Fundstelle GVBl. 2018 S. 537

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Gesetz

932-1-B, 9210-2-I/B
932-1-B , 9210-2-I/B

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes

vom 10. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 1 Nr. 431 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die der Überschrift angefügten Fußnoten werden wie folgt geändert:

a)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und der Verordnung (EU) 2016/424. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“

b)
Fußnote 2 wird gestrichen.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den Art. 2 bis 4 werden gestrichen.

b)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 5 wird die Angabe zu Art. 2 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 2
Mitteilungspflichten“.

c)
Nach der Angabe zu Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Öffentliche Eisenbahnen“.

d)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 6 und 7 werden die Angaben zu den Art. 3 und 4.

e)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 8 bis 10 werden gestrichen.

f)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 11 wird die Angabe zu Art. 5.

g)
Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 2. Abschnitt wird die Angabe zu dem 3. Abschnitt.

h)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 12 wird gestrichen.

i)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 13 bis 15 werden die Angaben zu den Art. 6 bis 8.

j)
Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 3. Abschnitt wird die Angabe zu dem 4. Abschnitt und das Wort „ , Ordnungswidrigkeiten“ wird gestrichen.

k)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 16 und 17 werden die Angaben zu den Art. 9 und 10.

l)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 18 wird gestrichen.

m)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 19 bis 25 werden die Angaben zu den Art. 11 bis 17.

n)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 26 wird gestrichen.

o)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 27 wird die Angabe zu Art. 18.

p)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 28 wird gestrichen.

q)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 29 bis 39 werden die Angaben zu den Art. 19 bis 29.

r)
Die Angaben zu dem II. Teil 4. Abschnitt werden gestrichen.

s)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 42 wird die Angabe zu Art. 30.

t)
Die Angabe zu dem IV. Teil wird wie folgt gefasst:

„IV. Teil

Bußgeldvorschriften“.

u)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 43 wird die Angabe zu Art. 31 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 31
Ordnungswidrigkeiten“.

v)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 44 und 45 werden die Angaben zu den Art. 32 und 33.

w)
Die Angabe zu dem bisherigen Art. 46 wird die Angabe zu Art. 34 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 34
Inkrafttreten“.

3.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen“ durch die Wörter „Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 1 werden die Wörter „oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen“ durch die Wörter „ , Wagenhalter oder Fahrzeughalter“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Teil I“ durch die Wörter „Der I. Teil“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Teil I dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Der I. Teil“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Teil II dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der II. Teil“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Wörter „Teil I dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der I. Teil“ ersetzt.

4.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 2

Mitteilungspflichten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,“ durch das Wort „Fahrzeughalter“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
Nach Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Öffentliche Eisenbahnen“.

6.
Die bisherigen Art. 6 und 7 werden die Art. 3 und 4.

7.
Der bisherige Art. 11 wird Art. 5 und in Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Betriebsgenehmigung“ jeweils durch das Wort „Unternehmensgenehmigung“ ersetzt, wird die Angabe „nach § 7 AEG“ gestrichen und werden die Wörter „die oberste Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)“ ersetzt.

8.
Im I. Teil wird der bisherige 2. Abschnitt der 3. Abschnitt.

9.
Der bisherige Art. 13 wird Art. 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen“ durch die Wörter „Betreiber einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (Anschlussbahn)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, haben einen Betriebsleiter“ durch die Wörter „Fahrzeughalter, die ausschließlich eine Anschlussbahn benutzen dürfen, haben einen Betriebsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur“ durch das Wort „Anschlussbahn“ ersetzt und die Wörter „Halter von Eisenbahnfahrzeugen“ durch das Wort „Fahrzeughalter“ ersetzt.

10.
Der bisherige Art. 14 wird Art. 7 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 7

Haftpflichtversicherung

(1) 1Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben Betreiber von Werksbahnen sowie nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter und Fahrzeughalter, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn im Sinn des § 2 Abs. 8 AEG benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Die §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 14b bis 14d AEG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der Genehmigungsbehörde die Aufsichtsbehörde tritt und

2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b keine Anwendung findet.

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 sind Betreiber oder Benutzer einer Werksbahn, soweit die Werksbahn keine Straßen, Wege und Plätze mit öffentlichem Verkehr kreuzt oder in deren Verkehrsraum verläuft.“

11.
Der bisherige Art. 15 wird Art. 8 und im Wortlaut werden die Wörter „nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur“ durch das Wort „Anschlussbahn“ ersetzt.

12.
Im I. Teil wird der bisherige 3. Abschnitt der 4. Abschnitt und in der Überschrift wird das Wort „ , Ordnungswidrigkeiten“ gestrichen.

13.
Der bisherige Art. 16 wird Art. 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwacht. 2Hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 gilt § 5a AEG entsprechend.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

14.
Der bisherige Art. 17 wird Art. 10 und wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Die oberste Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „Das Staatsministerium“ ersetzt.

b)
Die Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 1.

d)
Die bisherige Nr. 4 wird aufgehoben.

e)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2.

f)
Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden aufgehoben.

g)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 3.

h)
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst:

„4.
nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes.“

15.
Der bisherige Art. 18 wird aufgehoben.

16.
Der bisherige Art. 19 wird Art. 11 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen und werden die Wörter „den Personenverkehr“ durch die Wörter „die Personenbeförderung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

bb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,“.

cc)
In Nr. 2 wird das Wort „(Spillanlagen)“ gestrichen.

17.
Der bisherige Art. 20 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Seilbahnen im Sinn dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.“

b)
Die Abs. 2 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 2 und im Wortlaut wird die Angabe „nach Art. 25“ gestrichen.

d)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 3 und in Halbsatz 1 werden die Wörter „der obersten Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsministerium“ ersetzt.

18.
Der bisherige Art. 21 wird Art. 13 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 in dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach den Wörtern „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „(BayVwVfG)“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ und werden die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

d)
Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Schwellenwerte halbieren sich, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop befindet.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft

1.
die Übereinstimmung der Seilbahn mit

a)
den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424,

b)
den in einem nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und

c)
den sonstigen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet

(Betriebssicherheit),

2.
ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Stellvertreter – bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen – ergibt und

3.
ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.“

e)
In Abs. 6 wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 16“ und wird die Angabe „Art. 25“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.

f)
Abs. 7 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

19.
Der bisherige Art. 22 wird Art. 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Genehmigung wird auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt. 2Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. 3Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinn der Verordnung (EU) 2016/424 ist der jeweilige Antragsteller.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. 2Sie kann ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 5 und Art. 8 Satz 1, Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG durchführen, wenn über die in Satz 1 genannten Behörden mit Einwendungen zu rechnen ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.“

b)
Die Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 21“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Nr. 6“ durch die Wörter „Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424“ ersetzt.

d)
Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Bei der Errichtung von Seilbahnen, deren gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist und die den angemessenen Sicherheitsabstand gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten, macht die Kreisverwaltungsbehörde das Vorhaben nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Seilbahn verbreitet sind, öffentlich bekannt. 2Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. 3In die Bekanntmachung nach Satz 1 sind folgende Angaben aufzunehmen:

1.
ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 durchzuführen ist,

2.
wo und wann die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen kann,

3.
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und

4.
die grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde oder, soweit vorhanden, der Entscheidungsentwurf.

4Die Genehmigung ist nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben und, soweit Einwendungen vorgebracht werden, zu begründen. 5In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.“

20.
Der bisherige Art. 23 wird Art. 15 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ und wird die Angabe „Art. 21 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „technische Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Regierung von Oberbayern (technische Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 25“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ und wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 16“ ersetzt.

21.
Der bisherige Art. 24 wird Art. 16 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ durch die Angabe „Bay-VwVfG“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 22 Abs. 5 Nr. 6“ durch die Wörter „Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424“ ersetzt.

dd)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das nach den Art. 18 bis 21 der Verordnung 2016/424 nötige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und“.

ee)
Nr. 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der in den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 2016/424 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung zu überwachen.“

c)
Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.

22.
Der bisherige Art. 25 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 werden die Wörter „eine Person als Stellvertretung“ durch die Wörter „ein Stellvertreter“ und wird die Angabe „Art. 30“ durch die Angabe „Art. 20“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 31“ durch die Angabe „Art. 21“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ und wird die Angabe „Art. 21“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.

23.
Der bisherige Art. 27 wird Art. 18 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 16“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 wird die Angabe „Art. 21“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.

c)
In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1, 2, 3 und 5“ durch die Angabe „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

24.
Der bisherige Art. 29 wird Art. 19 und im Wortlaut wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

25.
Der bisherige Art 30 wird Art. 20 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Person als Stellvertretung“ durch die Wörter „einen Stellvertreter“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „seine Stellvertretung“ durch die Wörter „sein Stellvertreter“ und wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „zu seiner Stellvertretung“ durch die Wörter „zum Stellvertreter“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 29“ durch die Angabe „Art. 19“ ersetzt.

26.
Der bisherige Art. 31 wird Art. 21 und Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.“

27.
Der bisherige Art. 32 wird Art. 22 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 30 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 20 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 21 Abs. 5 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 5 Nr. 2“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 33“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“ gestrichen und die Wörter „von der obersten Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „vom Staatsministerium“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 werden die Wörter „Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 2“ durch die Wörter „Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 Abs. 2“ ersetzt.

28.
Der bisherige Art. 33 wird Art. 23 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 2 Nrn. 3 und 4“ durch die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „Vertretung“ durch das Wort „Stellvertreter“ ersetzt.

29.
Der bisherige Art. 34 wird Art. 24 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 33“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.

30.
Der bisherige Art. 35 wird Art. 25 und Abs. 3 wird aufgehoben.

31.
Der bisherige Art. 36 wird Art. 26 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Durchführung der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Marktüberwachung nach § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(Nebenbestimmungen und sonstige Anordnungen)“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „die oberste Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „das Staatsministerium“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nr. 3 wird aufgehoben.

d)
In Abs. 4 werden die Wörter „von der obersten Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „vom Staatsministerium“ und wird die Angabe „Art. 30 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 20 Abs. 1“ ersetzt.

32.
Der bisherige Art. 37 wird Art. 27 und in Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 21“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.

33.
Der bisherige Art. 38 wird Art. 28 und in Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

34.
Der bisherige Art. 39 wird Art. 29 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Verkehrsbehörde“ durch die Wörter „Das Staatsministerium“ ersetzt.

cc)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 5 wird das Wort „Stellvertretung“ durch das Wort „Stellvertreter“ ersetzt.

bbb)
Die Nrn. 13 bis 16 werden durch die folgenden Nrn. 13 und 14 ersetzt:

„13.
die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und

14.
die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.“

c)
Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

35.
Im II. Teil wird der 4. Abschnitt aufgehoben.

36.
Der bisherige Art. 42 wird Art. 30 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b)
Abs. 5 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „Abs. 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

37.
Die Überschrift des IV. Teils wird wie folgt gefasst:

„IV. Teil

Bußgeldvorschriften“.

38.
Der bisherige Art. 43 wird Art. 31 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Mitteilung nach Art. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer

1.
vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Art. 15 Abs. 1 eine wesentliche technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 15 Abs. 2 eine wesentliche technische Änderung beginnt,

b)
entgegen Art. 13 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert oder

c)
einer nach Art. 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

2.
eine sonstige Bahn besonderer Bauart entgegen Art. 30 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 nicht Folge leistet.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,

2.
entgegen Art. 7 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,

3.
einer Rechtsverordnung nach Art. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

4.
entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 28 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,

5.
entgegen Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, oder

6.
als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 Nr. 5, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 22 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.“

39.
Der bisherige Art. 44 wird Art. 32.

40.
Der bisherige Art. 45 wird Art. 33 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu Vorarbeiten oder zum Bau oder“ durch das Wort „zum“ ersetzt und werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und nach der Angabe „II. Teils“ werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen abweichend von Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

c)
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, gilt Art. 13 Abs. 5 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Übereinstimmung der Seilbahn mit den Empfehlungen des Sicherheitsberichts nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie und mit ihren sonstigen Anforderungen zu prüfen ist.“

41.
Der bisherige Art. 46 wird Art. 34 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 34

Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt der Vierte Teil der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2017 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 10. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r