Fundstelle GVBl. 2018 S. 670

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Gesetz

86-7-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-7-A/G

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 31. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Die Art. 112 bis 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 13 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, werden durch die folgenden Art. 112 bis 114 ersetzt:

„Art. 112

Geeignete Stellen
im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der zuständigen Regierung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

1.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,

2.
sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,

3.
in ihr mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist und

4.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist.

2Jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person soll

1.
qualifiziert sein für

a)
den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder

b)
ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz,

2.
ein Studium abgeschlossen haben an

a)
einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Ökotrophologie oder

b)
einer Fachakademie für Wirtschaft oder

3.
eine Ausbildung abgeschlossen haben

a)
an einer Fachschule für Wirtschaft oder

b)
als Bankkaufmann.

3Die erforderliche Rechtsberatung nach Satz 1 Nr. 4 ist sichergestellt, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen qualifiziert für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts ist oder wenn eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht.

(3) Die geeigneten Stellen sind verpflichtet, sich an der Überschuldungsstatistik des Bundes nach dem Überschuldungsstatistikgesetz zu beteiligen.


Art. 113

Durchführung der Insolvenzordnung

(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für die Sicherstellung der Insolvenzberatung in Bayern und halten hierfür eigene oder beauftragte geeignete Stellen nach Art. 112 vor. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. 3Die Fachaufsicht obliegt den Regierungen.

(2) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil InsO.

(3) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(4) 1Die Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. 2Sie soll den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.

(5) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und

2.
die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe

festzulegen.


Art. 114

Anerkennungsverfahren

(1) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 112 Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 1Die Stelle ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 112 Abs. 2 zu unterrichten. 2Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 31. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r