zur Änderung der
Bayerischen Beihilfeverordnung
- 1.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummernbezeichnung „Nr. 1“ wird gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 5 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesbeamtengesetz (BBG)“ durch die Wörter „des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
- 3.
- In § 7 Abs. 4 Nr. 4 werden die Wörter „Allgemeine Bestimmungen Satz 2“ durch die Wörter „Allgemeine Bestimmungen Satz 2 bis 4“ ersetzt.
- 4.
- In § 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ“ durch die Wörter „der Anlage Abschnitt B und G GOÄ“ ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Verhaltenstherapien (§ 12)“ durch die Wörter „ , der Verhaltenstherapien (§ 12) sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung (Abs. 3)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte“ durch die Wörter „der Anlage Abschnitt B und G GOÄ“ ersetzt.
- c)
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
- 1.
- ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird und
- 2.
- ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt wurde.
- d)
- Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden die Wörter „Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ“ durch die Angabe „Anlage Nr. 849 GOÄ“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 werden die Wörter „den Nrn. 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose)“ durch die Wörter „Anlage Nr. 845 bis 847 GOÄ – autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose –“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Nr. 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte“ durch die Angabe „Anlage Nr. 849 GOÄ“ ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung |
Gruppen-
behandlung |
|
a) Regelfall
|
60 Sitzungen
|
60 Sitzungen
|
b) Ausnahmefälle
|
weitere
40 Sitzungen |
weitere
20 Sitzungen |
Einzel-
behandlung |
Gruppen-
behandlung |
|
a) Regelfall
|
160 Sitzungen
|
80 Sitzungen
|
b) Ausnahmefälle
|
nochmals
weitere 140 Sitzungen |
nochmals
weitere 70 Sitzungen |
- 3.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel-
behandlung |
Gruppen-
behandlung |
|
a) Regelfall
|
70 Sitzungen
|
60 Sitzungen
|
b) Ausnahmefälle
|
nochmals
weitere 80 Sitzungen |
nochmals
weitere 30 Sitzungen |
- 4.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung |
Gruppen-
behandlung |
|
a) Regelfall
|
90 Sitzungen
|
60 Sitzungen
|
b) Ausnahmefälle
|
nochmals
weitere 90 Sitzungen |
nochmals
weitere 30 Sitzungen |
- 1.
- bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anzuerkennen,
- 2.
- bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die dafür vorgesehenen Sitzungen in voller Höhe auf die bewilligte Zahl von Sitzungen angerechnet.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „(Nrn. 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 860 bis 862 GOÄ)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „(Nrn. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 863 und 864 GOÄ)“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „(Nrn. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 860, 861 und 863 GOÄ)“ ersetzt.
- 8.
- § 12 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Einzel-
behandlung |
Gruppen-
behandlung |
|
1. Regelfall
|
60 Sitzungen
|
60 Sitzungen
|
2. Ausnahmefälle
|
weitere
20 Sitzungen |
weitere
20 Sitzungen |
- 9.
- In § 15 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
- 10.
- In § 16 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „kieferorthopädisiche“ durch das Wort „kieferorthopädische“ ersetzt.
- 11.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- Anlage 3 Teil 1 bis 7:
- a)
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- b)
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
- c)
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- 2.
- Anlage 3 Teil 8:
- a)
- Logopädin oder Logopäde,
- b)
- staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
- c)
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
- d)
- medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
- e)
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- f)
- klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
- g)
- bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
- aa)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- bb)
- Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- cc)
- Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- dd)
- Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- h)
- Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
- 3.
- Anlage 3 Teil 9:
- a)
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- b)
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- 4.
- Anlage 3 Teil 10:
- a)
- Podologin oder Podologe,
- b)
- medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
- 5.
- Anlage 3 Teil 11:
- a)
- Diätassistentin oder Diätassistent,
- b)
- Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
- c)
- Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 13“ durch die Angabe „Anlage 3 Nr. 15“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
- c)
- In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „– Anlage 3 Nr. 14 –“ durch die Angabe „(Anlage 3 Nr. 16)“ ersetzt.
- d)
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
- 1.
- passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
- 2.
- aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
- 3.
- atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
- 4.
- spastischen Lähmungen – cerebral oder spinal bedingt –,
- 5.
- schlaffen Lähmungen,
- 6.
- abnormen Bewegungen oder Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
- 7.
- Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
- 8.
- funktionellen Störungen von Organsystemen, zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen- oder Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur,
- 9.
- unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
- e)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
- 12.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Reservebebrille“ durch das Wort „Reservebrille“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 7 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V“ durch die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 SGB V“ ersetzt.
- 13.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „ , Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Abs. 1.
- c)
- Folgender Abs. 2 wird angefügt:
- 1.
- häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend ist, insbesondere nach
- a)
- einem Krankenhausaufenthalt,
- b)
- einer ambulanten Operation oder
- c)
- einer ambulanten Krankenhausbehandlung,
- 2.
- keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinn des § 31 Abs. 2 vorliegt und
- 3.
- die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“
- 14.
- § 24a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- einer Fachärztin oder einem Facharzt
- a)
- für Neurologie,
- b)
- für Nervenheilkunde,
- c)
- für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- d)
- für Psychiatrie,
- e)
- für Psychiatrie und Psychotherapie,
- f)
- für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –,
- 2.
- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- 3.
- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –.“
- 15.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ , § 115a SGB V,“ durch die Wörter „und § 115a SGB V sowie stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d SGB V,“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- der Gesamtbetrag des Basis- und des Abteilungspflegesatzes des behandelnden Krankenhauses bei der Untersuchung und Behandlung von Personen,
- a)
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollstationär bis zu 324,63 € und teilstationär bis zu 225,60 € täglich,
- b)
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vollstationär bis zu 462,80 € und teilstationär bis zu 345,80 € täglich, sowie
- 2.
- gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft entsprechend Satz 1 Nr. 2.“
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
- 16.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Halbsatz 2 angefügt:
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Pflegestufen“ durch das Wort „Pflegegraden“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 17.
- In § 36 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 3“ ersetzt.
- 18.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nr. 6 wird angefügt:
- „6.
- bei Männern von der Vollendung des 65. Lebensjahres an die Kosten eines Screenings zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe benannt sind,“ durch die Wörter „in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum“ und die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 5 Nr. 1“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird in der Tabelle Nr. 2 Spalte 4 die Angabe „4 500 €“ durch die Angabe „3 500 €“ ersetzt.
- c)
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Nr. |
Bezeichnung |
Inhalt |
Betrag |
1 |
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung |
erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung, wenn die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind |
600 € |
2 |
jede weitere Beratung |
nur bei einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist |
300 € |
3 |
Tumorgewebsdiagnostik |
immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe |
500 € |
4 |
genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation) |
genetische Analyse bei einem Indexfall, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen |
3 500 € |
5 |
prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation |
350 €. |
- d)
- Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
- 19.
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Tabelle Nr. 5 Spalte 2 „Indikationen“ wird wie folgt gefasst:
- ‚–
- schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehen.‘
- 20.
- § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 21.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchst. C wird Spiegelstrich 1 aufgehoben.
- bb)
- In Buchst. N wird dem Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich vorangestellt:
- „–
- Neurostimulation nach Molsberger (NSM)“.
- b)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Buchst. a wird folgender Buchst. a vorangestellt:
- „a)
- Chelat-Therapie
- bb)
- Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b.
- cc)
- Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „des Fasziitis plantaris“ werden durch die Wörter „der Fasziitis plantaris“ ersetzt.
- bbb)
- Die Angabe „Nr. 1800 GOÄ“ wird durch die Angabe „Anlage Nr. 1800 GOÄ“ ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und nach den Wörtern „peripherer Ischämie“ werden die Wörter „ , diabetischem Fußsyndrom ab Wagner-Stadium II“ eingefügt.
- ee)
- Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:
- „e)
- Hyperthermie-Behandlungen
- ff)
- Die bisherigen Buchst. d bis g werden die Buchst. f bis i.
- gg)
- Der bisherige Buchst. h wird aufgehoben.
- hh)
- Der bisherige Buchst. i wird Buchst. j und wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Epicondylitis humeri radialis“ die Wörter „sowie der Fasziitis plantaris“ eingefügt.
- bbb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 302 GOÄ“ durch die Angabe „Anlage Nr. 302 GOÄ“ ersetzt.
- ii)
- Der bisherige Buchst. j wird Buchst. k und die Wörter „Anlage 3 Nr. 3 bis 5 der Anlage 3“ werden durch die Wörter „Anlage 3 Nr. 4 bis 6“ ersetzt.
- jj)
- Der bisherige Buchst. k wird Buchst. l.
- 22.
- Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 23.
- In Anlage 4 Buchst. T wird der Zeile „Tinnitus-Gerät“ die Zeile „Therapiestuhl“ vorangestellt.
- 24.
- Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat