Fundstelle GVBl. 2018 S. 550

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Verordnung

2015-1-1-V
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten
2015-1-1-V

Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung

vom 3. Juli 2018


Auf Grund

des Art. 1 Abs.1 Satz 1 und des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, und

des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO, für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 GewO erlassenen Rechtsverordnung soweit sie sich auf Gewerbetreibende bezieht, die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unterliegen, sowie für die Ausführung der nach den §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,“.

b)
In Nr. 3 wird die Angabe „den §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i“ durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 34d, 34f, 34h oder 34i“ ersetzt.

2.
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2“ ersetzt und die Angabe „und 2“ gestrichen.

b)
In Nr. 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2“ ersetzt.

3.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

„§ 39a

Reiserechtliche Vorschriften

Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.“

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird aufgehoben.

b)
Abs. 6 wird Abs. 5 und es werden die Wörter „die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG“ durch die Wörter „die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

5.
In § 41 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.

6.
§ 89 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
a)     § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis o GewO,

b)
§ 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 7, Abs. 2 oder 3 GewO bezieht,

c)
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 4 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 GewO bezieht,“.

7.
In § 91 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 37“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.


§ 2

Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

bb)
Der Nr. 2 wird das Wort „und“ angefügt.

cc)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3
die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,“.

b)
Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 34c Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3, §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,“.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§“ durch die Angabe „den §§ 34c,“ ersetzt.

2.
§ 89 Nr. 9 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis o GewO,“.


§ 3

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 und 7 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 in Kraft. 3Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.


München, den 3. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r