2032-3-1-4-F , 251-6-F
Verordnung
zur Änderung der
Bezüge-Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über die Zuständigkeit
nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten
der Staatsschuldenverwaltung
zur Änderung der
Bezüge-Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über die Zuständigkeit
nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten
der Staatsschuldenverwaltung
vom 11. September 2018
Auf Grund
- –
- des Art. 14 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist,
- –
- des Art. 14 Satz 5 und des Art. 96 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- –
- des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- –
- des Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
- –
- des Art. 15 Satz 4 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- –
- des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist,
- –
- des § 184 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), das zuletzt durch Art. 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und
- –
- des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
Die Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Besoldung
(1) Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzt für den staatlichen Bereich die Besoldung der Beamten und Richter fest und ordnet sie zur Zahlung an.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 obliegt die Festsetzung und Anordnung der Besoldung der bei der Versorgungskammer beschäftigten Beamten sowie der zur Versicherungskammer und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten der Versorgungskammer. 2Diese vollzieht für diese Bediensteten zudem die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).“
- 3.
- § 2 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 3 wird § 2 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Arbeitnehmerbezüge“.
- b)
- In Abs. 1 werden die Wörter „für Finanzen“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- geringfügig Beschäftigten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ausgenommen Waldarbeiter,“.
- d)
- Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
- 5.
- Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
„§ 3
Beihilfen
(1) 1Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen setzen fest und ordnen zur Zahlung an
- 1.
- das Landtagsamt für die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
- 2.
- die Versorgungskammer für
- a)
- die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
- b)
- die für eine Tätigkeit bei der Versicherungskammer oder der Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,
- c)
- die in § 5 Abs. 3 genannten Berechtigten,
- 3.
- das Landesamt für die übrigen Bediensteten des Freistaates Bayern.
2Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit nach Abs. 1 das Landesamt zuständig ist, entscheidet es auch über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung.
§ 4
Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten
(1) 1Das Landesamt ist zuständig für
- 1.
- die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten,
- 2.
- die Abrechnung von Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz (BayUKG) für die in Art. 2 Abs. 1 BayUKG genannten Berechtigten, soweit sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern richtet,
- 3.
- die Festsetzung und Anordnung der Reisekosten für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten, ausgenommen Bedienstete
- a)
- an den Universitäten,
- b)
- an den Fachhochschulen,
- c)
- bei dem Landesamt für Verfassungsschutz,
- d)
- bei den der Akademie der Wissenschaften zugeordneten Stellen,
- e)
- im forstlichen Außendienst, soweit sich die Reisekosten auf die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte beziehen.
- 2§ 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
- 1.
- Bedienstete, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
- 2.
- den Landtag und das Landtagsamt,
- 3.
- Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung,
- 4.
- das Deutsche Herzzentrum.“
- 6.
- Der bisherige § 4 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Versorgung“.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Finanzen“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 7 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7.
- e)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nr. 1 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.
- bbb)
- In Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
- ccc)
- In Nr. 3 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.
- ddd)
- Im Satzteil nach Nr. 3 wird das Wort „Bayerische“ gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- f)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- 7.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Nachversicherung
(1) Die Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beamte, Richter und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Bayern ist, wird durch das Landesamt erteilt, soweit eine Zuständigkeit des Landesamts für die Bezügeabrechnung nach dieser Verordnung gegeben ist.
(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 185 Abs. 1 SGB VI werden für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt gezahlt.
(3) Die Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI wird für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt erteilt.
(4) Die Zuständigkeit des Landesamts nach den Abs. 1 bis 3 umfasst alle versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse, die beim Freistaat Bayern zurückgelegt wurden.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 obliegen die dort genannten Aufgaben
- 1.
- der Versorgungskammer für die Beamten des Freistaates Bayern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten bei dieser Behörde,
- 2.
- der Versorgungskammer für die zur Versicherungskammer Bayern und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten.“
- 8.
- Der bisherige § 5 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts“.
Unrechts“.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „1. Oktober 1994“ und wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
- c)
- In Satz 2 wird die Angabe „Art. 143 Abs. 3 BayBG“ durch die Angabe „Art. 112 Satz 2 BayBeamtVG“ ersetzt.
- 9.
- Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
- 10.
- Der bisherige § 7 wird § 8 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Inkrafttreten“.
§ 2
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
nach dem Bundesentschädigungsgesetz und
in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung
nach dem Bundesentschädigungsgesetz und
in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung
Die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung (ZustV-BEG/SSV) vom 21. Dezember 2001 (GVBl. S. 1031, BayRS 251-6-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 304 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(ZustV-BEG/SSV)“ durch die Angabe „(BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-BEG/SSV)“ ersetzt.
- 2.
- Die Überschrift des Abschnitts I wird gestrichen.
- 3.
- In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufgabenübertragung“.
- 4.
- Die Überschrift des Abschnitts II wird gestrichen.
- 5.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Entschädigungsbehörde“.
- b)
- Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium).“
- 6.
- In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Versicherungen an Eides Statt“.
- 7.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Antragsstellers“.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Lehnen Antragsteller ohne triftigen Grund die Mitwirkung an dem Entschädigungsverfahren ab oder kommen sie einer Aufforderung des Landesamtes für Finanzen – Landesentschädigungsamt – innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden. 2Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit der in dem Antrag vorgetragenen Tatsachen durch die Ermittlungen von Amts wegen nachgewiesen ist.“
- 8.
- In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Berichtigung von Bescheiden“.
- 9.
- In § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beirat für Wiedergutmachung“.
- 10.
- In § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bisherige Verweisungen“.
- 11.
- Die Überschrift des Abschnitts III wird gestrichen.
- 12.
- In § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Staatsschuldenverwaltung“.
- 13.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeiten der
Staatsschuldenverwaltung“.
Staatsschuldenverwaltung“.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „(Anleihen, Vertragsdarlehen, Schuldscheindarlehen, Kassenobligationen und dergleichen)“ gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl S. 302, BayRS 650-4-F) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Staatsschuldbuchgesetz“ ersetzt.
- d)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- 14.
- Die Überschrift des Abschnitts IV wird gestrichen.
- 15.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
München, den 11. September 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r