300-1-2-J
Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
zur Änderung
der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2018
Auf Grund des § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Art. 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:
§ 1
Die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 296, 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Angabe „(Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV)“ angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifbeschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
- 1.
- bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)
- Prüfungsdienst
- Oberregierungsräte1
- Regierungsoberräte1
- Regierungsräte1
- Zolloberamtsräte1
- Zollamtsräte1
- Zollamtmänner
- Zolloberinspektoren
- Zollinspektoren2
- Zollbetriebsinspektoren
- Zollamtsinspektoren
- Zollhauptsekretäre
- Zollobersekretäre3
- Zollsekretäre3,
- b)
- Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
- Regierungsdirektoren1
- Oberregierungsräte1
- Regierungsoberräte1
- Regierungsräte1
- Zolloberamtsräte1
- Regierungsoberamtsräte1
- Zollamtsräte1
- Regierungsamtsräte1
- Zollamtmänner
- Regierungsamtmänner
- Zolloberinspektoren
- Regierungsoberinspektoren
- Zollinspektoren2
- Regierungsinspektoren2
- Zollbetriebsinspektoren
- Zollschiffsbetriebsinspektoren
- Zollamtsinspektoren
- Regierungsamtsinspektoren
- Zollschiffsamtsinspektoren
- Zollhauptsekretäre
- Regierungshauptsekretäre
- Zollschiffshauptsekretäre
- Zollobersekretäre3
- Regierungsobersekretäre3
- Zollschiffsobersekretäre3
- Zollsekretäre3
- Regierungssekretäre3
- Zollschiffssekretäre3,
- c)
- Grenzabfertigungsdienst
- Regierungsdirektoren1
- Oberregierungsräte1
- Regierungsoberräte1
- Regierungsräte1
- Zolloberamtsräte1
- Zollamtsräte1
- Zollamtmänner
- Zolloberinspektoren
- Zollinspektoren2
- Zollbetriebsinspektoren
- Zollamtsinspektoren
- Zollhauptsekretäre
- Zollobersekretäre3
- Zollsekretäre3,
- 2.
- bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)
- Forstoberamtsräte
- Forstamtsräte
- Forstamtmänner
- Forstoberinspektoren
- Forstinspektoren
- Forstamtsinspektoren
- Forsthauptsekretäre
- Forstobersekretäre3
- Forstsekretäre3
- Forstassistenten3
– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst – sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4,
- 3.
- bei bayerischen Behörden
- a)
- bei der Polizei
- aa)
- Kriminalpolizei
- Leitende Kriminaldirektoren1
- Kriminaldirektoren1
- Kriminaloberräte1
- Kriminalräte1
- Erste Kriminalhauptkommissare
- Kriminalhauptkommissare
- Kriminaloberkommissare
- Kriminalkommissare
- Kriminalhauptmeister
- Kriminalobermeister
- Kriminalmeister,
- bb)
- Uniformierte Polizei
- Leitende Polizeidirektoren1
- Polizeidirektoren1
- Polizeioberräte1
- Polizeiräte1
- Erste Polizeihauptkommissare
- Polizeihauptkommissare
- Polizeioberkommissare
- Polizeikommissare
- Polizeihauptmeister
- Polizeiobermeister
- Polizeimeister,
- b)
- bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- aa)
- Forst- und Jagdverwaltung
- Forsträte5
- Forstamtsräte
- Forstamtmänner
- Forstoberinspektoren
- Forstinspektoren
- Forsthauptsekretäre
- Forstobersekretäre3
- Forstsekretäre3
als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
- bb)
- Fischereiverwaltung
- Regierungsdirektoren
- Landwirtschaftsdirektoren
- Oberregierungsräte
- Landwirtschaftsoberräte
- Regierungsräte
- Landwirtschaftsräte
- Regierungsamtsräte
- Landwirtschaftsamtsräte
- Regierungsamtmänner
- Landwirtschaftsamtmänner
- Regierungsoberinspektoren
- Landwirtschaftsoberinspektoren
- Regierungsinspektoren
- Landwirtschaftsinspektoren
als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
- c)
- bei den Bergämtern der Regierungen
- Leitende Bergdirektoren
- Bergdirektoren
- Bergoberräte
- Bergräte
- Technische Amtsräte
- Technische Amtmänner
- Technische Oberinspektoren.
2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.“
- 3.
- In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beamte auf Probe“.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lebensmittelüberwachung“.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit beim Landesamt“ durch die Wörter „des Landesamtes“ ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2018 in Kraft.
München, den 15. Juni 2018
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister
1 Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
2 Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
3 Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4 Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
5 Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.