Fundstelle GVBl. 2018 S. 566

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Verordnung

2234-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Realschulen
2234-2-K

Verordnung
zur Änderung der
Realschulordnung

vom 22. Juni 2018


Auf Grund des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 89 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:


§ 1

Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Dem § 34 wird folgender Satz 4 angefügt:

4In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.“

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Stundentafeln der Wahlpflichtfächergruppen I, II, IIIa und IIIb wird jeweils die Zeile „Projekte/Schulleben1)“ wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Projekte/
Schulleben
1 1“.

b)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „178“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von den Stundentafeln können bis zu drei Wochenstunden der 180 Gesamtstunden für verpflichtenden Unterricht zur gezielten Förderung der Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse, z. B. durch zusätzlichen Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern oder vertiefenden Unterricht zur Ausgestaltung des Schulprofils wie beispielsweise Forscher- oder Chorklassen, eingesetzt werden.“

cc)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „welche Fächer in welchen Jahrgangsstufen gegebenenfalls gekürzt werden, trifft die Schulleitung“ durch die Wörter „ob und gegebenenfalls welche Wochenstunden in einzelnen Jahrgangsstufen hierdurch ersetzt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Unterricht“ durch das Wort „Pflichtunterricht“ ersetzt.

c)
Fußnote 9 wird wie folgt gefasst:

„9)
Verpflichtend zwei Wochenstunden Basissportunterricht (BSU) und unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen bis zu zwei weitere Wochenstunden Sportunterricht, der als BSU oder Differenzierter Sportunterricht (DSU) angeboten werden kann.“

5.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Spalte 1 „Vorrückungsfach“ Zeile „Kunst, Werken, Haushalt und Ernährung, Sozialwesen (als Prüfungsfach in Wahlpflichtfächergruppe III)“ und Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 5, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 3 Nr. 6, § 49 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 in den Stundentafeln der Wahlpflichtfächergruppen I, II und IIIb, dort jeweils Spalte 1 „Unterrichtsfach“ Zeile „Haushalt und Ernährung“ sowie in Fußnote 7 Spiegelstrich 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Haushalt und Ernährung“ durch die Wörter „Ernährung und Gesundheit“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 5 am 1. August 2019 in Kraft.


München, den 22. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister