Gesetz
zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie1
zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie1
vom 24. Juli 2018
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- Art. 78a wird wie folgt gefasst:
„Art. 78a
Anwendung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die §§ 2 bis 4, 15 bis 23, 24 Abs. 1, §§ 25 bis 30, 31 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 bis 4 und Abs. 4, §§ 32, 54 bis 59, 64, 72, 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
- Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG entfällt der Erörterungstermin, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist oder die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nicht für erforderlich hält.
- 2.
- Abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 1 UVPG sind die Vorhaben getrennt nach den im jeweiligen Fachrecht genannten Vorhabenarten mitzuteilen.
- 3.
- Verweisungen des UVPG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“
- 3.
- Die Art. 78b bis 78l werden aufgehoben.
- 4.
- Art. 96a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Verfahren für die in Art. 78a bezeichneten Vorhaben, die vor dem 16. Mai 2017 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung des Trägers des Vorhabens nach Art. 78d in der bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung eingeleitet oder die Unterlagen nach Art. 78e in der bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorgelegt wurden.“
§ 2
Änderung des
Bayerischen Naturschutzgesetzes
Bayerischen Naturschutzgesetzes
In Art. 23 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr als 1 ha“ durch die Wörter „1 ha oder mehr“ ersetzt.
§ 3
Änderung des Gesetzes über die
Zuständigkeiten in der Landesentwicklung
und in den Umweltfragen
Zuständigkeiten in der Landesentwicklung
und in den Umweltfragen
Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-U), das zuletzt durch § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über das
Bayerische Landesamt für Umwelt
(LfUG)“.
Bayerische Landesamt für Umwelt
(LfUG)“.
- 2.
- Die Überschrift des II. Abschnitts wird gestrichen.
- 3.
- Dem Art. 3a wird folgender Art. 1 vorangestellt:
„Art. 1
Bayerisches Landesamt für Umwelt
(1) 1Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde besteht ein Landesamt für Umwelt. 2Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. 3Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinne des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie.
(2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes. 2Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch.“
- 4.
- Die Art. 3b bis 4a werden aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige III. Abschnitt wird aufgehoben.
- 6.
- Die Überschrift des bisherigen IV. Abschnitts wird gestrichen.
- 7.
- In Art. 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 7
Inkrafttreten“.
§ 4
Änderung der
Zuständigkeitsverordnung
Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juli 2018 (GVBl. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)“ durch die Wörter „§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.“
- c)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Im Vollzug der §§ 65 bis 69 UVPG sind zuständig
- 1.
- bei den in Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
- 2.
- bei den in Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.“
- 2.
- Nach § 51 werden die folgenden §§ 51a bis 51c eingefügt:
„§ 51a
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
1Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51b
Umweltschadensgesetz
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
- 1.
- § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
- 2.
- § 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
- 3.
- § 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.
§ 51c
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.“
- 3.
- In § 70 werden die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.
§ 5
Änderung der
Seilbahnverordnung
Seilbahnverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Seilbahnverordnung (SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271, BayRS 932-1-3-B), die durch Verordnung vom 11. Januar 2013 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 78e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter „Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
§ 6
Änderung der
Bayerischen IVU-Abwasser-Verordnung
Bayerischen IVU-Abwasser-Verordnung
Die Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 1066, BayRS 753-1-20-U), die zuletzt durch § 2 Abs. 29 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird nach den Wörtern „Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung“ die Angabe „– IVUAbwV“ eingefügt.
- 2.
- Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen.
- 3.
- In § 1 werden die Wörter „des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)“ gestrichen.
- 4.
- Die Überschrift des bisherigen Zweiten Teils wird gestrichen.
- 5.
- In § 5 wird die Angabe „Art. 78g“ durch die Angabe „Art. 78a Satz 1“ ersetzt.
- 6.
- In § 6 werden die Wörter „Art. 78h des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ durch die Angabe „Art. 78a Satz 1 BayVwVfG“ ersetzt.
- 7.
- Die Überschriften der bisherigen Dritten und Vierten Teile werden gestrichen.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
München, den 24. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r
1 Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU.