2015-1-1-V
Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung
vom 3. Juli 2018
Auf Grund
- –
- des Art. 1 Abs.1 Satz 1 und des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, und
- –
- des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO, für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 GewO erlassenen Rechtsverordnung soweit sie sich auf Gewerbetreibende bezieht, die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unterliegen, sowie für die Ausführung der nach den §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,“.
- b)
- In Nr. 3 wird die Angabe „den §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i“ durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 34d, 34f, 34h oder 34i“ ersetzt.
- 2.
- § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2“ ersetzt und die Angabe „und 2“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2“ ersetzt.
- 3.
- Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Reiserechtliche Vorschriften
Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.“
- 4.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 6 wird Abs. 5 und es werden die Wörter „die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG“ durch die Wörter „die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
- 5.
- In § 41 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
- 6.
- § 89 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis o GewO,
- b)
- § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 7, Abs. 2 oder 3 GewO bezieht,
- c)
- § 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 4 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 GewO bezieht,“.
- 7.
- In § 91 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 37“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
- bb)
- Der Nr. 2 wird das Wort „und“ angefügt.
- cc)
- Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
- „3
- die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,“.
- b)
- Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- nach § 34c Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3, §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,“.
- bb)
- In Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§“ durch die Angabe „den §§ 34c,“ ersetzt.
- 2.
- § 89 Nr. 9 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis o GewO,“.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 und 7 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 in Kraft. 3Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
München, den 3. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r