Fundstelle GVBl. 2018 S. 830

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 6e420dc7d52644f1583e8bb104339d3a41d793fe12bf6c77cb01fcb22ff7b7d8

Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A/G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 27. November 2018


Auf Grund

des Art. 79 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 670) geändert worden ist, und

des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 SGB XI

verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2018 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.“

2.
Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5

Angebote zur Unterstützung im Alltag“.

3.
Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

„§ 80

Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.


§ 81

Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung
im Alltag

Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:

1.
Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige,

2.
ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,

3.
qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige,

4.
Pflegebegleiter,

5.
Alltagsbegleiter,

6.
haushaltsnahe Dienstleistungen,

7.
familienentlastende Dienste,

8.
Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen.“

4.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 82

Voraussetzungen der Anerkennung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ durch die Wörter „Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt.

bbb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird,

a)
aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind sowie diejenigen, die das Angebot nicht selber leiten und keine Schulungen oder Fortbildungen anbieten, angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sind sowie laufend angeleitet und unterstützt werden, und

b)
aus dem sich neben den Kontaktdaten und der Zielgruppe, die Leistungsform und regionale Verfügbarkeit des Angebots sowie die Höhe der Kosten, die dem Pflegebedürftigen für das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag in Rechnung gestellt werden, ergeben,“.

ccc)
Der Nr. 4 werden die Wörter „die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen deren Aufwendungen für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigt,“ angefügt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Der Träger teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sich Änderungen bei den in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben ergeben. 3Der Träger von Angeboten nach § 81 Nr. 7 und 8 teilt der zuständigen Behörde die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben sowie etwaige Änderungen nach Satz 2 mit.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ durch die Wörter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bbb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa)
In Buchst. d wird das Wort „und“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.

bbbb)
Buchst. e wird aufgehoben.

ccc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen anerkannt werden.“

5.
Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 6 wird gestrichen.

6.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 83

Grundsätze der Förderung“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des § 45c SGB XI können“ durch die Wörter „Mit Ausnahme der in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Dienste können Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen,“ gestrichen.

7.
Der bisherige § 85 wird § 84 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn

1.
die Angebote in Bayern erbracht werden,

2.
die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden und

3.
mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.“

b)
In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören“ durch die Wörter „durchschnittlich mindestens fünf Angehörige an der Gruppe teilnehmen“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 87 wird § 85 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 85

Verfahren der Förderung“.

b)
In Abs. 4 wird die Angabe „250 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

9.
Der bisherige Teil 8 Abschnitt 7 wird Teil 8 Abschnitt 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6

Ehrenamtliche Strukturen nach § 45c SGB XI“.

10.
Der bisherige § 88 wird § 86 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 86

Grundsätze der Förderung“.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden.“

11.
Der bisherige § 89 wird § 87 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 88:“ durch die Angabe „§ 86“ ersetzt.

bb)
Die Nrn. 2 bis 4 werden aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2.

dd)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3 und die Angabe „§ 45d Abs. 1 SGB XI“ wird durch die Angabe „§ 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.“

12.
Der bisherige § 90 wird § 88 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 88

Voraussetzungen und Verfahren“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1§ 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 2Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. 3Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten.“

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „§ 85“ wird durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend.“

13.
Der bisherige § 92 wird durch den folgenden Abschnitt 7 ersetzt:

„Abschnitt 7

Modellvorhaben nach § 45c SGB XI


§ 89

Grundsätze der Förderung

(1) 1Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger oder anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.


§ 90

Voraussetzungen der Förderung

(1) 1Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. 2Dabei sind insbesondere die Ziele, die Inhalte, die Dauer, die beabsichtigte Durchführung, die Kosten und der innovative Charakter darzustellen. 3Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. 4Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

(2) 1Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. 2Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.


§ 91

Verfahren der Förderung

(1) § 85 gilt entsprechend.

(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. 2Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter

1.
des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,

2.
der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,

3.
des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,

4.
der kommunalen Spitzenverbände,

5.
der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und

6.
der privaten Träger in Bayern.

(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI hergestellt.“

14.
Teil 8 Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8

Selbsthilfe nach § 45d SGB XI


§ 92

Gegenstand der Förderung

1Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird.


§ 93

Voraussetzungen und Verfahren

(1) 1Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. 2Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen, und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.

(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.“

15.
In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 15 am 31. Dezember 2018 in Kraft.


München, den 27. November 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r