2220-4-1-F/K
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
vom 17. Juli 2018
Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2220-4-1-F/K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Wortlaut vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- 2.
- § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Austrittserklärung
(Zu Art. 3 Abs. 4 KirchStG)“.
(Zu Art. 3 Abs. 4 KirchStG)“.
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat der Standesbeamte folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:
- 1.
- das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,
- 2.
- das für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige Kirchensteueramt nach § 17 Abs. 1 in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, und
- 3.
- die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde.“
- 3.
- Der bisherige § 2a wird § 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anwendungsbereich für Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften
(Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)“.
und Lebenspartnerschaften
(Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)“.
- 4.
- In § 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 3
Satzung der Steuerverbandsvertretung
(Zu Art. 5 KirchStG)“.
(Zu Art. 5 KirchStG)“.
- 5.
- In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 4
Wohnsitz und Umlagepflicht
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
- 6.
- In § 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 5
Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts
oder Austritts
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
oder Austritts
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
- 7.
- In § 6 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 6
Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
- 8.
- In § 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 7
Datenübermittlung bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
- 9.
- In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 8
Kircheneinkommensteuer bei Wohnsitzwechsel
von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche
(Zu Art. 6 KirchStG)“.
- 10.
- In § 9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 9
Änderung des Umlagesatzes
und Rundungsregelung
(Zu Art. 8 KirchStG)“.
und Rundungsregelung
(Zu Art. 8 KirchStG)“.
- 11.
- In § 10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 10
Kircheneinkommensteuer bei konfessionsgleicher
Ehe bei Austritt oder Eintritt eines Ehegatten
(Zu Art. 9 KirchStG)“.
Ehe bei Austritt oder Eintritt eines Ehegatten
(Zu Art. 9 KirchStG)“.
- 12.
- In § 11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 11
Gesamtschuldnerschaft bei der
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 10 KirchStG)“.
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 10 KirchStG)“.
- 13.
- In § 12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 12
Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 11 KirchStG)“.
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 11 KirchStG)“.
- 14.
- In § 13 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 13
Vorauszahlung der Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 12 KirchStG)“.
(Zu Art. 12 KirchStG)“.
- 15.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Kirchenlohnsteuerabzug und Kirchenlohn-
steuerjahresausgleich
(Zu Art. 13 KirchStG)“.
steuerjahresausgleich
(Zu Art. 13 KirchStG)“.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Fußnoten 2 und 3 gestrichen.
- 16.
- In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 15
Schuldner der Kirchenlohnsteuer
und pauschale Kirchenlohnsteuer
(Zu Art. 13 KirchStG)“.
und pauschale Kirchenlohnsteuer
(Zu Art. 13 KirchStG)“.
- 17.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Anmeldung der einbehaltenen
Kirchenkapitalertragsteuer
(Zu Art. 13a KirchStG)“.
Kirchenkapitalertragsteuer
(Zu Art. 13a KirchStG)“.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ durch das Wort „Abgabenordnung“ ersetzt.
- 18.
- In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 16
Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren
(Zu Art. 15 KirchStG)“.
(Zu Art. 15 KirchStG)“.
- 19.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Kirchensteuerämter und Datenübermittlung
durch staatliche Finanzämter
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
durch staatliche Finanzämter
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchenkapitalertragsteuer“ die Wörter „ , die festgestellte Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Feststellungen der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
- 20.
- In § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 18
Ablieferung der Kirchenlohnsteuer und der
Kirchenkapitalertragsteuer sowie Außenprüfung
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
Kirchenkapitalertragsteuer sowie Außenprüfung
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
- 21.
- In § 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 19
Beitreibungsersuchen bei Wegzug des
Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern
(Zu Art. 17 KirchStG)“.
- 22.
- In § 20 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 20
Besonderes Kirchgeld bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 22 KirchStG)“.
über die Landesgrenze
(Zu Art. 22 KirchStG)“.
- 23.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
Übergangsvorschriften
(Zu Art. 26b KirchStG)“.
(Zu Art. 26b KirchStG)“.
- b)
- Im Wortlaut wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- 24.
- 24. § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- b)
- Der Wortlaut wird Abs. 1 und die bisherige Fußnote 5 wird Fußnote 1.
- c)
- Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 4 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
München, den 17. Juli 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Bernd S i b l e r , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Albert F ü r a c k e r , Staatsminister