Fundstelle GVBl. 2018 S. 706

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Verordnung

215-5-1-5-I, 215-3-1-1-I
215-3-1-1-I , 215-5-1-5-I

Verordnung
zur Änderung der
Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
und weiterer Rechtsvorschriften

vom 17. August 2018


Auf Grund

des Art. 18 Abs. 7 und des Art. 31 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (GVBl. S. 278) geändert worden ist,

des Art. 53 Abs. 1 Nr. 18 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 257) geändert worden ist,

des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, und

des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:


§ 1

Änderung der Feuerwehrgesetzausführungs-
verordnung

Die Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2017 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

2.
In § 1 wird die Angabe „BayFwG“ durch die Wörter „des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)“ ersetzt und die Fußnote 1 gestrichen.

3.
Dem § 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer).“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spiegelstrich 4 wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Es wird folgender Spiegelstrich 5 angefügt:

„–
der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.“

5.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6

Zweckverbände und Zweckvereinbarungen

(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.

(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,

1.
zur Befugnis der Gemeinden, Sicherheitswachen anzuordnen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) und Feuerwehren für freiwillige Tätigkeiten heranzuziehen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG),

2.
bei Kooperationen, die nicht das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden umfassen, zur Abstimmung der Feuerwehrbedarfsplanung und von Beschaffungskonzepten.

(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben.“

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Ausbildung von besonderen Feuerwehr-
führungsdienstgraden und Führungskräften“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Führer von Führungsgruppen oder Verbänden“ durch das Wort „Verbandsführer“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.“

d)
Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

7.
§ 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

„§ 8

Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen

(1) 1Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. 2Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. 3Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. 4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. 5Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen

1.
für den Rettungsdienst:

a)
die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) oder das Rettungsdienstmodul I (520 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend

b)
das Rettungsdienstmodul II (280 Unterrichtseinheiten),

2.
für die feuerwehrfachliche Fortbildung:

a)
die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend

b)
das Feuerwehrmodul II (520 Unterrichtseinheiten).

6Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Disponentenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt (§ 18 Abs. 3), teilgenommen haben. 7Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen.

(2) 1Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. 2Er vermittelt die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus

1.
einer theoretischen Ausbildung und schriftlichen Leistungsnachweisen jeweils am Ende einer Lehrgangswoche,

2.
einer praktischen Anleitung in der Lehrleitstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried und

3.
einer Abschlussprüfung.

3Das Staatsministerium des Innern und für Integration (Staatsministerium) regelt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang im Wege der Bekanntmachung. 4Für Personen mit qualifizierter Vorerfahrung kann das Staatsministerium einen verkürzten Lehrgang mit einer Mindestdauer von 200 Unterrichtseinheiten zulassen.

(3) 1Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. 2Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. 3Weitere Mitglieder sind

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums oder der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,

2.
der Leiter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern oder ein fachlich geeigneter sonstiger Vertreter des Betreibers und

3.
ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.

4Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden.

(4) 1Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Disponentenlehrgang abgeleistet hat, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und nachweist sowie in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in Anlage 2 erzielt hat. 2Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. 3Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. 4Bewerber haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Disponent einer Integrierten Leitstelle besitzen.

(5) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. 2Das Zeugnis ist vom Schulleiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen.


§ 9

Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr

1Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. 2Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. 3Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. 4Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt.“

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Stundenvergütung der Stufe 4“ durch die Wörter „des Stundenentgelts der Stufe 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,30 €“ und die Angabe „42,00 €“ durch die Angabe „51,00 €“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „seinem Stellvertreter“ durch die Wörter „seinen Stellvertretern“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „seinem Stellvertreter“ durch die Wörter „seinen Stellvertretern“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.“

d)
In Abs. 5 wird die Angabe „12,20 €“ durch die Angabe „15,10 €“ ersetzt.

e)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe „Abs. 1“ und die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

f)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „und ihren Stellvertretern“ durch die Wörter „ , ihren Stellvertretern und Stadtbrandmeistern nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG“ ersetzt.

bb)
Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) findet keine Anwendung.“

10.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil wird die Fußnote 1 gestrichen.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Kreisbrandräte monatlich
965,10 € bis 2 000,00 €,

2.
für die Kreisbrandinspektoren monatlich
531,20 € bis 1 150,00 €,

3.
für die Kreisbrandmeister monatlich
217,40 € bis 400,00 €.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mindestens an einem Hauptbrandmeisterlehrgang teilgenommen und die Hauptbrandmeisterprüfung bestanden haben“ durch die Wörter „zumindest den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 FachV-Fw oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben und den Ausbildungsanforderungen an Zugführer genügen“ ersetzt.

e)
In Abs. 5 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

13.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 wird wie folgt gefasst:

„ ; Einzelheiten regelt das Staatsministerium im Wege der Bekanntmachung.“

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sein“ durch das Wort „dessen“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.

c)
In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15.
Dem § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für Einsatzberichte nach Satz 1 muss, für Einsatzberichte nach Satz 2 soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung verwendet werden.“

16.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)
Die Abs. 4 bis 6 werden aufgehoben.

17.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung.“

18.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Fußnote 5 wird Fußnote 1.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

19.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung werden nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „(zu § 11 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.

b)
In Nr. 1 wird das Wort „First-Responder-Fahrzeug“ durch das Wort „First-Responder-Fahrzeuge“ ersetzt, das Wort „Versorgungs-Lastkraftwagen,“ wird gestrichen und vor dem Wort „Wechselladerfahrzeuge“ wird das Wort „Mannschaftstransportwagen,“ eingefügt.

c)
In Nr. 2 wird vor dem Wort „Schlauchwagen“ das Wort „Versorgungs-Lastkraftwagen,“ eingefügt, nach der Angabe „DIN 14505“ wird der Doppelpunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Spiegelstriche 1 bis 6 gestrichen.

20.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

21.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung werden nach der Angabe „Anlage 2“ die Wörter „(zu § 8 Abs. 4 Satz 1)“ eingefügt.

b)
In Nr. 1 wird Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:

„–
Die Teilnehmer erhalten ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote, das auch über die Teilnahme am gesamten Lehrgang und das Bestehen Auskunft gibt.“


§ 2

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

§ 37 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Erstattung des Verdienstausfalls von Einsatzkräften, die beruflich selbstständig sind, gilt § 10 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) entsprechend.“

2.
In Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVBayFwG.“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2018 in Kraft.


München, den 17. August 2018

Bayerisches Staatsministerium
des Innern und für Integration


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister