Fundstelle GVBl. 2018 S. 515

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Verordnung

300-1-2-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Gerichtsverfassung, Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
300-1-2-J

Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juni 2018


Auf Grund des § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Art. 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:


§ 1

Die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 296, 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV)“ angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifbeschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

1.
bei der Bundesfinanzverwaltung

a)
Prüfungsdienst

Oberregierungsräte1
Regierungsoberräte1
Regierungsräte1
Zolloberamtsräte1
Zollamtsräte1
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2
Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3
Zollsekretäre3,

b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter

Regierungsdirektoren1
Oberregierungsräte1
Regierungsoberräte1
Regierungsräte1
Zolloberamtsräte1
Regierungsoberamtsräte1
Zollamtsräte1
Regierungsamtsräte1
Zollamtmänner
Regierungsamtmänner
Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Zollinspektoren2
Regierungsinspektoren2
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Regierungsamtsinspektoren
Zollschiffsamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre3
Regierungsobersekretäre3
Zollschiffsobersekretäre3
Zollsekretäre3
Regierungssekretäre3
Zollschiffssekretäre3,

c)
Grenzabfertigungsdienst

Regierungsdirektoren1
Oberregierungsräte1
Regierungsoberräte1
Regierungsräte1
Zolloberamtsräte1
Zollamtsräte1
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2
Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3
Zollsekretäre3,

2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)

Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3
Forstsekretäre3
Forstassistenten3

– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst – sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4,

3.
bei bayerischen Behörden

a)
bei der Polizei

aa)
Kriminalpolizei

Leitende Kriminaldirektoren1
Kriminaldirektoren1
Kriminaloberräte1
Kriminalräte1
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister,

bb)
Uniformierte Polizei

Leitende Polizeidirektoren1
Polizeidirektoren1
Polizeioberräte1
Polizeiräte1
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister,

b)
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts

aa)
Forst- und Jagdverwaltung

Forsträte5
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3
Forstsekretäre3
als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,

bb)
Fischereiverwaltung

Regierungsdirektoren
Landwirtschaftsdirektoren
Oberregierungsräte
Landwirtschaftsoberräte
Regierungsräte
Landwirtschaftsräte
Regierungsamtsräte
Landwirtschaftsamtsräte
Regierungsamtmänner
Landwirtschaftsamtmänner
Regierungsoberinspektoren
Landwirtschaftsoberinspektoren
Regierungsinspektoren
Landwirtschaftsinspektoren
als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,

c)
bei den Bergämtern der Regierungen

Leitende Bergdirektoren
Bergdirektoren
Bergoberräte
Bergräte
Technische Amtsräte
Technische Amtmänner
Technische Oberinspektoren.

2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.“

3.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Beamte auf Probe“.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Lebensmittelüberwachung“.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit beim Landesamt“ durch die Wörter „des Landesamtes“ ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2018 in Kraft.


München, den 15. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister



1 Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
2 Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
3 Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4 Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
5 Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.