793-7-L
Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
vom 20. September 2018
Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 24. August 2017 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „17.00“ durch die Angabe „16.00“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchst. c wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
- bb)
- In Buchst. d wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 2.
- In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nur ein Trappnetz“ durch die Wörter „bis zu zwei Trappnetze“ ersetzt.
- 3.
- In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , beim Fischen mit der Handangel mindestens 25 Meter.“ ersetzt.
- 4.
- In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September gilt dies für Barsche erst ab einer Länge von 13 cm.“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
München, den 20. September 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela K a n i b e r , Staatsministerin