§ 12
Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 13
Zwischenprüfung
§ 14
Abschlussprüfung
§ 15
Bestehen der Abschlussprüfung


Teil 4

Fachpraktikerin Hauswirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft

§ 16
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 17
Gestreckte Abschlussprüfung
§ 18
Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 19
Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 20
Bestehen der Abschlussprüfung


Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsregelung
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“
Anlage 3
Ausbildungsrahmenplan „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“


Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Ausbildungsberufe

1Nach dieser Ausbildungsverordnung erfolgt die Berufsausbildung

1.
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Landwirtschaft – Berufsabschluss der Landwirtschaft –,

2.
zur Werkerin und zum Werker im Gartenbau – Berufsabschluss im Gartenbau –,

3.
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft – Berufsabschluss der Hauswirtschaft –.

2Die in Satz 1 genannte Berufsausbildung vermittelt den jeweils genannten Berufsabschluss. 3Bei der Bezeichnung des Ausbildungsberufes „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ tritt ergänzend die Bezeichnung der Fachrichtung (§ 12 Abs. 1) hinzu.


§ 2

Personenkreis

(1) Die Ausbildungsverordnung gilt für Menschen mit Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist.

(2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.


§ 3

Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4

Eignung der Ausbildungsstätten

(1) 1Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsverordnung nur in dafür geeigneten Betrieben, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. 2Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.

(2) 1Die besondere Betreuung und Förderung der Menschen mit Behinderung in der Ausbildungsstätte muss sichergestellt sein. 2Die Beschulung in einer jeweils geeigneten Fachklasse muss gewährleistet sein.

(3) In Betrieben soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.


§ 5

Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich eine behindertenspezifische Qualifikation nachweisen.

(2) 1Die behindertenspezifische Qualifikation wird nachgewiesen durch Maßnahmen, deren Umfang für Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken und in anderen außerbetrieblichen Einrichtungen mindestens 160 Stunden, für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben mindestens 40 Stunden beträgt. 2Von dem Nachweis der Qualifikationsmaßnahme kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung.


§ 6

Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildungen

(1) Die in dieser Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen jeweils so vermittelt werden, dass sie zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt.

(2) 1Die Ausbildung ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt der oder des Auszubildenden anzupassen.

(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. 4Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.


§ 7

Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf

(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf laufend prüfen.

(2) 1Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der oder des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. 2Bei Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger sind diese anzuhören.


Teil 2

Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft


§ 8

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 1.

(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Der Auszubildende hat zwei Schwerpunkte zu wählen, wobei entweder der Schwerpunkt Tierhaltung (Anlage 1 Nr. 3.1) oder der Schwerpunkt Pflanzenproduktion (Anlage 1 Nr. 3.2) verpflichtend zu wählen ist.

(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.


§ 9

Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Die Zwischenprüfung findet in einem der Schwerpunkte Tierhaltung oder Pflanzenproduktion statt und wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.

(5) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.


§ 10

Abschlussprüfung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Haltung und Nutzung von Tieren,

2.
Anbau und Nutzung von Pflanzen,

3.
Arbeitsverfahren und Technik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2Die Abschlussprüfung ist entsprechend dem Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Nr. 3 und 4 abzulegen. 3Die Prüfung in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 wird praktisch in Form von je zwei Arbeitsproben mit jeweils einem Fachgespräch und in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 schriftlich oder auf Antrag mündlich abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt jeweils für jede Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs 90 Minuten, für die schriftlichen Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 60 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 30 Minuten, für mündliche Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 etwa 30 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 etwa 20 Minuten.

(3) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.

(4) 1In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können. 2Bei der Planung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie je nach Schwerpunkt Gesichtspunkte des Tierschutzes und des Tierwohls oder Gesichtspunkte des Bodenschutzes und der Pflanzengesundheit einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.

(5) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Haltung und Nutzung von Tieren kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.
Gesundheitszustand und Ernährung von Tieren,

2.
artgerechter Umgang mit Tieren,

3.
Fütterung von Tieren,

4.
Pflege und Versorgung von Tieren,

5.
Gewinnen und Verarbeiten tierischer Produkte.

(6) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Anbau und Nutzung von Pflanzen kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.
Erkennen und Beurteilen von Pflanzen,

2.
Bearbeiten des Bodens,

3.
Gewinnung pflanzlicher Produkte,

4.
Lagerung des Ernteguts,

5.
Verarbeitung pflanzlicher Produkte.

(7) 1In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsverfahren und Technik sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit anwenden können. 2Für die praxisbezogene schriftliche Prüfung kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.
Aufzeigen fachlicher Hintergründe und Zusammenhänge,

2.
Festlegung von Arbeitsabläufen,

3.
Auswahl und Einsatz geeigneter Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,

4.
Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

5.
Anwendung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

(8) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.

(9) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
arithmetisches Mittel aus den Noten der Arbeitsproben in den Prüfungsbereichen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 70 %

2.
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 7 20 %

3.
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 8 10 %.


§ 11

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Arbeitsproben nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Sie ist nicht bestanden, wenn einer der Prüfungsbereiche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einer der mit „ungenügend“ bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsverfahren und Technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich wird das bisherige Ergebnis zweifach und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewertet.


Teil 3

Werkerin im Gartenbau und Werker im Gartenbau


§ 12

Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:

1.
Baumschule,

2.
Garten- und Landschaftsbau,

3.
Gemüsebau,

4.
Zierpflanzenbau.

(2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus Anlage 2.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.


§ 13

Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten sind Zwischenprüfungen durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden sollen.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form von drei Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in Form von vier Prüfungsaufgaben durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, eine schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.


§ 14

Abschlussprüfung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt.

(2) 1Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden. 2Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. 4Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. 5Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Fachrichtung Baumschule

a)
Pflanzenproduktion,

b)
Ernte und Aufbereitung,

2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)
Baustellenabwicklung und Bautechnik,

b)
Vegetationstechnik,

3.
Fachrichtung Gemüsebau

a)
Pflanzenproduktion,

b)
Ernte und Aufbereitung,

4.
Fachrichtung Zierpflanzenbau

a)
Pflanzenproduktion,

b)
Pflanzenverwendung.

(3) 1Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten. 2Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau

a)
Kulturführung,

b)
Pflanzenkenntnisse,

c)
betriebliche Zusammenhänge,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)
landschaftsgärtnerische Arbeiten,

b)
Pflanzenkenntnisse,

c)
betriebliche Zusammenhänge,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfung gemäß Abs. 2 70 %,

2.
Prüfung gemäß Abs. 3 30 %.


§ 15

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach § 14 Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(3) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Wer sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet, wird auf Antrag von den Prüfungen und Prüfungsaufgaben befreit, in denen eine ausreichende Leistung erzielt worden ist.


Teil 4

Fachpraktikerin Hauswirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft


§ 16

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 3.

(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ sind die in Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A im Berufsbildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung statt, so soll die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B in einem durch die zuständige Stelle genehmigten Betrieb abgeleistet und fortlaufend durch den Ausbildungsbetrieb begleitet werden. 3Die Entscheidung über den Einsatzbereich nach Anlage 3 Abschnitt B treffen die Auszubildenden in Abstimmung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern, dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Stelle am Ende der Ausbildungszeit nach Anlage 3 Abschnitt A.


§ 17

Gestreckte Abschlussprüfung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3§ 16 und der Ausbildungsrahmenplan sind zugrunde zu legen.

(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 (gestreckte Abschlussprüfung). 2Schriftlich zu erbringende Prüfungsleistungen sowie die schriftliche Planung der praktischen Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 werden auf Antrag mündlich durchgeführt.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung einfach und Teil 2 der Abschlussprüfung doppelt gewichtet.


§ 18

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:

1.
Verpflegung und Service,

2.
Hausreinigung und Service,

3.
Textilreinigung und Service,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

1.
Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,

2.
Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,

3.
Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.


§ 19

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) 1Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.

(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. 2Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. 3Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. 4Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 5Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung zweifach gewichtet.


§ 20

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und im Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung nach § 18 mehr als zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder in der Prüfung nach § 19 die schriftliche oder die praktische Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) 1Auf Antrag des Prüflings sind die schriftlichen Prüfungen nach den §§ 18 und 19, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Prüfung nach § 18 je Prüfungsfach 10 Minuten und in der Prüfung nach § 19 15 Minuten dauern. 3Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird zweifach, das der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewichtet.


Teil 5

Schlussbestimmungen


§ 21

Übergangsregelung

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 begonnen worden sind, werden unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ausbildungsverordnung fortgesetzt, sofern kein abweichender Antrag gestellt wird.


§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2018 treten außer Kraft:

1.
die Ausbildungsverordnung Fachpraktiker Hauswirtschaft (FPrHwV) vom 7. Juni 2010 (GVBl. S. 358, BayRS 7803-2-L), die durch Verordnung vom 7. Juli 2015 (GVBl. S. 254) geändert worden ist,

2.
die Ausbildungsverordnung Gartenwerker (GaWAusbV) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 629, BayRS 7803-24-L), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 731) geändert worden ist,

3.
die Ausbildungsverordnung Fachpraktiker Landwirtschaft (FPrLwV) vom 13. November 2015 (GVBl. S. 418, BayRS 7803-26-L).


München, den 1. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Michaela  K a n i b e r  , Staatsministerin

Anlagen