Fundstelle GVBl. 2018 S. 438

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Gesetz

312-0-J, 300-1-1-J, 312-2-1-J, 312-2-4-J
312-2-4-J

Gesetz
über den Vollzug des Jugendarrestes
(Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz –
BayJAVollzG)1

vom 26. Juni 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

Art.  1
Begriffsbestimmungen


Teil 2

Vollzug des Jugendarrestes


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art.  2
Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung
Art.  3
Leitlinien der erzieherischen Vollzugsgestaltung
Art.  4
Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung
Art.  5
Zusammenarbeit


Kapitel 2

Aufnahme, Planung

Art.  6
Aufnahmeverfahren
Art.  7
Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan


Kapitel 3

Unterbringung, Versorgung

Art.  8
Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot
Art.  9
Verlegung, Überstellung
Art. 10
Aufenthalt außerhalb der Ruhezeiten
Art. 11
Eingebrachte Sachen, persönlicher Gewahrsam
Art. 12
Kleidung
Art. 13
Anstaltsverpflegung
Art. 14
Gesundheitsfürsorge


Kapitel 4

Beschäftigung, Freizeit und Sport

Art. 15
Beschäftigung
Art. 16
Freizeit
Art. 17
Sport


Kapitel 5

Außenkontakte

Art. 18
Schriftwechsel, Pakete
Art. 19
Besuche, Telefongespräche
Art. 20
Aufenthalte außerhalb der Anstalt


Kapitel 6

Religionsausübung

Art. 21
Religionsausübung


Kapitel 7

Sicherheit und Ordnung

Art. 22
Grundsätze, entsprechende Anwendung
Art. 23
Verfehlungen


Kapitel 8

Entlassung, Schlussbericht

Art. 24
Vorbereitung der Entlassung, Entlassung
Art. 25
Schlussbericht, Entlassungsgespräch


Kapitel 9

Beschwerde

Art. 26
Beschwerde


Teil 3

Aufbau und Organisation der Anstalten,
Aufsicht und Beiräte

Art. 27
Anstalten
Art. 28
Leitung der Anstalt und des Vollzugs
Art. 29
Bedienstete
Art. 30
Hausordnung
Art. 31
Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan
Art. 32
Beiräte


Teil 4

Kriminologische Forschung,
Akten und Datenschutz

Art. 33
Kriminologische Forschung
Art. 34
Akten und Datenschutz


Teil 5

Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest,
Jugendarrest neben Jugendstrafe

Art. 35
Freizeit- und Kurzarrest
Art. 36
Nichtbefolgungsarrest
Art. 37
Jugendarrest neben Jugendstrafe


Teil 6

Schlussvorschriften

Art. 37a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Art. 38
Einschränkung von Grundrechten
Art. 39
Inkrafttreten




Teil 1

Allgemeines


Art. 1

Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.


Teil 2

Vollzug des Jugendarrestes


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen


Art. 2

Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.

(2) 1Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. 2Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. 3Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.


Art. 3

Leitlinien der erzieherischen Vollzugsgestaltung

(1) 1Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Folgerungen aus ihren Verfehlungen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. 2Der Vollzug soll dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu den vorangegangenen Verfehlungen beigetragen haben.

(2) 1Die erzieherische Vollzugsgestaltung erfolgt insbesondere durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. 2Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln. 3Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen. 4Sie werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. 5Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend.


Art. 4

Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) 1Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.


Art. 5

Zusammenarbeit

1Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. 2Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.


Kapitel 2

Aufnahme, Planung


Art. 6

Aufnahmeverfahren

(1) 1Mit den Jugendlichen ist im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. 2Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. 3Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. 4Auf Verlangen werden ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Jugendarrestes zugänglich gemacht. 5Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) 1Die Personensorgeberechtigten, das zuständige Jugendamt und, wenn Jugendliche unter Bewährungsaufsicht stehen, die Bewährungshilfe sind von der Aufnahme zu unterrichten. 2Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die jeweilige Stelle zuvor über die Ladung informiert wurde und die Aufnahme nicht wesentlich später als zu dem in der Ladung angegebenen Termin erfolgt.
(3) 1Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung. 2Weibliche Jugendliche dürfen während der Schwangerschaft nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung und während sie stillen, nicht aufgenommen werden.

Art. 7

Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan

1Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. 2Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. 3Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. 4Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.
Kapitel 3

Unterbringung, Versorgung


Art. 8

Unterbringung während der Ruhezeiten,
Trennungsgebot

1Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. 2Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Art. 9

Verlegung, Überstellung

(1) 1Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend. 2Eine Verlegung zur Förderung der Eingliederung nach der Entlassung findet nicht statt.

(2) Jugendliche dürfen aus medizinischem oder anderem wichtigen Grund in eine andere Jugendarrestanstalt, eine Jugendstrafvollzugsanstalt oder eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt überstellt werden.

(3) Art. 131 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.


Art. 10

Aufenthalt außerhalb der Ruhezeiten

(1) 1Außerhalb der Ruhezeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf. 2Dies gilt nicht für die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme, die insbesondere der inneren Reflexion dienen kann.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist.


Art. 11

Eingebrachte Sachen, persönlicher Gewahrsam

1Die Jugendlichen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung der Anstalt dürfen die Jugendlichen keine Sachen an andere Jugendliche oder Dritte abgeben. 3Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. 4Sachen, die die Jugendlichen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.


Art. 12

Kleidung

(1) 1Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. 2Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.


Art. 13

Anstaltsverpflegung

1Die Jugendlichen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. 2Art. 143 BayStVollzG gilt entsprechend.


Art. 14

Gesundheitsfürsorge

(1) 1Die Anstalt unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. 2Das Rauchen ist den Jugendlichen untersagt. 3Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2) Die Jugendlichen haben sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu den festgesetzten Zeiten zulässt.

(3) 1Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen, die grundsätzlich nach dem Behandlungsanspruch nach der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen sind. 2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die Dauer des Vollzugs sind dabei zu berücksichtigen. 3Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.


Kapitel 4

Beschäftigung, Freizeit und Sport


Art. 15

Beschäftigung

1Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. 2Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.


Art. 16

Freizeit

(1) 1Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. 2Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. 3Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und eine angemessen ausgestattete Bibliothek zur Verfügung. 4Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) 1Die Jugendlichen erhalten Zugang zum Rundfunk. 2Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und sonstige eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.


Art. 17

Sport

1Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. 2Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.


Kapitel 5

Außenkontakte


Art. 18

Schriftwechsel, Pakete

(1) 1Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. 2Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. 3Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.

(2) 1Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. 3Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 4Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.


Art. 19

Besuche, Telefongespräche

(1) Den Jugendlichen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden.

(2) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder von der besuchenden Person ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen ausgeübt wird. 2Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 BayStVollzG gelten entsprechend. 3Bei der Durchsuchung von Besuchern sind die Vorgaben des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG einzuhalten.

(3) 1Besuche von

1.
Verteidigern,

2.
Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),

3.
Betreuungshelfern nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG,

4.
Angehörigen der Gerichts- und der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,

5.
bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache und

6.
den in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genannten Stellen

sind zu gestatten und werden nicht überwacht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Telefongespräche. 3Art. 29 Satz 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.


Art. 20

Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können Jugendlichen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können darüber hinaus aus wichtigem Grund gestattet werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer gegenwärtig lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.

(3) 1Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nur gestattet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Jugendlichen diese nutzen, um sich dem Vollzug zu entziehen, oder den Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu Straftaten missbrauchen werden. 2Den Jugendlichen können Weisungen zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt erteilt werden. 3Soweit erforderlich, werden sie durch von der Anstalt zugelassene Personen begleitet oder von Vollzugsbediensteten beaufsichtigt.


Kapitel 6

Religionsausübung


Art. 21

Religionsausübung

Die Art. 55 bis 57 BayStVollzG gelten entsprechend.


Kapitel 7

Sicherheit und Ordnung


Art. 22

Grundsätze, entsprechende Anwendung

(1) 1Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. 2Die Jugendlichen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. 3Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.

(2) Art. 87 Abs. 2, Art. 88, 91, 93, 94, 96, 98 bis 106 und 107 Abs. 2 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
An die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung.

2.
In den Fällen des Art. 96 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BayStVollzG sind die Jugendlichen in besonderem Maße zu betreuen.

3.
Der Gebrauch von Schusswaffen gegen die Jugendlichen ist ausgeschlossen.


Art. 23

Verfehlungen

(1) Schuldhafte Verstöße der Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind alsbald in einem erzieherischen Gespräch zu erörtern und möglichst aufzuarbeiten.

(2) 1Soweit ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, um den Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen, können darüber hinaus erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, insbesondere

1.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,

2.
die Beschränkung der Nutzung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung,

3.
der Ausschluss von Freizeitveranstaltungen oder Gruppenangeboten bis zu drei Tagen und

4.
der Verbleib im Arrestraum mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien bis zu drei Tagen.

2Erzieherische Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 sollen nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. 3Auf einen möglichst engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Verfehlung und erzieherischer Maßnahme ist zu achten.

(3) 1Die Vollzugsleitung legt fest, welche Bedienstete befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. 2Die Jugendlichen sind vor der Anordnung anzuhören. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

(4) 1In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen mit den Jugendlichen getroffen werden. 2Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. 3Erfüllen die Jugendlichen die Vereinbarung, so ist von Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 abzusehen.


Kapitel 8

Entlassung, Schlussbericht


Art. 24

Vorbereitung der Entlassung, Entlassung

(1) Die Anstalt unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.

(2) Die Entlassung kann vorzeitig am Tag vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.

(3) Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen Unterstützung gewährt werden.


Art. 25

Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1) Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

1.
die Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,

2.
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Jugendlichen sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,

3.
die Darlegung des Hilfebedarfs der Jugendlichen sowie die Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,

4.
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen.

(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch erläutert.

(3) 1Der Schlussbericht ist zu den Vollzugsakten zu nehmen. 2Je eine Ausfertigung des Berichts wird der Vollstreckungsleitung, der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe übermittelt. 3Auf Verlangen wird den Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung des Berichts übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.


Kapitel 9

Beschwerde


Art. 26

Beschwerde

Art. 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BayStVollzG gilt – auch für die Vollzugsleitung – entsprechend.


Teil 3

Aufbau und Organisation der Anstalten,
Aufsicht und Beiräte


Art. 27

Anstalten

(1) 1Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. 2Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.

(3) 1Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. 2Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.


Art. 28

Leitung der Anstalt und des Vollzugs

(1) Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BayStVollzG gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Die Anstaltsleitung kann auch einer Jugendrichterin oder einem Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts übertragen werden.

2.
Die Verantwortung der Anstaltsleitung wird durch Abs. 3 begrenzt; in diesem Rahmen vertritt sie die Anstalt nicht nach außen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter der Anstalt (Vollzugsleitung). 2Die Aufsichtsbehörde kann unter Beachtung der übrigen Vorgaben des Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStVollzG auch eine Beamtin oder einen Beamten zur haupt- oder nebenamtlichen Vollzugsleitung bestellen. 3In den Fällen des Satzes 2 tritt, wer nach der Geschäftsverteilung des am Ort des Vollzugs zuständigen Amtsgerichts als Jugendrichterin oder Jugendrichter zuständig ist, für die Anwendung des § 85 Abs. 1 JGG an die Stelle der Jugendrichterin oder des Jugendrichters, die oder der als Vollzugsleitung zuständig ist.

(3) 1Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die inhaltliche Vollzugsgestaltung nach den Art. 2 bis 25 und 35 bis 37 und vertritt die Anstalt insofern nach außen. 2Sie hat im Einzelfall wie im Allgemeinen auf das Erreichen des Vollzugsziels hinzuwirken.

(4) 1Anstaltsleitung und Vollzugsleitung können einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(5) Die Aufsichtsbehörde bestellt jeweils eine Stellvertretung für die Anstalts- und Vollzugsleitung.


Art. 29

Bedienstete

1Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. 2Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.


Art. 30

Hausordnung

1Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. 3Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


Art. 31

Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan

Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 BayStVollzG gelten entsprechend.


Art. 32

Beiräte

(1) 1Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. 2Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.


Teil 4

Kriminologische Forschung,
Akten und Datenschutz


Art. 33

Kriminologische Forschung

Art. 189 BayStVollzG gilt entsprechend.


Art. 34

Akten und Datenschutz

Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie die Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten gelten mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung des Jugendarrestes oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Jugendarrestes erforderlich ist.

2.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt entsprechend Art. 197 Abs. 3 BayStVollzG auch nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach § 92 JGG dient.

3.
Neben den in Art. 197 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayStVollzG genannten Stellen dürfen Akten mit personenbezogenen Daten auch den für jugendarrestvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Stellen überlassen werden.


Teil 5

Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest,
Jugendarrest neben Jugendstrafe


Art. 35

Freizeit- und Kurzarrest

(1) 1Für den Freizeit- und Kurzarrest nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG gelten die Vorschriften der Teile 2 und 3, soweit es die kurze Arrestdauer zulässt. 2Maßnahmen zur erzieherischen Vollzugsgestaltung sollen angeboten werden, wenn das mit Blick auf die kurze Arrestdauer sinnvoll und möglich ist.

(2) 1Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. 2Die Art. 7 und 24 Abs. 1 finden keine Anwendung. 3Ein Schlussbericht nach Art. 25 wird nur erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.


Art. 36

Nichtbefolgungsarrest

(1) 1Im Vollzug des Arrestes nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Nichtbefolgungsarrest) sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. 2Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.

(2) Der Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.

(3) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrestes in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35.


Art. 37

Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Bei der Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrestes neben Jugendstrafe nach § 16a JGG sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.

(2) 1Für den Vollzug des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35. 2Ein Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 soll erstellt werden.


Teil 6

Schlussvorschriften


Art. 37a

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 27 wird wie folgt gefasst:

„Art. 27

Überwachung des Schriftwechsels

1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.“

2.
In Art. 29 Abs. 4 wird die Angabe „Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 4“ durch die Wörter „den Art. 27 und 32 Abs. 4“ ersetzt.

3.
Art. 39 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung gelten entsprechend.“

4.
Der bisherige Art. 105 wird Art. 104.

(2) Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

„Art. 5a

Opferbezogene Vollzugsgestaltung

(1) 1Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. 2Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.

(2) 1Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. 2Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. 3Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.“

2.
In der Überschrift zu Art. 8 werden die Wörter „ , Beteiligung der Gefangenen“ gestrichen.

3.
Der Überschrift zu Art. 9 werden die Wörter „ , Beteiligung der Gefangenen“ angefügt.

4.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an

1.
Volksvertretungen des Bundes und der Länder und ihre Mitglieder,

2.
die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes,

3.
das Europäische Parlament und seine Mitglieder,

4.
den Europäischen Gerichtshof,

5.
den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

6.
den Europäischen Bürgerbeauftragten,

7.
die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

8.
die Parlamentarische Versammlung des Europarates,

9.
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

10.
den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

11.
die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

12.
den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

13.
die Ausschüsse der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

14.
den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter und den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung der Folter und

15.
die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,

soweit die Schreiben an die Anschrift der jeweiligen Stelle gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Eingehende Schreiben, die an Gefangene gerichtet sind, werden nur dann nicht überwacht, sofern zweifelsfrei eine der in Satz 1 genannten Stellen Absender ist.“

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „ohne Anwesenheit der Gefangenen“ eingefügt.

5.
In Art. 49 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

6.
Art. 78 wird wie folgt gefasst:

„Art. 78

Hilfe während des Vollzugs

Die Gefangenen werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.“

7.
Art. 98 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden.“

8.
Art. 108 wird wie folgt gefasst:

„Art. 108

Zwangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind auch gegen den natürlichen Willen der Gefangenen zulässig, um

1.
eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Gefangenen oder

2.
eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer dritten Person

abzuwenden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

1.
ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,

2.
zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der Gefangenen zu erhalten,

3.
die Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr geeignet sind,

4.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,

5.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,

6.
Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und

7.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich

a)
die betroffenen Gefangenen krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht fähig sind und

b)
der nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachtende Wille der Gefangenen nicht entgegensteht.

(3) 1Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden. 2Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin. 3Sie gilt höchstens für die Dauer von zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden. 4Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unbeschadet. 5Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:

1.
die Gründe für ihre Anordnung,

2.
ihr Zwangscharakter,

3.
die Art und Weise ihrer Durchführung,

4.
die vorgenommenen Kontrollen,

5.
die ärztliche Überwachung der Wirksamkeit,

6.
die Aufklärung nach Abs. 2 Nr. 1 und der Versuch, die Zustimmung des Gefangenen zu erhalten, nach Abs. 2 Nr. 2,

7.
Erklärungen des oder der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) 1Die Anordnung der Maßnahme ist vor ihrer Durchführung schriftlich bekannt zu geben

1.
dem oder der Gefangenen und

2.
einem Betreuer oder einem Bevollmächtigten im Sinn des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB; soweit eine solche Person nicht bekannt ist, regt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich die Bestellung eines Betreuers bei Gericht an.

2Die Bekanntgabe ist mit der Belehrung zu verbinden, dass gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. 3Die Maßnahme darf erst dann vollzogen werden, wenn der oder die Gefangene und eine Person nach Satz 1 Nr. 2 die Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(5) 1Bei Gefahr in Verzug kann von den Vorgaben gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 abgewichen werden. 2Unterbliebene Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 sind unverzüglich nachzuholen.

(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über die Abs. 1 bis 5 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.“

9.
Art. 154 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „ ; unmittelbarer Zwang“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Art. 108 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei minderjährigen Gefangenen die Personensorgeberechtigten an die Stelle der Personen nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 treten. 2Der Durchführung von Maßnahmen nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 müssen sie zustimmen. 3Bei Gefahr in Verzug kann von Satz 2 abgewichen werden.“

(3) In Art. 48a Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 73a Abs. 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 100e Abs. 1“ durch die Angabe „§ 101b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.


Art. 38

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.


Art. 39

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 26. Juni 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r



1 Art. 34 dieses Gesetzes dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680