230-1-5-F
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern1 2
zur Änderung der
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern1 2
vom 21. Februar 2018
Auf Grund des Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 470) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 Satz 2 BayLplG verordnet die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags:
§ 1
Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Hinweise zur Verordnung werden durch die Fußnoten 1 und 2 zur Überschrift dieser Änderungsverordnung ersetzt.
- 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und werden die Wörter „München, Nürnberg, Salzburg, Oberpfaffenhofen, Ingolstadt-Manching und Lechfeld“ durch die Wörter „München, Salzburg und Lechfeld“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 3a wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „2§ 3 tritt am 1. September 2023 außer Kraft.“
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
- „3.3
- Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“.
- bb)
- Nach der Angabe zu Anhang 4 wird folgende Angabe zu Anhang 5 eingefügt:
- „Anhang 5
- Besonders strukturschwache Gemeinden“.
- cc)
- Die bisherige Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe zu Anhang 6.
- b)
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 2.1.2 wird durch die folgenden Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 ersetzt:
- „2.1.2
- Festlegung der Zentralen Orte sowie der Nahbereiche
- (Z)
- Das zentralörtliche System in Bayern umfasst folgende Stufen:
- a)
- Grundzentren,
- b)
- Mittelzentren,
- c)
- Oberzentren,
- d)
- Regionalzentren und
- e)
- Metropolen.
- (Z)
- Die Mittel-, Ober- und Regionalzentren sowie die Metropolen werden gemäß Anhang 1 festgelegt.
- (Z)
- Die Grundzentren werden in den Regionalplänen festgelegt.
- (Z)
- Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt.
- 2.1.3
- Versorgungsauftrag der Zentralen Orte
- (Z)
- Die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen ist durch die Zentralen Orte zu gewährleisten. Höherrangige Zentrale Orte haben auch die Versorgungsfunktion der darunter liegenden zentralörtlichen Stufen wahrzunehmen.
- (G)
- Grundzentren sollen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten.
- (G)
- Mittelzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorhalten.
- (G)
- Oberzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorhalten.“
- bb)
- Die bisherigen Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 werden die Nrn. 2.1.4 und 2.1.5.
- cc)
- Die bisherige Nr. 2.1.5 wird aufgehoben.
- dd)
- Nr. 2.1.6 Abs. 3 (G) und Abs. 4 und 5 jeweils (Z) werden durch die folgenden Absätze ersetzt:
- „(G)
- Bestehende Zentrale Orte der Grundversorgung können als Grundzentren beibehalten werden.
- (G)
- Zusätzliche Mehrfachgrundzentren können in Ausnahmefällen festgelegt werden.“
- ee)
- In Nr. 2.1.8 wird nach der Überschrift folgender Absatz eingefügt:
- „(G)
- Die als Oberzentrum eingestuften Gemeinden sollen auf Grund ihrer räumlichen Lage, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale die großräumige, nachhaltige Entwicklung aller Teilräume langfristig befördern.“
- ff)
- Es werden die folgenden Nrn. 2.1.9 bis 2.1.12 angefügt:
- „2.1.9
- Regionalzentren
- (G)
- Die Regionalzentren sollen als überregional bedeutsame Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung eines weiten Umlandes positive Impulse setzen. Hierzu können die Regionalzentren mit ihrem Umland Kooperationsräume bilden.
- 2.1.10
- Metropolen
- (G)
- Die Metropolen sollen als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen.
- 2.1.11
- Doppel- und Mehrfachorte
- (G)
- Im Ausnahmefall sollen zwei oder mehr Gemeinden als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte festgelegt werden, wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist. Dabei soll eine bestehende oder künftige interkommunale Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden. Die Zentralen Doppel- oder Mehrfachorte sollen den zentralörtlichen Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen.
- (G)
- Zwischen den Teilorten eines Doppel- oder Mehrfachortes soll auf eine leistungsfähige Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr hingewirkt werden.
- (G)
- Die grenzüberschreitend festgelegten Zentralen Orte mit Österreich und Tschechien sollen die grenzüberschreitende Entwicklung und Zusammenarbeit besonders vorantreiben.
- 2.1.12
- Zentrale Orte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf
- (G)
- In Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf werden Zentrale Orte auch dann festgelegt, wenn diese die erforderlichen Versorgungsfunktionen nur zum Teil erfüllen, aber für ein ausreichend dichtes Netz an zentralörtlicher Versorgung auf der jeweiligen Stufe erforderlich sind. Die so eingestuften Gemeinden, die Fachplanungsträger und die Regionalen Planungsverbände sollen darauf hinwirken, dass diese Zentralen Orte ihre Versorgungsfunktion umfassend wahrnehmen können.“
- c)
- Nr. 2.2.4 Abs. 2 (G) wird aufgehoben.
- d)
- Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „3.3
- Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“.
- bb)
- Abs. 2 (Z) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Spiegelstrich 1 werden die folgenden Spiegelstriche eingefügt:
- „–
- ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
- –
- ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,“.
- bbb)
- Am Ende des neuen Spiegelstrichs 7 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- Im neuen Spiegelstrich 8 werden nach den Wörtern „an einem“ die Wörter „gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
- ddd)
- Es wird folgender Spiegelstrich 9 angefügt:
- „–
- eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.“
- cc)
- Es werden die folgenden Absätze angefügt:
- „(G)
- Bei der Ausweisung von nicht angebundenen Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Abs. 2 (Z) Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 sollen auch kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden.
- (G)
- Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der grenznahen Gebiete kann in diesen Gebieten die Möglichkeit der Zielabweichung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG bei der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industriegebiete unter Berücksichtigung der Praxis in den Nachbarländern besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der jeweiligen Strukturdaten in den in Anhang 5 festgelegten besonders strukturschwachen Gemeinden.“
- e)
- In Nr. 4.5.1 Abs. 3 (Z) Satz 2 wird die Angabe „Anhang 5“ durch die Angabe „Anhang 6“ ersetzt.
- f)
- Nr. 5.3.1 (Z) wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Einzelhandelsgroßprojekte“ durch die Wörter „Betriebe im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
- „–
- für Betriebe bis 1 200 m2 Verkaufsfläche, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, in allen Gemeinden; diese Ausweisungen sind unabhängig von den zentralörtlichen Funktionen anderer Gemeinden zulässig und unterliegen nur der Steuerung von Ziel 5.3.2,“.
- g)
- Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut der Abs. 1 und 2 (G) wird Nr. 6.1.1 und erhält folgende Überschrift:
- „6.1.1
- Sichere und effiziente Energieversorgung“.
- bb)
- Es wird folgende Nr. 6.1.2 angefügt:
- „6.1.2
- Höchstspannungsfreileitungen
- (G)
- Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Eine ausreichende Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Höchstspannungsfreileitungen folgende Abstände einhalten:
- –
- mindestens 400 m zu
- a)
- Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Innenbereich gemäß § 34 des Baugesetzbuchs, es sei denn Wohngebäude sind dort nur ausnahmsweise zulässig,
- b)
- Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- c)
- Gebieten die gemäß den Bestimmungen eines Bebauungsplans vorgenannten Einrichtungen oder dem Wohnen dienen, und
- –
- mindestens 200 m zu allen anderen Wohngebäuden.
Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.“
- h)
- Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu Nr. 2.1.2)
Zentrale Orte
(Gemeinden nach dem jeweiligen Gebietsstand)
Als Zentrale Orte des Landesentwicklungsprogramms werden die nachfolgenden Gemeinden bestimmt, wobei durch Schrägstrich verbundene Gemeindenamen Mehrfachzentren bezeichnen:
- 1.
- Mittelzentren
- 1.1
- Regierungsbezirk Oberbayern
Bad Aibling,
Bad Tölz,
Beilngries,
Berchtesgaden,
Dachau,
Dorfen/Taufkirchen (Vils),
Ebersberg/Grafing b.München,
Eichstätt,
Fürstenfeldbruck,
Germering,
Holzkirchen,
Landsberg am Lech,
Laufen (/Oberndorf),
Lenggries,
Markt Schwaben,
Miesbach/Hausham,
Mittenwald,
Moosburg a.d.Isar,
Murnau a.Staffelsee,
Neuburg a.d.Donau,
Neufahrn b.Freising/Eching/Unterschleißheim,
Oberammergau,
Peißenberg,
Penzberg,
Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Prien a.Chiemsee,
Schongau/Peiting,
Schrobenhausen,
Starnberg,
Traunreut/Trostberg,
Tegernsee/Rottach-Egern/Bad Wiessee/Gmund a.Tegernsee/Kreuth,
Wasserburg a.Inn,
Wolfratshausen/Geretsried
- 1.2
- Regierungsbezirk Niederbayern
Abensberg/Neustadt a.d.Donau,
Arnstorf,
Bogen,
Eggenfelden,
Freyung,
Grafenau,
Hauzenberg/Waldkirchen,
Kelheim,
Landau a.d.Isar,
Mainburg,
Mallersdorf-Pfaffenberg,
Neuhaus a.Inn (/Schärding),
Osterhofen,
Pfarrkirchen,
Pocking/Ruhstorf a.d.Rott,
Regen/Zwiesel,
Rottenburg a.d.Laaber,
Simbach a.Inn (/Braunau a.Inn),
Tittling,
Viechtach,
Vilsbiburg,
Vilshofen an der Donau
- 1.3
- Regierungsbezirk Oberpfalz
Bad Kötzting,
Berching/Freystadt,
Burglengenfeld/Maxhütte-Haidhof/Teublitz,
Erbendorf/Windischeschenbach,
Eschenbach i.d.OPf./Grafenwöhr/Pressath,
Furth im Wald (/Taus),
Kemnath,
Mitterteich/Wiesau,
Nabburg/Pfreimd/Wernberg-Köblitz,
Neunburg vorm Wald,
Neustadt a.d.Waldnaab,
Neutraubling,
Nittenau,
Oberviechtach,
Parsberg/Lupburg,
Regenstauf,
Roding,
Schwandorf,
Sulzbach-Rosenberg,
Tirschenreuth,
Vohenstrauß,
Waldmünchen
- 1.4
- Regierungsbezirk Oberfranken
Bad Berneck i.Fichtelgebirge/Gefrees/Himmelkron,
Burgebrach,
Burgkunstadt/Altenkunstadt/Weismain,
Ebermannstadt,
Helmbrechts,
Hollfeld,
Kronach,
Lichtenfels/Bad Staffelstein,
Ludwigsstadt,
Münchberg,
Naila,
Neustadt b.Coburg,
Pegnitz,
Rehau,
Rödental,
Scheßlitz
- 1.5
- Regierungsbezirk Mittelfranken
Altdorf b.Nürnberg,
Bad Windsheim,
Dinkelsbühl,
Feucht/Schwarzenbruck/Wendelstein,
Feuchtwangen,
Gunzenhausen,
Heilsbronn/Neuendettelsau/Windsbach,
Hersbruck,
Herzogenaurach,
Hilpoltstein,
Höchstadt a.d.Aisch,
Lauf a.d.Pegnitz,
Neustadt a.d.Aisch,
Oberasbach/Stein/Zirndorf,
Roth,
Rothenburg ob der Tauber,
Treuchtlingen,
Uffenheim,
Weißenburg i.Bay.
- 1.6
- Regierungsbezirk Unterfranken
Alzenau,
Bad Brückenau,
Bad Königshofen i.Grabfeld,
Ebern,
Gemünden a.Main,
Gerolzhofen,
Goldbach/Hösbach,
Hammelburg,
Haßfurt,
Karlstadt,
Kitzingen,
Lohr a.Main,
Marktheidenfeld,
Mellrichstadt,
Miltenberg,
Mömbris,
Obernburg a.Main/Elsenfeld/Erlenbach a.Main/Klingenberg a.Main/Wörth a.Main,
Ochsenfurt,
Volkach
- 1.7
- Regierungsbezirk Schwaben
Aichach,
Bad Wörishofen,
Buchloe,
Burgau,
Dinkelscherben/Zusmarshausen,
Friedberg,
Füssen,
Gersthofen/Langweid a.Lech,
Ichenhausen,
Illertissen,
Königsbrunn,
Krumbach (Schwaben),
Lindenberg i.Allgäu,
Marktoberdorf,
Meitingen,
Mindelheim,
Oberstdorf,
Rain,
Schwabmünchen,
Senden/Vöhringen,
Weißenhorn,
Wertingen
- 2.
- Oberzentren
- 2.1
- Regierungsbezirk Oberbayern
Altötting/Neuötting/Burghausen,
Bad Reichenhall/Freilassing,
Erding,
Freising,
Garmisch-Partenkirchen,
Mühldorf a.Inn/Waldkraiburg,
Rosenheim,
Traunstein,
Weilheim i.OB
- 2.2
- Regierungsbezirk Niederbayern
Deggendorf/Plattling,
Dingolfing,
Landshut,
Passau,
Straubing
- 2.3
- Regierungsbezirk Oberpfalz
Amberg,
Cham,
Neumarkt i.d.OPf.,
Waldsassen (/Eger),
Weiden i.d.OPf.
- 2.4
- Regierungsbezirk Oberfranken
Bamberg,
Bayreuth,
Coburg,
Forchheim,
Hof,
Kulmbach,
Marktredwitz/Wunsiedel,
Selb (/Asch)
- 2.5
- Regierungsbezirk Mittelfranken
Ansbach
- 2.6
- Regierungsbezirk Unterfranken
Aschaffenburg,
Bad Kissingen/Bad Neustadt a.d.Saale,
Schweinfurt
- 2.7
- Regierungsbezirk Schwaben
Dillingen a. d. Donau/Lauingen (Donau),
Donauwörth,
Günzburg/Leipheim,
Kaufbeuren,
Kempten (Allgäu),
Lindau (Bodensee) (/Bregenz),
Memmingen,
(Ulm/)Neu-Ulm,
Nördlingen,
Sonthofen/Immenstadt i.Allgäu
- 3.
- Regionalzentren
- 3.1
- Regierungsbezirk Oberbayern
Ingolstadt
- 3.2
- Regierungsbezirk Oberpfalz
Regensburg
- 3.3
- Regierungsbezirk Unterfranken
Würzburg
- 4.
- Metropolen
- 4.1
- Regierungsbezirk Oberbayern
München
- 4.2
- Regierungsbezirk Mittelfranken
- Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach
- 4.3
- Regierungsbezirk Schwaben
Augsburg“.
- i)
- Anhang 2 „Strukturkarte“ wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage 1 „Anhang 2 Strukturkarte“ neu gefasst.
- j)
- Anhang 3 „Alpenplan“ Blatt 1 wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage 2 „Anhang 3 Alpenplan Blatt 1“ neu gefasst.
- k)
- Nach Anhang 4 wird folgender Anhang 5 eingefügt:
„Anhang 5
(zu Nr. 3.3)
Besonders strukturschwache Gemeinden
- 1.
- Regierungsbezirk Niederbayern
- 1.1
- Landkreis Freyung-Grafenau
Haidmühle,
Philippsreut,
Sankt Oswald-Riedlhütte
- 1.2
- Landkreis Regen
Gotteszell
- 2.
- Regierungsbezirk Oberpfalz
- 2.1
- Landkreis Amberg-Sulzbach
Weigendorf
- 2.2
- Landkreis Cham
Lohberg
- 2.3
- Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
Altenstadt a.d.Waldnaab,
Eslarn,
Georgenberg,
Neustadt a.d.Waldnaab,
Neustadt am Kulm,
Waidhaus,
Windischeschenbach
- 2.4
- Landkreis Schwandorf
Trausnitz,
Weiding
- 2.5
- Landkreis Tirschenreuth
Bärnau,
Fuchsmühl,
Krummennaab,
Mitterteich,
Reuth b.Erbendorf,
Waldershof,
Waldsassen,
Wiesau
- 3.
- Regierungsbezirk Oberfranken
- 3.1
- Kreisfreie Stadt Hof
- 3.2
- Landkreis Bayreuth
Fichtelberg,
Mehlmeisel,
Warmensteinach
- 3.3
- Landkreis Coburg
Weitramsdorf
- 3.4
- Landkreis Hof
Helmbrechts,
Lichtenberg,
Münchberg,
Regnitzlosau,
Schauenstein,
Schwarzenbach a.d.Saale,
Schwarzenbach a.Wald,
Selbitz,
Sparneck,
Weißdorf
- 3.5
- Landkreis Kronach
Küps,
Marktrodach,
Nordhalben,
Schneckenlohe,
Teuschnitz,
Tschirn,
Wallenfels,
Weißenbrunn,
Wilhelmsthal
- 3.6
- Landkreis Kulmbach
Grafengehaig,
Guttenberg,
Ködnitz,
Mainleus,
Marktleugast,
Marktschorgast,
Neuenmarkt,
Presseck,
Untersteinach,
Wirsberg
- 3.7
- Landkreis Lichtenfels
Marktzeuln
- 3.8
- Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge
Arzberg,
Höchstädt i.Fichtelgebirge,
Kirchenlamitz,
Marktleuthen,
Röslau,
Schirnding,
Schönwald,
Selb,
Thiersheim,
Thierstein,
Weißenstadt,
Wunsiedel
- 4.
- Regierungsbezirk Mittelfranken
- 4.1
- Landkreis Ansbach
Oberdachstetten
- 5.
- Regierungsbezirk Unterfranken
- 5.1
- Landkreis Bad Kissingen
Euerdorf,
Geroda,
Riedenberg,
Wartmannsroth,
Wildflecken
- 5.2
- Landkreis Rhön-Grabfeld
Hendungen,
Herbstadt,
Höchheim,
Oberstreu,
Schönau a.d.Brend,
Stockheim,
Sulzdorf a.d.Lederhecke
- 5.3
- Landkreis Haßberge
Aidhausen,
Bundorf,
Kirchlauter,
Ermershausen
- 5.4
- Landkreis Main-Spessart
Mittelsinn,
Neuendorf“.
- l)
- Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 6.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
München, den 21. Februar 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
- 1
Hinweis gemäß Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):
Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern und die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern liegen ab dem Tag des Inkrafttretens bei der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Odeonsplatz 4, 80539 München, Raum KD/M 403) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten (Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr; Freitag von 08:30 bis 11:45 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus ist die Verordnung im Internet-Auftritt der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt.
- 2
- Hinweis gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 3 BayLplG:
- Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.
- Unbeachtlich werden demnach in Bezug auf die Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
- 1.
- 2.
- 3.
eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, 80539 München) schriftlich geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.