Fundstelle GVBl. 2018 S. 822

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Verordnung

7803-15-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-15-L

Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft


vom 7. November 2018


Auf Grund des Art. 45 Abs. 2 Satz 4 und des Art. 89 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus:


§ 1

Die Fachakademieordnung Landwirtschaft (FakO LW) vom 30. August 2001 (GVBl. S. 603, BayRS 7803-15-L), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2013 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „Betriebslehre,“ gestrichen.

b)
In Nr. 3 wird das Wort „Berufsbildung“ durch das Wort „Betriebslehre“ ersetzt.

c)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
Berufs- und Arbeitspädagogik“.

3.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 24 Nr. 1, 2, 3 und 5“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für die Durchführung der Abschlussprüfung im Prüfungsfach nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung entsprechend.“

4.
In § 26 Abs. 1 wird das Wort „beiden“ durch das Wort „mehreren“ und wird die Angabe „§ 24 Nrn. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 24 Nr. 1, 2 und 3“ ersetzt.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 24 Nr. 5“ und das Wort ‚ „Ausbilder-Eignungsverordnung“ ‘ durch das Wort „Ausbilder-Eignungsverordnung“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „300 Minuten“ durch die Angabe „240 Minuten“ ersetzt.

6.
§ 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

‚Sofern die Arbeitsunterweisung und die schriftliche Prüfungsnote im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik (§ 24 Nr. 5) mindestens die Note „ausreichend“ aufweisen, wird folgender Satz ins Zeugnis aufgenommen:‘.

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Für Studierende, die im Schuljahr 2018/2019 das zweite oder dritte Schuljahr besuchen, gilt bis zum Abschluss des Schulbesuchs, für Studierende, die die Abschlussprüfung wiederholen, längstens bis 2022 die Schulordnung in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung. 2Abweichend von Satz 1 können Studierende auf Antrag die Abschluss- und Wiederholungsprüfung in der ab 1. September 2018 geltenden Fassung ablegen.“

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

8.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

9.
In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 4 und § 32 werden jeweils die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft vom 1. März 2006 (GVBl. S. 128, BayRS 7803-15-L) außer Kraft.


München, den 7. November 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Michaela K a n i b e r , Staatsministerin

Anlage