Fundstelle GVBl. 2018 S. 814

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Verordnung

2013-4-1-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Beiträge
2013-4-1-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe

vom 30. Oktober 2018


Auf Grund des Art. 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe (KurtaxV) vom 2. September 2013 (GVBl. S. 582, BayRS 2013-4-1-F), die zuletzt durch Art. 10a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „KurtaxV“ das Wort „Kurtax-Verordnung –“ eingefügt.

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.
Personen, denen zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, insbesondere bei Bedrohung infolge häuslicher Gewalt, Obdachlosigkeit oder von Naturkatastrophen, vorübergehend Unterkunft gewährt und denen die Bedrohungslage durch eine Bescheinigung der zuständigen Sicherheitsbehörde bestätigt wird. Das Erfordernis einer Bescheinigung der zuständigen Sicherheitsbehörde steht im Ermessen der Erhebungsberechtigten.“

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nrn. 1 und 4“ durch die Angabe „Nr. 1, 4 und 5“ ersetzt.

3.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Die zuständige Kasse der Erhebungsberechtigten kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden.“

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

5.
Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 30. Oktober 2018

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Albert F ü r a c k e r , Staatsminister

Anlage