91-1-B
Gesetz
zur Förderung des stationsbasierten Carsharing
in Bayern
zur Förderung des stationsbasierten Carsharing
in Bayern
vom 31. Juli 2018
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu Art. 18 wird folgende Angabe zu Art. 18a eingefügt:
- „Art. 18a
- Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing“.
- b)
- Die bisherige Angabe zu Art. 18a wird die Angabe zu Art. 18b.
- c)
- In der Angabe zu Art. 68 wird die Angabe „zu Art. 18 ff.“ gestrichen.
- 2.
- Nach Art. 18 wird folgender Art. 18a eingefügt
„Art. 18a
Sondernutzung
für stationsbasiertes Carsharing
für stationsbasiertes Carsharing
(1) 1Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. 2Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. 3Die §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) beziehen. 4Art. 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.“
- 3.
- Der bisherige Art. 18a wird Art. 18b und in Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 18“ die Angabe „oder Art. 18a“ eingefügt.
- 4.
- In Art. 22a Satz 1 wird nach der Angabe „den Art. 18,“ die Angabe „18a,“ eingefügt.
- 5.
- In Art. 32a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 67“ ersetzt.
- 6.
- Art. 37 Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und auf einer Länge von mehr als 5 v.H. gesetzlich geschützte Biotope mit einer Fläche von mehr als 1 ha, Natura 2000-Gebiete, Nationalparke oder Naturschutzgebiete durchschneidet,“.
- 7.
- In Art. 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.
- 8.
- In Art. 66 Nr. 2 wird nach der Angabe „Art. 18 Abs. 4“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4,“ eingefügt.
- 9.
- In der Überschrift des Art. 68 wird die Angabe „zu Art. 18 ff.“ gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft.
München, den 31. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r