Fundstelle GVBl. 2018 S. 502

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Verordnung

2210-1-1-14-WK, 2210-2-10-WK, 2210-2-13-WK, 2210-2-19-WK, 2210-2-20-WK, 2210-2-21-WK, 2210-2-22-WK, 2210-2-23-WK, 2210-2-24-WK, 2210-4-3-WK, 2210-3-2-WK, 2210-2-18-WK
2210-1-1-14-WK

Verordnung
über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz
und vom Bayerischen Hochschulpersonalgesetz
an bayerischen Hochschulen
(Hochschulabweichungsverordnung – HSchAbwV)

vom 10. Juni 2018


Auf Grund

des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, und

des Art. 18 Abs. 10 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:


Teil 1

Universitäten


§ 1

Universität Augsburg

(1) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wird kein Senat gebildet. 2Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung und der Hochschulrat.

(2) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG werden die Kompetenzzentren der Universität Augsburg kollegial von einem Vorstand geleitet. 2Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.

(3) 1Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG erstellt eine von der Erweiterten Hochschulleitung und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. 2Der Auswahlkommission gehören an:

1.
ein Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen von jeder Fakultät,

2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
ein Vertreter der Studierenden und

5.
die Frauenbeauftragte.

(4) Abweichend von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören der Erweiterten Hochschulleitung an:

1.
die Mitglieder der Hochschulleitung,

2.
die Dekane und Dekaninnen,

3.
sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

4.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6.
zwei Vertreter der Studierenden und

7.
die Frauenbeauftragte.

(5) Abweichend von Art. 24 Abs. 3 BayHSchG nimmt die Erweiterte Hochschulleitung alle Aufgaben des Senats wahr.

(6) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
zwei Vertreter der Studierenden,

5.
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.


§ 2

Universität Bayreuth

(1) Abweichend von Art. 24 BayHSchG wird eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet.

(2) Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHSchG werden der Präsident oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt.

(3) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:

1.
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

2.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
drei Vertreter der Studierenden,

5.
die Frauenbeauftragte,

6.
die Dekane und Dekaninnen und

7.
der Präsident oder die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin und der Sprecher oder die Sprecherin der Doktorandenversammlung der University of Bayreuth Graduate School als Mitglieder ohne Stimmrecht.

(4) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 2 BayHSchG führt den Vorsitz im Senat der Präsident oder die Präsidentin. 2Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG tritt an die Stelle des vorsitzenden Mitglieds des Senats dessen Vertreter. 3Abweichend von Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG bedarf die Einsetzung beratender Ausschüsse des Einvernehmens der Hochschulleitung.

(5) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
zwei Vertreter der Studierenden,

4.
sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.

(6) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG können die hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht zugleich Mitglieder des Senats sein. 2Für ihre Wahl gelten die §§ 2 bis 19 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen entsprechend.

(7) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG beschließt über die Grundordnung und deren Änderungen sowie über Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach Art. 106 Abs. 2 BayHSchG der Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung und nach Anhörung des Hochschulrats. 2Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Entwicklungsplan unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten auf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Senat und dem Hochschulrat zur Beschlussfassung in gemeinsamer Sitzung vor. 3Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG beschließt die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen; Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG bleibt unberührt. 4Die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 3 Nr. 4 BayHSchG trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats. 5Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 5 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHSchG beschließt der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung und nach Zustimmung des Senats über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten. 6Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.

(8) Abweichend von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG erfolgt der Wahlvorschlag im Benehmen mit der Hochschulleitung.


§ 3

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

(1) 1Abweichend von Art. 20 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten das vorsitzende Mitglied des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Stellungnahmen nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinne des Satzes 1.

(2) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehört dem Senat zusätzlich der Sprecher oder die Sprecherin des Promovierendenkonvents als Mitglied ohne Stimmrecht an.

(3) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehört der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereichs Theologie dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie als Prodekan oder Prodekanin an, wenn der Dekan oder die Dekanin nicht Mitglied des Fachbereichs Theologie ist.

(4) 1Abweichend von Art. 62 Abs. 2 und Art. 65 BayHSchG nimmt der Fachbereich Theologie bei Hochschulprüfungen einschließlich Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, die Aufgaben einer evangelisch-theologischen Fakultät wahr. 2Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen einschließlich der Habilitationsordnung. 3Diese haben vorzusehen, dass der Fachbereich Theologie abweichend von Art. 65 BayHSchG ein Prüfungsorgan bildet, das die Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt.

(5) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Professoren und Professorinnen der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr. 2Art. 18 Abs. 7 Satz 2 BayHSchPG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professoren und Professorinnen keine Anwendung. 3In Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:

1.
der Sprecher oder die Sprecherin als vorsitzendes Mitglied,

2.
der zuständige Studiendekan oder die zuständige Studiendekanin,

3.
sechs Vertreter, die aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen gewählt werden,

4.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6.
zwei Vertreter der Studierenden und

7.
die Frauenbeauftragte.

4Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 38 BayHSchG gewählt. 5Dabei sind in den Gruppen nach Satz 3 Nr. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 17 BayHSchG sind. 6Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts durch die Grundordnung nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinne des Satzes 4 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 7In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 8Die in Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 3 Nr. 2 und 6 abgegeben.

(6) 1Das Nähere über den Fachbereich Theologie (Abs. 3 bis 5) regelt die Grundordnung. 2Sie kann auch bestimmen, dass alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 4 Satz 2 stimmberechtigt mitzuwirken.


§ 4

Ludwig-Maximilians-Universität München

(1) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) Abweichend von Art. 19 Abs. 2 Satz 3, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 21 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23, 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 39 Satz 1 BayHSchG tritt an die Stelle des Kanzlers oder der Kanzlerin ein hauptberuflicher Vizepräsident oder eine hauptberufliche Vizepräsidentin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

(3) 1Die Bestellung zum hauptberuflichen Vizepräsidenten oder zur hauptberuflichen Vizepräsidentin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. 2Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin abweichend von Art. 22 Abs. 1 BayHSchG aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3Art. 23 Abs. 2 BayHSchG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) 1Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Kanzler oder der Kanzlerin zugewiesen sind. 2Für die Vertretung gilt Art. 23 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.

(5) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:

1.
zehn Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

2.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
zwei Vertreter der Studierenden,

5.
die Frauenbeauftragte sowie ihr Vertreter.

(6) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.

(7) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG genannten Mitgliedergruppen an.

(8) Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.

(9) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG angehört, dem Fakultätsrat auch der Vertreter der Frauenbeauftragten der Fakultät angehört. 2Abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die Frauenbeauftragte der Fakultät angehört.


§ 5

Technische Universität München

(1) Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG können als Mitglied des Direktoriums der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz neben Professoren und Professorinnen auch andere Mitglieder dieser Einrichtung bestellt werden.

(2) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(3) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehört dem Senat zusätzlich der Sprecher oder die Sprecherin des Doktorandenkonvents der TUM Graduate School als Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ohne Stimmrecht an.

(4) Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.

(5) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wählt der Fakultätsrat aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG, die hauptberuflich in der Fakultät tätig sind, einen Studiendekan oder eine Studiendekanin. 2Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG wird die Vorschlagsliste von der Fachschaftsvertretung im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin erstellt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.

(6) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG gehören dem Fakultätsrat der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt alle im Amt befindlichen Studiendekane und Studiendekaninnen an. 2Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG werden die Vertreter der Professoren und Professorinnen innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fakultät (Forschungsdepartments) aus dem Kreis der dem jeweiligen Forschungsdepartment zugeordneten Professoren und Professorinnen gewählt. 3Die Vorschriften der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen gelten entsprechend. 4Für jedes Forschungsdepartment wird ein Vertreter der Professoren und Professorinnen in den Fakultätsrat gewählt. 5Dieser ist zugleich Geschäftsführer oder Geschäftsführerin des jeweiligen Forschungsdepartments. 6Sieht die Grundordnung eine Verdopplung der Anzahl der Vertreter im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG vor, so kann die Grundordnung bestimmen, dass dies nicht für die Vertreter der Professoren und Professorinnen gilt.


§ 6

Universität Passau

(1) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHSchG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Vertreter der Studierenden bestellt werden, solange die Vertreter der Professoren und Professorinnen als Mitglieder der kollegialen Leitung die Stimmenmehrheit haben. 2Die Entscheidung, ob Vertreter der Studierenden bestellt werden, sowie über deren Anzahl trifft die Hochschulleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. 3Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung durch den Senat. 4Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 5Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Abweichend von Art. 28 Abs. 6 BayHSchG kann die Grundordnung unmittelbar Befugnisse des Dekans oder der Dekanin auf hauptberuflich in der Fakultät tätige Mitglieder übertragen.


§ 7

Universität Regensburg

(1) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:

1.
elf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

2.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
vier Vertreter der Studierenden,

5.
die Frauenbeauftragte.

2Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG werden die Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat in der Weise bestimmt, dass von der Gesamtheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Universität

1.
vier Vertreter der Fakultät für Katholische Theologie und der drei Philosophischen Fakultäten,

2.
zwei Vertreter der Fakultät für Rechtswissenschaft und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sowie

3.
fünf Vertreter der Fakultät für Medizin und der vier Naturwissenschaftlichen Fakultäten

gewählt werden.

(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschul-lehrerinnen aus unterschiedlichen Fakultäten,

2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
zwei Vertreter der Studierenden,

5.
neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.

2Die Mitglieder nach den Nrn. 1 bis 4 werden auf Vorschlag der dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Gruppe aus deren Mitte durch den Senat beschränkt auf die Amtszeit des Senats gewählt.


§ 8

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

(1) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.


Teil 2

Fachhochschulen


§ 9

Hochschule für angewandte Wissenschaften
Aschaffenburg

(1) Abweichend von Art. 24 Abs. 3 BayHSchG entscheidet die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich der Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHSchG.

(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.


§ 10

Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof

(1) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,

b)
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

c)
die Vertreter der Studierenden und

d)
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.


§ 11

Hochschule für angewandte Wissenschaften
München

(1) Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG kann auch die Frauenbeauftragte Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

(2) Abweichend von Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 5 BayHSchG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.

(3) Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

(4) Abweichend von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(5) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. 2Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreter nicht in vorgeschriebenen Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.


§ 12

Technische Hochschule Nürnberg
Georg Simon Ohm

(1) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayHSchG gehören dem Senat an:

1.
zwölf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen als gewählte Mitglieder,

2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
drei Vertreter der Studierenden.

(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
neun gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

b)
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

c)
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

d)
zwei Vertreter der Studierenden und

2.
neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.

2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.

(3) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG gehört dem Fakultätsrat lediglich ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.


§ 13

Hochschule für angewandte Wissenschaften
Rosenheim

Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:

1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)
die Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:

aa)
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

bb)
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

b)
zwei Vertreter der Studierenden und

2.
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.


§ 14

Hochschule für angewandte Wissenschaften
Würzburg-Schweinfurt

(1) Abweichend von Art. 24 Abs. 3 BayHSchG entscheidet die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich der Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHSchG.

(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.


Teil 3

Kunsthochschulen


§ 15

(1) Abweichend von Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG ist der Kanzler oder die Kanzlerin auch als Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und des Dienstvorgesetzten gebunden.

(2) Sieht die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHSchG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG dem Senat zwei weitere Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an.

(3) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHSchG sowie fünf Vertreter nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. 2Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. 3Abweichend von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte einen Vertreter nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG.

(4) Abweichend von Art. 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG kann das auswärtige Mitglied auch eine fachlich herausragende Persönlichkeit sein.


Teil 4

Schlussvorschriften


§ 16

Änderung der Abweichungsverordnung
Uni Augsburg

Die Abweichungsverordnung Uni Augsburg (UniAUGAbwV) vom 23. Mai 2007 (GVBl. S. 364, BayRS 2210-2-18-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. März 2015 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird aufgehoben.

2.
In § 8 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „30. September 2019“ ersetzt.


§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten außer Kraft:

1.
Abweichungsverordnung TU München (TUMAbwV) vom 15. Juni 2007 (GVBl. S. 394, BayRS 2210-2-10-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVBl. S. 55) geändert worden ist,

2.
Abweichungsverordnung LMU München (LMUAbwV) vom 23. Mai 2007 (GVBl. S. 361, BayRS 2210-2-13-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 14. März 2013 (GVBl. S. 168) geändert worden ist,

3.
Abweichungsverordnung Uni Bayreuth (UniBAYAbwV) vom 23. Mai 2007 (GVBl. S. 367, BayRS 2210-2-19-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2013 (GVBl. S. 39) geändert worden ist,

4.
Abweichungsverordnung FAU (FAUAbwV) vom 31. Mai 2007 (GVBl. S. 374, BayRS 2210-2-20-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2013 (GVBl. S. 63) geändert worden ist,

5.
Abweichungsverordnung Uni Regensburg (UniREGAbwV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 382, BayRS 2210-2-21-WK), die durch Verordnung vom 1. Februar 2013 (GVBl. S. 41) geändert worden ist,

6.
Abweichungsverordnung Uni Würzburg (UniWÜRAbwV) vom 31. Mai 2007 (GVBl. S. 376, BayRS 2210-2-22-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 36) geändert worden ist,

7.
Abweichungsverordnung Uni Bamberg (UniBAMAbwV) vom 20. August 2009 (GVBl. S. 486, BayRS 2210-2-23-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 37) geändert worden ist,

8.
Abweichungsverordnung Uni Passau (UniPAAbwV) vom 20. August 2009 (GVBl. S. 488, BayRS 2210-2-24-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Februar 2013 (GVBl. S. 45) geändert worden ist,

9.
Fachhochschulabweichungsverordnung (FHAbwV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 384, BayRS 2210-4-3-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2013 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, und

10.
Kunsthochschulregelungsverordnung (KHSchRV) vom 27. Februar 2007 (GVBl. S. 214, BayRS 2210-3-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2015 (GVBl. S. 13) geändert worden ist.

(3) Außer Kraft treten:

1.
§ 3 Abs. 3 bis 6 mit Ablauf des 30. September 2019,

2.
§ 15 Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2028.


München, den 10. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst


Prof. Dr. Marion K i e c h l e , Staatsministerin