Fundstelle GVBl. 2018 S. 451

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Verordnung

605-14-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
605-14-F

Verordnung
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

vom 9. Juni 2018


Auf Grund

des § 2, des § 4 Abs. 2, des § 5, des § 5a Abs. 3 Satz 3, des § 5d Abs. 2 und des § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, und

des § 3 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 54) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration:


§ 1

Die Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306, BayRS 605-14-F), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GVBl. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ , Abteilung Erhebung“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ , Abteilung Erhebung,“ gestrichen.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ , Abteilung Erhebung,“ gestrichen und die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „ , Abteilung Erhebung,“ gestrichen.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und die Angabe „FAG“ durch die Wörter „des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG“ ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „ , Abteilung Erhebung,“ gestrichen.

3.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „(gegebenenfalls berichtigten)“ durch die Wörter „ , gegebenenfalls berichtigten,“ ersetzt.

4.
In § 9 Abs. 1 und § 10 Satz 1 werden jeweils die Wörter „ , Abteilung Erhebung,“ gestrichen.

5.
In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.
In § 12 Satz 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

7.
Die Anlagen 1 bis 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 9. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Albert F ü r a c k e r , Staatsminister

Anlage