2012-2-1-I
Gesetz
zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei
zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei
vom 24. Juli 2018
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301, 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Integration“ ersetzt.
- 2.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
- 3.
- Art. 5 wird wie folgt gefasst:
„Art. 5
Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
- 1.
- die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
- 2.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a)
- der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
- b)
- der Grenzfahndung,
- c)
- der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
- 3.
- im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in
- 1.
- die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
- 2.
- Grenzpolizeiinspektionen,
- 3.
- Grenzpolizeistationen.
2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
München, den 24. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r