Fundstelle GVBl. 2018 S. 744

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 39433af2188aff5da645dac762d10d751dfcfd71ab06d9b1de5c3d736adc3545

Verordnung

2015-1-1-V
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten
2015-1-1-V

Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung

vom 25. September 2018


Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 52 und 53 werden aufgehoben.

2.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55

Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Für den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist.“

3.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Fischerei und“ gestrichen.

b)
Nr. 1 wird aufgehoben.

c)
Die Nummerierung „2.“ wird gestrichen.

4.
Die §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:

„§ 59

Ernährungssicherstellung und -vorsorge

Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 60

Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

1Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 2Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.


§ 61

Ergänzende Rechtsvorschriften

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den §§ 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 25. September 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r