Fundstelle GVBl. 2018 S. 611

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e9fc0c2a1f0f4b1fad10aa1d9f2502192c3071d6eea7042744c2e51a5d53733c

Gesetz

2230-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen

vom 24. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 30a Abs. 9 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 30a Abs. 9 Satz 4“ ersetzt.

2.
Art. 30a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kooperations- und Partnerklassen“ die Wörter „sowie offene Klassen“ eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 24. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r