215-2-9-I
Verordnung
zur Änderung der
Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
zur Änderung der
Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
vom 2. Oktober 2018
Auf Grund
- –
- des Art. 55 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, und
- –
- des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:
§ 1
Die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (ZuVSchfw) vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 651, BayRS 215-2-9-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „ZuVSchfw“ durch die Angabe „ZustVSchfw“ ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-
Handwerksgesetz
Handwerksgesetz
(1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.
(3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.
(4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern.“
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- bb)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- cc)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
München, den 2. Oktober 2018
Bayerisches Staatsministerium
des Innern und für Integration
des Innern und für Integration
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister