2211-6-1-A
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Errichtung
des Staatsinstituts für Frühpädagogik
zur Änderung der
Verordnung über die Errichtung
des Staatsinstituts für Frühpädagogik
vom 4. Juli 2018
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
§ 1
Die Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 833, BayRS 2211-6-1-A), die zuletzt durch § 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur wissenschaftlichen Begleitung
in der Frühpädagogik
(Frühpädagogik-Institute-Verordnung – FpInstV)“.
in der Frühpädagogik
(Frühpädagogik-Institute-Verordnung – FpInstV)“.
- 2.
- Die bisherigen §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden Teile 1 bis 3 ersetzt:
„Teil 1
Staatsinstitut für Frühpädagogik
§ 1
Einrichtung
Es besteht ein Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) mit Sitz in München und Amberg.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Das IFP hat die Aufgabe, die Frühpädagogik ständig weiterzuentwickeln. 2Dies umfasst insbesondere Folgendes:
- 1.
- Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf den Gebieten der Anthropologie, der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik der frühen Kindheit unter besonderer Berücksichtigung der Einrichtungen des Elementarbereichs,
- 2.
- Entwicklung, Überprüfung und Übertragung von Hilfen und Anregungen zur pädagogischen Praxis für Kinder im Elementarbereich und für Kinder mit besonderen Bedürfnissen,
- 3.
- Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Familie, Schule und anderen Einrichtungen,
- 4.
- Entwicklung und Überprüfung von Hilfen zur Förderung der Aus- und Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte, insbesondere für den Elementarbereich.
(2) 1Die Tätigkeit des IFP beruht auf Analyse, Dokumentation und Auswertung von Forschungsarbeiten, Forschungsergebnissen, Forschungsmethoden und Statistiken. 2Die wissenschaftliche Arbeit des IFP wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt. 3Nach außen wirkt das IFP durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Veröffentlichungen, Vorträge sowie Durchführung von wissenschaftlichen und praxisorientierten Tagungen und Kolloquien.
Teil 2
Zentrum für Medienkompetenz in der
Frühpädagogik
Frühpädagogik
§ 3
Einrichtung
1Es wird ein Zentrum für Medienkompetenz in der Frühpädagogik (ZMF) eingerichtet. 2Es hat seinen Sitz in Amberg.
§ 4
Aufgaben
1Das ZMF hat die Aufgabe, die digitale Bildung zu fördern. 2Dies umfasst insbesondere Folgendes:
- 1.
- Schaffung von Fortbildungsmöglichkeiten und Beratungsangeboten in der pädagogischen Arbeit mit digitalen Medien von pädagogischem Personal in Kindertageseinrichtungen und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie von Kindertagespflegepersonen; dies erfolgt insbesondere durch die Entwicklung von Angeboten zu medienpädagogischen, -technischen und -rechtlichen Themen,
- 2.
- Unterstützung der Eltern bei der Medienerziehung,
- 3.
- Förderung des selbstbestimmten, kritischen und verantwortlichen Umgangs von Kindern und Jugendlichen mit Medien,
- 4.
- Erschließung der Vorteile der frühkindlichen digitalen Bildung und zugleich fachliche Einschätzung der Risiken, die damit einhergehen können, und Entwicklung von Maßnahmen, die Risiken entgegenwirken,
- 5.
- Erstellen und Pflege von Online-Angeboten für die Vernetzung und Unterstützung der beteiligten Stellen, Kinder und Eltern und
- 6.
- Erarbeiten, Bereitstellen und Pflege von digitalen Informations- und Kommunikationsmitteln.
Teil 3
Organisation
§ 5
Aufsicht, Leitung
1Das IFP und das ZMF sind eigenständige, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörden. 2Sie unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums. 3Die Behördenleitungen werden durch das Staatsministerium bestellt.
§ 6
Zusammenarbeit
Die Behörden arbeiten in enger Verbindung mit der Praxis, den Hochschulen und dem Landesamt für Statistik.“
- 3.
- Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4
Schlussbestimmungen“.
- 4.
- Der bisherige § 5 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- b)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
- c)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Juli 2018 in Kraft.
Amberg, den 4. Juli 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales
für Familie, Arbeit und Soziales
Kerstin S c h r e y e r , Staatsministerin