2230-2-3-2-WK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
vom 22. August 2018
Auf Grund des Art. 9 Nr. 2 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-WK), das zuletzt durch § 1 Nr. 238 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 248, BayRS 2230-2-3-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2016 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für Bildung und Kultus“ gestrichen.
- 2.
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- „a) beim Besuch der gymnasialen Oberstufe wurde in der Gesamtqualifikation aus
- aa)
- Block I, der Qualifikationsphase, eine Summe von mindestens 524 Punkten eingebracht, davon
- aaa)
- aus den Fächern
- –
- Deutsch,
- –
- Mathematik,
- –
- fortgeführter Fremdsprache sowie
- –
- entweder aus dem Fach Geschichte oder einer in vier Ausbildungsabschnitten belegten Naturwissenschaft
- insgesamt 209 Punkte, sowie
- bbb)
- in jeder der eingebrachten Halbjahresleistungen mindestens 12 Punkte und
- bb)
- Block II, der Abiturprüfung, eine Summe von mindestens 250 Punkten,“.
- b)
- In Buchst. b werden die Wörter „Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen“ durch das Wort „Begabtenprüfungsverordnung“ ersetzt.
- 3.
- In der Überschrift von Abschnitt IV wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten, Übergangsregelung“ ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- c)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für Schulabsolventen und Schulabsolventinnen der gymnasialen Oberstufe des Abiturjahrgangs 2019 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
München, den 22. August 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Marion K i e c h l e , Staatsministerin