111-1-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Landeswahlordnung
zur Änderung der
Landeswahlordnung
vom 23. Februar 2018
Auf Grund des Art. 92 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBI. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBI. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
- „§ 41 Wahlkabinen“.
- b)
- Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
- „§ 46 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen“.
- c)
- Der Angabe zu § 90a werden die Wörter „ , Bundestagswahl oder Europawahl“ angefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Der Landeswahlleiter beruft auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die dem Beschwerdeausschuss angehörenden Richter des Verwaltungsgerichtshofs sowie jeweils einen Stellvertreter. 2Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in Art. 9 des Landeswahlgesetzes (LWG) sowie in den §§ 4 und 9 gelten entsprechend.“
- b)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
- 3.
- Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,“ durch die Wörter „der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.
- b)
- Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich“ eingefügt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einwohnern“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Einwohner“ durch das Wort „Stimmberechtigte“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
- 7.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „bei entsprechendem Bedürfnis“ eingefügt.
- 8.
- In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „35. Tag“ durch die Angabe „42. Tag“ ersetzt.
- 9.
- In § 15 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „behinderte stimmberechtigte Person“ durch die Wörter „stimmberechtigte Person mit Behinderung“ ersetzt.
- 10.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Abstimmungsraums“ die Wörter „und ob dieser barrierefrei ist“ eingefügt.
- bb)
- Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
- „6. die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 LWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,“.
- cc)
- Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
- dd)
- Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:
- „8. einen Hinweis, wo Stimmberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,“.
- ee)
- Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 9.
- b)
- In Abs. 2 werden nach dem Wort „Wahlscheins“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ eingefügt.
- 11.
- In § 17 Nr. 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist“ eingefügt.
- 12.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
- 13.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Angabe „34. Tag“ durch die Angabe „41. Tag“ ersetzt.
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- bb)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8.
- c)
- In Abs. 7 Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und welchem Stimmbezirk die stimmberechtigte Person zugeordnet wird“ eingefügt.
- 14.
- § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Unterzeichners“ die Wörter „sowie der Tag der Unterzeichnung“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 4 Satz 2 wird nach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt.
- 15.
- § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 16.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.“ - bb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
- c)
- Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
- „3Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
- d)
- In Abs. 5 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- 17.
- In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „behinderten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 18.
- In § 40 Nr. 10 werden die Wörter „Papierbeutel oder Packpapier“ durch die Angabe „Verpackungs-“ ersetzt.
- 19.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 2 wird das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.
- 20.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Wahlzelle“ wird durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1a wird Nr. 2.
- bb)
- Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.
- cc)
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und das Wort „Wahlzelle“ wird durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und die Wörter „hat, oder“ werden durch das Wort „hat,“ ersetzt.
- ee)
- Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
- „7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder“.
- ff)
- Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.
- c)
- In Abs. 7 wird die Angabe „Abs. 5 Nrn. 4 bis 6“ durch die Angabe „Abs. 5 Nr. 5 bis 8“ ersetzt.
- 21.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „behinderter Stimmberechtigter“ durch die Wörter „von Stimmberechtigten mit Behinderungen“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.
- 22.
- In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich“ eingefügt.
- 23.
- In § 53 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „behinderter Stimmberechtigter“ durch die Wörter „von Stimmberechtigten mit Behinderungen“ ersetzt.
- 24.
- § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- 25.
- § 68 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 26.
- In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zulassungsantrags“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ eingefügt.
- 27.
- In § 80 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 5 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
- 28.
- In § 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch das Wort „Landeswahlleiter“ ersetzt.
- 29.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- der Staatsregierung, des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, des Landeswahlleiters und der Wahlkreisleiter im Staatsanzeiger,
- 2.
- der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder Aushang an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten.“
- b)
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- 30.
- § 90a wird wie folgt gefasst:
- 1.
- 1Die für die Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl gebildeten Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der Wahlorgane für den Volksentscheid wahr. 2Bei der Landtagswahl kann die Gemeinde für den gemeinsamen Wahlvorstand bis zu zwei zusätzliche Beisitzer berufen.
- 2.
- Die Stimmkreisausschüsse bei der Landtagswahl oder die Kreiswahlausschüsse bei der Bundestagswahl stellen jeweils das Abstimmungsergebnis des Volksentscheids abweichend von § 69 Abs. 6 für den Stimmkreis oder den Wahlkreis fest.
- 3.
- Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestimmt, welche Anlagen und Muster dieser Verordnung gemeinsam verwendet werden und legt den Inhalt der Anlagen und Muster fest.“
- 31.
- In § 92 werden die Angabe „31. März 2013“ durch die Angabe „31. März 2018“ und die Wörter „bis zu diesem Tag geltenden“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung gültigen“ ersetzt.
- 32.
- In Anlage 1 Fußnote 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
- 33.
- Die Anlagen 3, 15 bis 18 und 20 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
„3Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.“
„1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Abstimmung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind.“
„2Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.“
„2Werden auf Grund eines in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift.“
„1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlkreisleiter einzulegen; der Wahlkreisleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen.“
„3Der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.“
„2Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.“
„2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“
„(1) 1Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. 2Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.“
„3Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und wieder zu verschließen.“
„(1) Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die dort vorgesehenen Bekanntmachungen
„(2) 1Der Inhalt der nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 35 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 Abs. 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.“
„§ 90a
Gleichzeitige Durchführung eines Volksentscheids
mit der Landtagswahl, Bundestagswahl
oder Europawahl
mit der Landtagswahl, Bundestagswahl
oder Europawahl
Wird ein Volksentscheid am Tag der Landtagswahl, der Bundestagswahl oder der Europawahl durchgeführt, gelten für die Durchführung des Volksentscheids die Vorschriften des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
„Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
München, den 23. Februar 2018
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister