932-1-3-B
Verordnung
zur Änderung der
Seilbahnverordnung
zur Änderung der
Seilbahnverordnung
vom 31. Oktober 2018
Auf Grund des Art. 29 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 537) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1
Die Seilbahnverordnung (SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271, BayRS 932-1-3-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die der Überschrift angefügten Fußnoten werden wie folgt geändert:
- a)
- Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 2.
- 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayESG“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG“ ersetzt.
- b)
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 1 BayESG“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 1 BayESG“ und wird die Angabe „Art. 20 Abs. 8 BayESG“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 3 BayESG“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „EU-Konformitätserklärung“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 wird im Wortlaut die Satznummerierung gestrichen.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. a werden die Wörter „gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21)“ gestrichen.
- bbb)
- Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung;“.
- bb)
- Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- EU-Konformitätserklärungen und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß den Anhängen III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424;“.
- cc)
- Nr. 13 wird aufgehoben.
- dd)
- Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 13.
- ee)
- Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 14 und die Angabe „Nrn. 2 bis 14“ wird durch die Wörter „den Nrn. 2 bis 13“ ersetzt.
- ff)
- Die bisherige Nr. 16 wird Nr. 15 und wird wie folgt gefasst:
- „15.
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/424 und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z. B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach den Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Anhang III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424 durchgeführten Versuche und Prüfungen;“.
- gg)
- Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 16.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Soweit gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 und 14 vorzulegende technische Unterlagen bereits Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Anhang III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424 gewesen sind, werden sie von der technischen Aufsichtsbehörde nicht erneut geprüft. 2Satz 1 gilt nicht, wenn besondere Anhaltspunkte gegen die Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sprechen.“
- c)
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „EG-Konformitätserklärungen bzw. EG-Prüfbescheinigungen der Sicherheitsbauteile bzw.“ durch die Wörter „EU-Konformitätserklärungen und sonstigen Unterlagen zur Konformität der Sicherheitsbauteile oder“ ersetzt.
- d)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15“ und wird die Angabe „Art. 20 Abs. 8 BayESG“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 3 BayESG“ ersetzt.
- e)
- In Abs. 6 wird das Wort „Seilschwebebahn“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.
- f)
- In Abs. 7 wird die Angabe „Art. 23 BayESG“ durch die Angabe „Art. 15 BayESG“ ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 1 BayESG“ durch die Angabe „Art. 17 Abs. 1 BayESG“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Dem Satzteil vor Nr. 1 wird ein Doppelpunkt angefügt.
- bbb)
- Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Abnahme nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)
- Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
- b)
- Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
- c)
- Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
- d)
- Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten, z. B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr;
- e)
- Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG;
- f)
- die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
- g)
- Nachweise über die Aufbewahrung folgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424:
- aa)
- Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht,
- bb)
- EU-Konformitätserklärungen und
- cc)
- sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;“.
- ccc)
- In Nr. 2 wird die Angabe „(Art. 21 Abs. 7 BayESG)“ gestrichen.
- ddd)
- In Nr. 3 wird die Angabe „(Art. 24 Abs. 4 BayESG)“ gestrichen.
- eee)
- In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 30 Abs. 4 BayESG“ durch die Angabe „Art. 20 Abs. 4 BayESG“ ersetzt.
- fff)
- In Nr. 5 wird die Angabe „(Art. 31 Abs. 1 BayESG, § 8)“ durch die Angabe „(Art. 21 Abs. 1 BayESG, § 8)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 wird die Angabe „(Art. 25 Abs. 3 BayESG) gelten“ durch die Wörter „(Art. 17 Abs. 3 BayESG) gelten die“ ersetzt.
- 6.
- In § 6 Abs. 6 wird die Angabe „(Art. 30 Abs. 4 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 20 Abs. 4 BayESG)“ ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 30 Abs. 2 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 20 Abs. 2 BayESG)“ ersetzt.
- b)
- Abs. 11 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 24 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung entsprechend.“
- c)
- Abs. 12 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 31 BayESG“ durch die Angabe „Art. 21 BayESG“ ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Art. 32 Abs. 1 BayESG“ durch die Angabe „Art. 22 Abs. 1 BayESG“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 32 Abs. 2 BayESG“ durch die Angabe „Art. 22 Abs. 2 BayESG“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Art. 32 Abs. 3 BayESG“ durch die Angabe „Art. 22 Abs. 3 BayESG“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 6 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 32 Abs. 3 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 22 Abs. 3 BayESG)“ ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 33 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 23 BayESG)“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 4 wird die Angabe „(§ 8, Art. 31 BayESG)“ durch die Angabe „(§ 8, Art. 21 BayESG)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 4 wird die Angabe „(Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayESG)“ ersetzt und wird die Angabe „(Art. 34 BayESG) gelten“ durch die Wörter „(Art. 24 BayESG) gelten die“ ersetzt.
- 11.
- In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 36 BayESG)“ durch die Angabe „(Art. 26 BayESG)“ ersetzt.
- 12.
- Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- 13.
- Der bisherige § 14 wird § 12 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Satznummerierung wird gestrichen.
- b)
- Die Wörter „Art. 20 Abs. 8, Art. 32 Abs. 3 und 4 sowie Art. 36 Abs. 4 BayESG“ werden durch die Wörter „Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 26 Abs. 4 BayESG“ ersetzt.
- 14.
- Der bisherige § 15 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 41 Nr. 3 BayESG“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BayESG“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 2“ und wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
- d)
- Die Nrn. 3 bis 5 werden aufgehoben.
- e)
- Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3 und die Angabe „Nrn. 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2“ ersetzt.
- 15.
- Der bisherige § 16 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Seilbahnen, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den Übergangsbestimmungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 BayESG unterliegen, gelten Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2016/424 nach Maßgabe des Anhangs X der Verordnung (EU) 2016/424 als Verweisungen auf die Richtlinie 2000/9/EG.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
München, den 31. Oktober 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
Ilse A i g n e r , Staatsministerin