Fundstelle GVBl. 2019 S. 179

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Verordnung

2013-1-2-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
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2013-1-2-F

Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses

vom 13. April 2019

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung des Kostenverzeichnisses

Die Tarif-Nr. 2.II.7/30 der Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.II.7/ 30 Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen 25 bis 200 € je Wachperson“.

§ 2
Weitere Änderung des Kostenverzeichnisses

Die Lfd. Nr. 2.II.8/ der Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Tarif-Stellen 2 bis 2.4 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2 Eingetragene Lebenspartnerschaft:  
  2.1 Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG gebührenfrei
  2.2 Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 LPartG in Verbindung mit § 14 PStG:  
  2.2.1 Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartners gebührenfrei
  2.2.2 Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 20 bis 250 €
  2.2.3 Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt 40 €
  2.3 Beurkundung  
  2.3.1 einer Umwandlung im Eheregister gebührenfrei
  2.3.2 einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG 50 €
  2.3.3 Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 20 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
  2.3.4 Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  2.4 Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.“  

2.Die Tarif-Stelle 3.3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „3.3 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wird gebührenfrei“.

3.Es wird folgende Tarif-Stelle 4.8 angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „4.8 Ausstellung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gebührenfrei“.

§ 3
Weitere Änderung des Kostenverzeichnisses

Die Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)Nach der Zeile „Fahrpersonal“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Familiennamen 2.II.8/, 2.II.9/“.

b)Die Wörter „Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ werden durch die Wörter „Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.

c)Die Zeile „Heimpersonalverordnung 7.VI.4/3“ wird gestrichen.

d)Das Wort „Meldegesetz“ wird durch das Wort „Meldewesen“ ersetzt.

e)Nach der Zeile „Nachweisverordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Namensänderungsgesetz 2.II.9/“.

f)Nach der Zeile „Produktsicherheitsgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Prostituiertenschutzgesetz 7.VIII.1/“.

g)Nach der Zeile „Rettungsdienst“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Rohrfernleitungsverordnung 7.I.5/“.

h)In der Zeile „Rohrleitungsanlagen“ wird in der Spalte „Lfd. Nr.“ die Angabe „8.VII.0/“ durch die Angabe „5.III.3/1.10, 8.VII.0/“ ersetzt.

i)Nach der Zeile „Vorlagebescheinigung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Vornamen 2.II.8/, 2.II.9/“.

2.Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile „BayFHVRG Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ wird gestrichen.

b)Unter der Zeile „BayJG Bayerisches Jagdgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung“.

c)Unter der Zeile „BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„ButterV Verordnung über Butter und andere Milchstreich­fette – Butterverordnung“.

d)Unter der Zeile „ESO Eisenbahn-Signalordnung“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„FischEtikettG Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – Fischetikettierungsgesetz
FleischG Fleischgesetz
FlGDV, 1. Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FlGDV, 2. Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung“.

e)Unter der Zeile „KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„LegRegG Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen – Legehennenbetriebsregistergesetz
LfLV Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LPartG Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)“.

f)Unter der Zeile „PfandlV Pfandleiherverordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„PflKartV Pflanzkartoffelverordnung“.

g)Unter der Zeile „QualV Qualifikationsverordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„SaatgutV Saatgutverordnung“.

h)Unter der Zeile „TierZG Tierzuchtgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„TRGS Technische Regeln Gefahrstoffe“.

i)Unter der Zeile „ZLV Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„ZuVLFG Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“.

j)Die Zeile „ZwEWG Bayerisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ wird gestrichen.

3.In der Tarif-Nr. 1.I.1/4 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

4.Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert:

a)In den Tarif-Stellen 1.24.1.1.1, 1.24.1.1.2, 1.30 und 1.31 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „40 €“ durch die Angabe „75 €“ ersetzt.

b)In den Tarif-Stellen 1.24.1.2.1.1, 1.24.1.2.2.1, 1.24.1.2.2.2 und 1.24.5 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „20 €“ durch die Angabe „75 €“ ersetzt.

c)Die Tarif-Stellen 1.57 bis 1.57.3 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.57 Prüfung nach Art. 78 Abs. 3 BayBO  
  1.57.1 von Abgasanlagen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen Feuerstätten 1,20 € je Arbeitsminute
  1.57.2 von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke 1,20 € je Arbeitsminute
  1.57.3 Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.57.1 oder 1.57.2 erhöht sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.“  

5.Die Tarif-Nr. 2.I.2/2 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2 Benennungsverfahren:  
  2.1 Entscheidungen im Benennungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 BayWoFG, nach Art. 5 Satz 2 oder Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG 12,50 bis 25 €
  2.2 Benennungen, die zu keiner Vermittlung einer Wohnung führen, soweit dies der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat kostenfrei“.

6.Die Lfd. Nr. 2.II.3/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.II.3/   Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz):  
  1 Risikoanalyse nach § 5 GwG:  
  1.1 Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat 25 bis 500 €
  1.2 Verlangen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat 25 bis 500 €
  1.3 Entscheidung über den Antrag eines Verpflichteten, von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG befreit zu werden 50 bis 1.000 €
  2 Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:  
  2.1 Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG 25 bis 500 €
  2.2 Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG 50 bis 1.000 €
  2.3 Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG, die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen 50 bis 10.000 €
  2.4 Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG, dass die Abs. 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind 50 bis 10.000 €
  3 Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG:  
  3.1 Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über einen Antrag, von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreit zu werden:  
  3.1.1 Im Einzelfall 50 bis 3.000 €
  3.1.2 Als Allgemeinverfügung kostenfrei
  3.2 Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:  
  3.2.1 Im Einzelfall 50 bis 1.000 €
  3.2.2 Als Allgemeinverfügung kostenfrei
  3.3 Verlangen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter zu widerrufen 50 bis 1.000 €
  4 Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu einen besonderen Anlass gegeben hat 50 bis 1.000 €
  5 Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG 50 bis 10.000 €
  6 Aufsicht nach § 51 GwG:  
  6.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG 50 bis 10.000 €
  6.2 Anordnung von Prüfungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat 50 bis 10.000 €
  6.3 In den Fällen der Tarif-Stellen 6.1 und 6.2 ist die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 51 Abs. 4 GwG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig.  
  6.4 Verlangen nach § 52 Abs. 1 GwG 50 bis 10.000 €
  7 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Zustimmungen, Bestimmungen oder Anordnungen nach den §§ 5, 6, 7, 10, 15, 51 und 52 GwG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach den Art. 48, 49 BayVwVfG 50 bis 10.000 €
  8 Sonstige in den Tarif-Stellen 1 bis 7 nicht aufgeführte Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG 50 bis 10.000 €“.

7.Die Lfd. Nr. 2.II.4/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.II.4/   Meldewesen:  
  1 Auskünfte und Datenübermittlungen:  
  1.1 Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann 8 € im Einzelfall
  1.2 Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann 10 €
  1.3 Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 45 BMG vorliegt 8 bis 15 € je Fall, mindestens 12 €
  1.4 Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 12,50 bis 100 € zuzüglich 0,0005 bis 0,006 € für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 € für jede ausgewählte Person
  1.5 Auskünfte nach § 50 BMG an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage 0,025 bis 0,15 € je Anschrift
  1.6 Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen im Inland gebührenfrei
  1.7 Datenübermittlungen der AKDB im automatisierten Abrufverfahren aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen Datenbestand kostenfrei
  1.8 Auskünfte an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kostenfrei
  2 Erteilung einer Bescheinigung 5 €
  3 Aufforderung der Meldepflicht zu genügen 10 €
  4 Wiederholte Aufforderung nach § 25 BMG 15 €
  5 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 bei der Ausstellung von Bescheinigungen im Meldewesen 5 €.“

8.In den Tarif-Nrn. 2.II.5/2 und 3 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „54 €“ durch die Angabe „58 €“ ersetzt.

9.Die Lfd. Nr. 2.II.6/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.II.6/   Personalausweise:  
  1 In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.  
  2 Für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PAuswGebV werden Auslagen nach § 1a PAuswGebV erhoben.“  

10.Die Lfd. Nr. 2.II.8/ wird durch folgende Lfd. Nrn. 2.II.8 und 2.II.9 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.II.8/   Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung:  
  1 Eheschließung:  
  1.1 Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen  
  1.1.1 bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG 55 €
  1.1.2 bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG 55 €
  1.1.3 Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30 € je Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist
  1.1.4 Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen oder ist im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  1.1.5 Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um 85 €
  1.2 Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:  
  1.2.1 Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden gebührenfrei
  1.2.2 Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 20 bis 250 €
  1.2.3 Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40 €
  1.3 Beurkundung  
  1.3.1 einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStG gebührenfrei
  1.3.2 einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG 55 €
  1.3.3 Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
  1.3.4 Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  1.4 Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4), oder 1.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.3.3 und 1.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.  
  2 Eingetragene Lebenspartnerschaft:  
  2.1 Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG gebührenfrei
  2.2 Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 LPartG in Verbindung mit § 14 PStG:  
  2.2.1 Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartners gebührenfrei
  2.2.2 Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 20 bis 250 €
  2.2.3 Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt 40 €
  2.3 Beurkundung  
  2.3.1 einer Umwandlung im Eheregister gebührenfrei
  2.3.2 einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG 55 €
  2.3.3 Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
  2.3.4 Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  2.4 Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stellen 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.  
  3 Namensrechtliche Erklärungen:  
  3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 30 €
  3.2 Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift 60 €
  3.3 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wird gebührenfrei
  3.4 Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundung gebührenfrei
  3.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45a PStG 30 €
  3.6 Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes kostenfrei
  3.7 Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 €
  3.8 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 12 €
  3.9 Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  3.10 Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 3.9) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.  
  4 Benutzung der Personenstandsregister nach ­§ 61 ff. PStG:  
  4.1 Erteilung einer Personenstandsurkunde, einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern sowie Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag 12 €
  4.2 Erteilung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gebührenfrei
  4.3 Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten 15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €
  4.4 Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte 15 €
  4.5 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 €
  4.6 Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus den Personenstandsregistern oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften 15 €
  4.7 Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 und 4.4 bis 4.6 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 15 € je angefangene Viertelstunde, in einfachen Fällen 5 €
  4.8 Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist gebührenfrei
  4.9 Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wird gebührenfrei
  5 Sonstige Amtshandlungen:  
  5.1 Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt 12 €
  5.2 Beurkundung einer Geburt:  
  5.2.1 Im Inland nach § 21 PStG gebührenfrei
  5.2.2 Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG 70 €
  5.2.3 Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  5.2.4 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt 12 €
  5.3 Beurkundung eines Sterbefalls:  
  5.3.1 Im Inland nach § 31 PStG gebührenfrei
  5.3.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG 50 €
  5.3.3 Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 40 €
  5.3.4 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls 12 €
  5.4 Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG sowie die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung hierüber gebührenfrei
  5.5 Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen vorzulegenden Dokumente 25 €
    Die Gebühr ist auf die Gebühr für eine Amtshandlung nach der Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bei demselben Standesamt anzurechnen. Im Übrigen gilt die Lfd. Nr. 1.II.0/.  
  5.6 Eintragung einer Folgebeurkundung, sofern kein Fall der Tarif-Stelle 5.7 vorliegt gebührenfrei
  5.7 Berichtigungen nach den §§ 47, 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde 10 bis 220 €
  5.8 Eintragung und Löschung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG gebührenfrei
  5.9 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €
  5.10 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 12 €
  5.11 Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stelle 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.  
  6 Allgemeiner Erhöhungstatbestand:  
    Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 12 € je Einsichtnahme
2.II.9/   Änderung von Familiennamen und Vornamen:  
  1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 50 bis 1.500 €
  2 Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 25 bis 500 €“.

11.Die Lfd. Nr. 2.III.1/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„2.III.1/   Rettungsdienst:  
  1 Landrettung:  
  1.1 Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG für den Betrieb von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung in der Landrettung:  
  1.1.1 Ersterteilung 50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen
  1.1.2 Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung, Austausch eines Krankenkraftwagens und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 BayRDG 50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen
  1.1.3 Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG 50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen
  1.1.4 Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 BayRDG 50 bis 500 €
  1.2 Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 BayRDG 50 bis 1.000 €
  1.3 Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayRDG 50 bis 250 €
  1.4 Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayRDG 50 bis 250 €
  2 Luftrettung:  
  2.1 Genehmigung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG zur Durchführung der Luftrettung:  
  2.1.1 Ersterteilung 50 bis 1.500 € je Standort
  2.1.2 Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 1.500 € je Standort
  2.1.3 Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG 50 bis 1.500 € je Standort
  2.1.4 Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 500 €
  2.2 Genehmigung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayRDG für den Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen 50 bis 1.500 €
  2.3 Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 1.000 €
  2.4 Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 250 €
  2.5 Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 250 €
  3 Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayRDG 50 bis 150 €
  4 Fristsetzung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayRDG 50 €
  5 Entbindung von der Betriebspflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG 50 bis 300 €
  6 Zulassung von Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG 50 bis 200 €
  7 Bestätigung nach Art. 42 Satz 1 BayRDG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr 50 bis 600 €
  8 Anordnung im Einzelfall nach Art. 52 BayRDG 50 bis 1.000 €
  9 Maßnahme im Vollzug des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 51 Satz 1 BayRDG:  
  9.1 Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt 50 bis 5.000 €
  9.2 Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt 50 bis 2.500 €
  9.3 Sonst kostenfrei
  10 Befreiung  
  10.1 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21, bei der Luftrettung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 50 bis 750 €
  10.2 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG von den Anforderungen des BayRDG an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel 50 bis 750 €
  11 Verlangen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AVBayRDG, Einsatzdaten und Auswertungen zur Verfügung zu stellen kostenfrei
  12 Zustimmung zur Geschäftsordnung einer Schiedsstelle nach § 38 Abs. 1 AVBayRDG oder Abberufung von Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern nach § 39 Abs. 3 AVBayRDG kostenfrei
  13 Feststellung der fachlichen Eignung nach § 19 Satz 2 AVBayRDG 50 bis 250 €“.

12.Die Lfd. Nr. 2.III.2/ wird aufgehoben.

13.In der Tarif-Nummer 2.IV.3/2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „55“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

14.Die Lfd. Nr. 2.IV.8/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „350 €“ durch die Angabe „1.000 €“ ersetzt.

b)Die Tarif-Stelle 3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „3 Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 1 SchfHwG 20 bis 50 €“.

c)Die Tarif-Stellen 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „7 Anforderung von Unterlagen nach § 9 Abs. 3 SchfHwG 30 €
  8 Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG 30 bis 80 €
    Ist damit die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.“  

d)Nach Tarif-Stelle 9 werden folgende Tarif-Stellen 10 und 11 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „10 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG: 30 bis 80 €
    Ist damit die Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.  
  11 Anwendung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang nach Art. 34 VwZVG zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2
    Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.“  

e)Die bisherige Tarif-Stelle 10 wird Tarif-Stelle 12 und wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „12 Prüfungen nach Art. 78 Abs. 3 BayBO wie zu Tarif-Nr. 2.I.1/1.57“.

15.Die Lfd. Nr. 3.I.1/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„3.I.1/   Bayerisches Hochschulgesetz, Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern:  
  1 Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen:  
  1.1 Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung nach Art. 68 BayHSchG 150 bis 500 €
  1.2 Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade oder entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG kostenfrei
  2 Erteilung einer Urkunde über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtungen 30 €
  3 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlussprüfungen 75 bis 200 €“.

16.Die Tarif-Nr. 3.I.2/4.3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „4.3 Widerspruchsverfahren:  
    Für das Verfahren über Widersprüche gegen Amtshandlungen von Schulen im Vollzug des BayEUG werden Kosten nicht erhoben, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.“.  

17.In Lfd. Nr. 3.II.2/ werden die Tarif-Stellen 1 bis 2.2.2 durch die folgenden Tarif-Stellen 1 und 2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1 Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG) 25 €
  2 Erteilung einer Bestätigung über die Austrittserklärung 10 €“.

18.Die Tarif-Nr. 4.I.3/1.3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.3 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 197 Abs. 2 SGB VII kostenfrei“.

19.Die Lfd. Nr. 5.II.1/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stellen 1.1 bis 1.4 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.1 Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs.1 AEG 125 bis 10.000 €
  1.2 Widerruf einer Unternehmensgenehmigung nach § 6g AEG 125 bis 5.000 €
  1.3 Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 9 Abs. 1 BayESG 50 bis 12.000 €
  1.4 Erlaubnis nach § 7f AEG 125 bis 10.000 €“.

b)Die Tarif-Stellen 1.5 und 1.9 werden aufgehoben.

c)In der Tarif-Stelle 1.10.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „um 45 %“ durch die Wörter „um bis zu 45 %“ ersetzt.

d)In der Tarif-Stelle 1.11 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „600 €“ durch die Angabe „2.500 €“ ersetzt.

e)In der Tarif-Stelle 1.13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Art. 6 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 3“ ersetzt.

f)Die Tarif-Stellen 1.14 und 1.16 werden aufgehoben.

g)In der Tarif-Stelle 2.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Art. 42 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 30 Abs. 1“ ersetzt.

h)In der Tarif-Stelle 2.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Art. 42 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 30 Abs. 4“ ersetzt.

20.In der Tarif-Nr. 5.II.6/8.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „um 45 %“ durch die Wörter „um bis zu 45 %“ ersetzt.

21.Die Lfd. Nrn. 5.II.7/ und 5.II.8/ werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„5.II.7/   Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung:  
  1 Verlangen nach § 5 Abs. 4 300 bis 2.000 €
  2 Fristsetzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 300 bis 20.000 €
  3 Beschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 300 bis 20.000 €
  4 Genehmigung nach § 6 500 bis 2.000 €
  5 Bestätigung nach § 9 300 bis 1.000 €
  6 Entscheidung nach § 15 Abs. 4 300 bis 2.000 €
  7 Verlangen nach § 16 Abs. 6 1.000 bis 10.000 €
  8 Festsetzung nach § 50 Abs. 1 1.000 bis 5.000 €
  9 Festsetzung nach § 57 Abs. 5 1.000 bis 5.000 €
  10 Gestattung nach § 58 Abs. 3 1.000 bis 10.000 €
  11 Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8 300 bis 5.000 €
  12 Fristverlängerung nach § 60 Abs. 9 Satz 2 300 bis 1.000 €
  13 Entscheidung nach § 60 Abs. 10 Satz 2 100 bis 500 €
  14 Aufsicht nach § 61 100 bis 2.000 €
  15 Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 2:  
  15.1 Bei Betriebsanlagen 300 bis 50.000 €
  15.2 Bei Fahrzeugen 1.500 bis 250.000 € je Fahrzeug
5.II.8/   Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung:  
  1 Zulassung zur Prüfung nach § 9 300 bis 1.000 €
  2 Durchführung der Prüfung nach § 12 Abs. 1 500 bis 4.000 €“.

22.Die Lfd. Nr. 5.III.3/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stelle 1.2 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.2 Untersagung oder Anordnung nach § 4 Abs. 4 EnWG 800 bis 10.000 €“.

b)Nach Tarif-Stelle 1.4.2 wird folgende Tarif-Stelle 1.4.2.1 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.4.2.1 § 25a ARegV 1.000 bis 30.000 €“.

c)Die bisherigen Tarif-Stellen 1.4.2.1 bis 1.4.2.9 werden die Tarif-Stellen 1.4.2.2 bis 1.4.2.10.

d)Die bisherigen Tarif-Stellen 1.4.2.10 und 1.4.2.11 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 1.4.2.11 bis 1.4.2.16 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.4.2.11 § 32 Abs. 1 Nr. 3a ARegV 500 bis 100.000 €
  1.4.2.12 § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV 500 bis 100.000 €
  1.4.2.13 § 32 Abs. 1 Nr. 4b ARegV 500 bis 100.000 €
  1.4.2.14 § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV 1.000 bis 100.000 €
  1.4.2.15 § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV 100 bis 50.000 €
  1.4.2.16 § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV 100 bis 50.000 €“.

e)Die bisherige Tarif-Stelle 1.4.3 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 1.4.3 bis 1.4.3.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.4.3 Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV:  
  1.4.3.1 Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV 1.000 bis 15.000 €
  1.4.3.2 Untersagung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 1.000 bis 15.000 €“.

f)In der Tarif-Stelle 1.5 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „1.000 bis 180.000 €“ durch die Angabe „100 bis 180.000 €“ ersetzt.

g)In der Tarif-Stelle 1.10.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „um 45 %“ durch die Wörter „um bis zu 45 %“ ersetzt.

h)Nach Tarif-Stelle 1.10.6 wird folgende Tarif-Stelle 1.10.7 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.10.7 Entscheidung nach § 43f Satz 5, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist 250 bis 500 €“.

i)Die Tarif-Stellen 1.15 bis 2.9 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.15 Entscheidung nach § 110 EnWG:  
  1.15.1 Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG 1.000 bis 50.000 €
  1.15.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 5.000 bis 50.000 €
  1.16 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG 25 €
  2 Verordnung über Gashochdruckleitungen:  
  2.1 Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 200 bis 5.000 €
  2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 200 bis 5.000 €
  2.3 Beanstandung nach § 5 Abs. 2 100 bis 5.000 €
  2.4 Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 100 bis 500 €
  2.5 Untersagung oder Erteilung einer Auflage nach § 6 Abs. 4 100 bis 2.000 €
  2.6 Verlangen nach § 9 Abs. 2 oder 3, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50 bis 100 €
  2.7 Anordnung nach § 10 Abs. 1 oder 2 100 bis 1.500 €
  2.8 Anerkennung nach § 11 Abs. 1 200 bis 750 €
  2.9 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach Art. 48, 49 BayVwVfG 100 bis 1.000 €“.

23.Die Lfd. Nr. 5.III.5/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stellen 1 bis 1.2 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1 Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Gewerbeordnung:  
  1.1 Über einen Gewerbebetrieb 15 €
  1.2 Über mehrere Gewerbebetriebe 15 € für den ersten zuzüglich 7,50 € für jeden weiteren Gewerbebetrieb“.

b)Die Tarif-Stelle 2 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2 Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3, Auskunftseinholung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung 25 bis 100 €“.

c)In der Tarif-Stelle 3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „25 bis 500 €“ durch die Angabe „50 bis 1.500 €“ ersetzt.

d)Nach Tarif-Stelle 3 werden folgende Tarif-Stellen 3a bis 3a.2.2 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „3a Überwachung nach § 29 Gewerbeordnung:  
  3a.1 Verlangen nach § 29 Abs. 1 Gewerbeordnung, eine mündliche oder schriftliche Auskunft zu erteilen:  
  3a.1.1 Mündlich oder durch einfaches Schreiben kostenfrei
  3a.1.2 Durch Erlass einer Anordnung zur Durchsetzung der Vorlagepflicht 50 bis 250 €
  3a.2 Prüfung und Besichtigung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung:  
  3a.2.1 Ohne Beanstandungen kostenfrei
  3a.2.2 Sonst 50 bis 5.000 €“.

e)In der Tarif-Stelle 5 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „25 bis 1.750 €“ durch die Angabe „100 bis 5.000 €“ ersetzt.

f)Die Tarif-Stellen 6 bis 12 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 6 bis 12.3 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „6 Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung:  
  6.1 Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 100 bis 3.000 €
  6.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  7 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Gewerbeordnung:  
  7.1 Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 100 bis 2.000 €
  7.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  7.3 Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung 30 bis 100 €
  7.4 Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung 50 bis 1.000 €
  8 unbesetzt  
  9 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Gewerbeordnung:  
  9.1 Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 100 bis 2.000 €
  9.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  10 Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i Gewerbeordnung:  
  10.1 Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 150 bis 3.000 €
  10.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33i Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  11 Pfandleihgewerbe:  
  11.1 Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 100 bis 1.000 €
  11.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  11.3 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV 25 bis 100 €
  12 Bewachungsgewerbe:  
  12.1 Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung 150 bis 1.500 €
  12.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  12.3 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 3 Gewerbeordnung 25 bis 500 € je zu überprüfende Person“.

g)Nach Tarif-Stelle 13.1 wird folgende Tarif-Stelle 13.2 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „13.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34b Abs. 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €“.

h)Die bisherigen Tarif-Stellen 13.2 bis 13.8 werden die Tarif-Stellen 13.3 bis 13.9.

i)Die Tarif-Stelle 14 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 14 bis 14.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „14 Makler, Bauträger oder Baubetreuer:  
  14.1 Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung 200 bis 5.000 €
  14.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung 50 bis 500 €“.

j)Die Tarif-Stelle 20 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „20 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i Gewerbeordnung 25 % der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr, mindestens 50 €“.

k)Die Tarif-Stelle 21 wird aufgehoben.

l)Die Tarif-Stelle 23 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 23 bis 23.14 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „23 Reisegewerbe:  
  23.1 Reisegewerbekarte:  
  23.1.1 Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung 30 bis 500 €
  23.1.2 Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte:  
  23.1.2.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
  23.1.2.2 Nachträgliche Anordnung nach § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung 30 bis 300 €
  23.1.2.3 Sonstige Änderungen 15 bis 250 €
  23.2 Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung 20 bis 100 €
  23.3 Ausnahme nach § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung 20 bis 120 €
  23.4 Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung 30 bis 150 €
  23.5 Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung 25 bis 100 €
  23.6 Ausnahme nach § 55e Abs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 3 oder § 61a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung 30 bis 250 €
  23.7 Untersagung nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung 30 bis 300 €
  23.8 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (Art. 48, 49 BayVwVfG) 50 bis 500 €
  23.9 Untersagung nach § 59 oder § 60 Gewerbeordnung 50 bis 500 €
  23.10 Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung 30 bis 500 €
  23.11 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung 50 bis 200 €
  23.12 Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Gewerbeordnung 50 bis 1.000 €
  23.13 Festsetzung eines Volksfestes nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung 100 bis 2.000 €
  23.14 Maßnahme nach § 60d Gewerbeordnung 50 bis 500 €“.

m)Die Tarif-Stellen 24 bis 39.3 werden aufgehoben.

n)In der Tarif-Stelle 43 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „300 €“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt.

24.Die Lfd. Nrn. 5.III.6/ und 5.III.7/ werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„5.III.6/   Handwerksordnung:  
  1 Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 50 bis 1.000 €
  2 Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 50 bis 1.000 €
  3 Untersagung nach § 16 Abs. 3 50 bis 500 €
  4 Schließung oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme nach § 16 Abs. 9 50 bis 1.000 €
  5 Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 50 bis 500 €
    Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.  
  6 Untersagung nach § 24 Abs. 1 oder 2 50 bis 1.000 €
  7 Untersagung nach § 42q 50 bis 1.000 €
  8 Ausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 2 50 bis 250 €
  9 Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 30 bis 500 €
5.III.7/   Gaststättengesetz, Bayerische Gaststättenverordnung:  
  1 Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz 100 bis 6.000 €
  2 Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 bei Änderung der Betriebsart oder der Räume (§ 3 Gaststättengesetz) 50 bis 4.500 €
  3 Ausnahme nach § 6 Satz 4 Gaststättengesetz 30 bis 100 €
  4 Stellvertretererlaubnis nach § 9 Satz 1 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  5 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  6 Vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz 30 bis 300 €
  7 Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz 30 bis 2.000 €
  8 Fristverlängerung  
  8.1 nach § 8 Satz 2 oder § 9 Satz 2 Gaststättengesetz 30 bis 600 €
  8.2 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz 30 bis 600 €
  8.3 nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz 30 bis 600 €
  8.4 nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Gaststättengesetz 30 bis 600 €
  9 Nachträgliche Auflagen oder Anordnungen  
  9.1 nach § 5 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  9.2 nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  10 Verbot nach § 19 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  11 Untersagung nach § 21 Abs. 1 Gaststättengesetz 50 bis 600 €
  12 Überwachung des Betriebs nach § 22 Gaststättengesetz:  
  12.1 Wenn ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird 150 bis 5.000 €
  12.2 Wenn ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird 75 bis 2.500 €
  12.3 Sonst kostenfrei
  13 Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BayGastV 30 bis 100 €
  14 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BayGastV 30 bis 150 €
  15 Untersagung nach § 3a Satz 2 BayGastV 30 bis 300 €
  16 Erteilung von Auflagen nach § 3a Satz 2 BayGastV 30 bis 300 €
  17 Untersagung nach § 5 Abs. 2 BayGastV 30 bis 300 €
  18 Untersagung nach § 6 Abs. 1 BayGastV 30 bis 300 €
  19 Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BayGastV 30 bis 250 €
  20 Ausnahme nach § 8 BayGastV oder einer gemeindlichen Sperrzeitverordnung:  
  20.1 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit 30 bis 250 €
  20.2 Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende sowie Aufhebung der Sperrzeit:  
  20.2.1 Für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens 3 Nächte)  
  20.2.1.1 durch die Gemeinde 30 bis 300 €
  20.2.1.2 durch die Polizei 30 bis 600 €
  20.2.2 In sonstigen Fällen 30 bis 1.500 € für jeden angefangenen Monat
  21 Rücknahme oder Widerruf nach § 15 Gaststättengesetz oder Art. 48, 49 BayVwVfG 100 bis 2.000 €“.

25.Die Lfd. Nrn. 6.II.3/ und 6.II.4/ werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
‚6.II.3/   Pflanzenschutz:  
  1 Pflanzenschutzgesetz:  
  1.1 Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 50 bis 500 €
  1.2 Sachkundenachweis:  
  1.2.1 Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 25 bis 100 €
  1.2.2 Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 3 60 bis 300 €
  1.2.3 Verlangen nach § 9 Abs. 4 Satz 2, die Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen:  
  1.2.3.1 Wenn der Nachweis erbracht wird kostenfrei
  1.2.3.2 Wenn der Nachweis nicht erbracht wird und eine Fristsetzung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist 100 €
  1.2.4 Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 4 Satz 4 60 bis 300 €
  1.3 Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 60 bis 600 €
  1.4 Anordnung nach § 13 Abs. 3 60 bis 600 €
  1.5 Genehmigung nach § 17 Abs. 6 Satz 1 60 bis 600 €
  1.6 Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 60 bis 300 €
  1.7 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 20 bis 500 €
  1.8 Untersagung nach § 23 Abs. 5 60 bis 300 €
  1.9 Anordnung nach § 60 Satz 1 60 bis 600 €
  2 Pflanzenschutzmittelverordnung:  
  2.1 Anerkennung nach § 8 Abs. 2 250 bis 1.500 €
  2.2 Widerruf der Anerkennung nach § 8 Abs. 8 (Art. 49 ­BayVwVfG) 50 bis 250 €
  3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung:  
    Anerkennung nach § 7 Abs.1 Satz 1 25 bis 500 €
  4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung:  
  4.1 Anordnung nach § 3 Abs. 3 60 bis 300 €
  4.2 Gestattung nach § 4 100 bis 500 €
  4.3 Genehmigung nach § 7 Abs. 2 100 bis 500 €
  5 Pflanzenbeschauverordnung:  
  5.1 Innergemeinschaftliches Verbringen:  
  5.1.1 Verbringungsverbot nach § 13a Abs. 3 Satz 2 25 bis 500 €
  5.1.2 Anordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 25 bis 500 €
  5.1.3 Ausstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 5 bis 50 €
  5.1.4 Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 25 bis 100 €
  5.1.5 Änderung der Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 25 bis 100 €
  5.1.6 Nachträgliche Auflagen nach § 13d Abs. 1 Satz 2 25 bis 500 €
  5.1.7 Widerruf einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 4 25 bis 500 €
  5.1.8 Phytosanitäre Kontrolle und Buchkontrolle nach den ­§§ 13c, 13d, 13f, 13k, 13n oder § 13p 25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde
  5.1.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 13g Abs. 1 Satz 1 25 bis 500 €
  5.1.10 Untersagung des Verbringens nach § 13g Abs. 2 25 bis 500 €
  5.1.11 Ausstellen eines Pflanzenpasses für Schutzgebiete nach § 13j Abs. 2 5 bis 50 €
  5.1.12 Genehmigung nach § 13k Abs. 1 Satz 1 25 bis 50 €
  5.1.13 Anordnung von Maßnahmen nach § 13l 25 bis 500 €
  5.1.14 Anordnungen nach § 13m Abs. 2 Satz 1 25 bis 500 €
  5.1.15 Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 1 50 bis 150 €
  5.1.16 Änderung der Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 1 oder Registrierung eines bereits gemäß der Anbaumaterialverordnung registrierten Betriebs 25 bis 50 €
  5.1.17 Anordnung des Ruhens der Registrierung nach § 13o Satz 1 oder § 13p Abs. 4 25 bis 500 €
  5.1.18 Widerruf einer Registrierung nach § 13n und Widerruf ­einer Registrierung nach § 13p Abs. 3 25 bis 500 €
  5.1.19 Anerkennung nach § 13p 50 bis 500 €
  5.2 Einfuhr und Durchfuhr aus einem Drittland:  
  5.2.1 Verbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2 20 €
  5.2.2 Zulassung nach § 7 Abs. 2 25 bis 500 €
  5.2.3 Dokumentenkontrolle nach § 6 10 €
  5.2.4 Nämlichkeitskontrolle 10 bis 20 €
  5.2.5 Bescheinigung nach § 7b 10 €
  5.2.6 Fachgerechte Vernichtung nicht einfuhrfähiger Ware im Reiseverkehr durch die Behörde 20 bis 50 €
  5.2.7 Phytosanitäre Untersuchung nach § 8 Abs. 1 von  
  5.2.7.1 Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse  
    bis zu 10.000 Stück 22 bis 30 €
    über 10.000 Stück 22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €
  5.2.7.2 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)  
    bis zu 1.000 Stück 22 bis 30 €
    über 1.000 Stück 22 bis 30 € zuzüglich 0,53 bis 1,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €
  5.2.7.3 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen)  
    bis zu 200 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 200 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 0,19 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €
  5.2.7.4 Samen, Gewebekulturen  
    bis zu 100 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 100 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €
  5.2.7.5 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind  
    bis zu 5.000 Stück 22 bis 30 €
    über 5.000 Stück 22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €
  5.2.7.6 Schnittblumen  
    bis zu 20.000 Stück 22 bis 30 €
    über 20.000 Stück 22 bis 30 € zuzüglich 0,17 bis 0,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €
  5.2.7.7 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume)  
    bis zu 100 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 100 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 kg, höchstens 200 €
  5.2.7.8 gefällten Weihnachtsbäumen  
    bis zu 100 Stück 22 bis 30 €
    über 100 Stück 22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €
  5.2.7.9 Blättern von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse)  
    bis zu 100 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 100 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €
  5.2.7.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse)  
    bis zu 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg
  5.2.7.11 Kartoffelknollen 64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg
  5.2.7.12 Holz (ausgenommen Rinde)  
    bis 100 m³ Volumen 22 bis 30 €
    über 100 m³ Volumen 22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weiterer angefangener m³, höchstens 220 €
  5.2.7.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde  
    bis zu 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 1,00 bis 1,50 € je 1.000 kg, höchstens 200 €
  5.2.7.14 Getreidekörnern  
    bis zu 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 €
    über 25.000 kg Gewicht 22 bis 30 € zuzüglich 0,80 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg, höchstens 700 €
  5.2.7.15 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind 22 bis 30 € je Sendung
  5.2.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 10 bis 1.000 €
  5.2.9 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1 50 bis 140 €
  5.2.10 Ausnahmegenehmigung für die Durchfuhr nach § 14 Abs. 3 30 bis 140 €
  5.2.11 Genehmigung eines Kontrollortes nach § 8a 50 bis 140 €
  5.3 Maßnahmen nach § 14a:  
  5.3.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 14a Abs. 1 (gegebenenfalls einschließlich des Verlangens weiterer Angaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3) 44 bis 500 €
  5.3.2 Nachträgliche Auflagen nach § 14a Abs. 3 letzter Satz 22 bis 440 €
  5.3.3 Erteilung einer Bescheinigung gem. §14a Abs. 4 Satz 1 10 bis 100 €
  5.3.4 Aufhebung von Quarantänebedingungen nach § 14a Abs. 4 letzter Satz 10 bis 100 €
  5.4 Ausfuhr in ein Drittland:  
  5.4.1 Phytosanitäre Untersuchung nach § 12 Abs. 1  
  5.4.1.1 bei Kartoffelknollen einschließlich Sichtkontrolle, anteiliger Probenahme und Laboruntersuchung 64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg
  5.4.1.2 bei anerkanntem Getreidesaatgut  
  5.4.1.2.1 bis zu 1.000 kg 22 bis 30 €
  5.4.1.2.2 über 1.000 kg 22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere 100 kg
  5.4.1.3 bei anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Gegenständen oder anderem Saatgut wie zu Tarif-Stellen 5.2.7.1 bis 5.2.7.10 und 5.2.7.12 bis 5.2.7.15
  5.4.2 Ausfertigen eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 (Erstausfertigung) 20 bis 30 €
  5.4.2.1 Zweitausfertigung (Duplikate) zu den folgenden Tarifstellen 5.2.7, 5.3.1, 5.4.2, 5.5.2, 5.5.3 2 bis 4 €
  5.5 Zuschläge:  
  5.5.1 Für Abfertigungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Einlassstellen erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.5.17  
  5.5.1.1 an Werktagen um 10 bis 20 € je Sendung
  5.5.1.2 an Sonn- und Feiertagen um 40 bis 80 € je Sendung
  5.5.2 Cites-Vermerk im Pflanzengesundheitszeugnis nach VO (EG) Nr. 338/97 Anhänge A bis C 5 bis 10 €
  5.5.3 Bei besonderem Verwaltungsaufwand, wie der elektronischen Vorabübermittlung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, einer Genehmigung oder eines Pflanzenpasses 7,50 bis 15 €
  5.5.4 Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.4.2.1 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt.  
  6 Reblausverordnung:  
  6.1 Anordnung nach § 2 115 bis 520 €
  6.2 Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 80 bis 520 €
  7 Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten:  
    Anerkennung als Kontrollstelle nach § 2 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten 100 bis 500 €
  8 Anbaumaterialverordnung:  
  8.1 Gebühren:  
  8.1.1 Registrierung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 50 bis 150 €
  8.1.2 Änderung der Registrierung nach § 3 oder Registrierung eines bereits gemäß Pflanzenbeschauverordnung registrierten Betriebes 25 bis 100 €
  8.1.3 Nachträgliche Auflagen nach § 3 Abs. 4 25 bis 500 €
  8.1.4 Kontrolle nach § 6 25 bis 500 €
  8.1.5 Kontrolle nach § 8 25 € je angefangene halbe Stunde
  8.1.6 Anerkennung im Ausnahmefall nach § 6 50 bis 500 €
  8.1.7 Anerkennung von Anbaumaterial nach § 6 Abs. 2 25 bis 500 €
  8.1.8 Anordnung zum Ruhen der Registrierung nach § 8 Abs. 2 25 bis 500 €
  8.1.9 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 25 bis 500 €
  8.1.10 Ausnahme nach § 11 50 bis 500 €
  8.1.11 Widerruf einer Registrierung nach § 3 25 bis 500 €
  8.2 Auslagen:  
    Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1.1 bis 8.1.11 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt.  
  9 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden:  
    Untersuchung der Anbauflächen nach § 8 7 bis 20 €
6.II.4/ 1 Saatgutverordnung:  
    (Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 1 auf die Saatgutverordnung)  
  1.1 Saatgut landwirtschaftlicher Arten:  
  1.1.1 Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung:  
  1.1.1.1 Getreide außer Hybridgetreide:  
  1.1.1.1.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 einschließlich Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 15 bis 50 € je ha
  1.1.1.1.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14, nicht jedoch Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 15 bis 40 € je Probe
  1.1.1.2 Hybridgetreide:  
  1.1.1.2.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 25 bis 50 € je ha
  1.1.1.2.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie erstmalige Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 15 bis 40 € je ha
  1.1.1.3 Mais:  
  1.1.1.3.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 40 bis 80 € je ha
  1.1.1.3.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14 15 bis 40 € je ha
  1.1.1.4 Ölfrüchte im Überwinterungsanbau:  
  1.1.1.4.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 20 bis 40 € je ha
  1.1.1.4.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 10 bis 40 € je Probe
  1.1.1.5 Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen:  
  1.1.1.5.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 10 bis 20 € je ha
  1.1.1.5.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 10 bis 40 € je Probe
  1.1.1.6 Samenträger und Stecklinge der Hackfrüchte:  
  1.1.1.6.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 30 bis 60 € je ha
  1.1.1.6.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 15 bis 40 € je Probe
  1.1.1.7 Futterpflanzen und landwirtschaftliche Leguminosen:  
  1.1.1.7.1 Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 20 bis 40 € je ha
  1.1.1.7.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 15 bis 50 € je Probe
  1.1.1.8 Andere Arten:  
    Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9, Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 25 bis 300 € je Probe
  1.1.2 Nachbesichtigung nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 9 50 bis 100 € je Feldbestand
  1.1.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:  
  1.1.3.1 Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird 60 bis 120 € je Feldbestand
  1.1.3.2 Sonst kostenfrei
  1.1.4 Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung 15 bis 30 € je Feldbestand
  1.1.5 Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 2 5 bis 20 € je Partie
  1.1.6 Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § 10 SaatG 5 bis 50 €
  1.1.7 Zulassung von Handelssaatgut nach den §§ 24 ff 15 bis 30 € je Partie
  1.1.8 Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 45 15 bis 30 € je Zertifikat
  1.1.9 Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 5 25 bis 50 €
  1.1.10 „Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ nach § 12 Abs. 1b 25 bis 50 €
  1.1.11 Zulassung zur losen Saatgutabgabe nach § 42 Abs. 3 25 bis 50 €
  1.1.12 Erteilung einer Mischpartienummer für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 10 bis 100 €
  1.1.13 Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 1 10 bis 20 €
  1.1.14 Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 von den in Anlage 1 festgelegten Terminen 50 bis 200 €
    Bei der Festsetzung der Gebühr ist die Dauer der Fristverlängerung zu berücksichtigen.  
  1.1.15 Bescheidrücknahme nach § 18 kostenfrei
  1.1.16 Antrag auf Wiederverschließung nach § 37 Abs. 1 10 bis 30 €
  1.1.17 Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen 50 bis 400 €
  1.1.18 Zusätzliche Prüfungen der Beschaffenheit nach § 12 Abs. 2 und § 15:  
  1.1.18.1 Getreide einschließlich Mais und Hülsenfrüchte 10 bis 30 € je Probe
  1.1.18.2 Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Raps, Ölrettich und Zuckerrübe 15 bis 30 € je Probe
  1.1.18.3 Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Rüben 25 bis 50 € je Probe
  1.1.18.4 Prüfung der Flughaferfreiheit nach § 12 Abs. 1 5 bis 20 € je Probe
  1.1.18.5 Feststellung des Tausendkorngewichtes nach § 12 Abs. 1 5 bis 20 € je Probe
  1.1.18.6 Feststellung des Erukasäuregehaltes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 2 20 bis 40 € je Probe
  1.1.18.7 Untersuchung von Saatgutmischungen:  
  1.1.18.7.1 Nach § 26 Saatgutverordnung 5 bis 400 € je Probe
  1.1.18.7.2 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4b Erhaltungsmischungsverordnung 5 bis 400 € je Probe
  1.1.18.8 Weitere Untersuchungen 5 bis 400 € je Probe
  1.1.19 Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 50 bis 1.000 €
  1.2 Saatgut von Gemüsearten:  
  1.2.1 Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung  
  1.2.1.1 Einjährige Gemüsearten:  
  1.2.1.1.1 Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 0,80 € je 100 m² mindestens jedoch 30 € je Vermehrung
  1.2.1.1.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14 20 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben
  1.2.1.2 Mehrjährige Gemüsearten:  
  1.2.1.2.1 Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9 1 € je 100 m², mindestens jedoch 40 € je Vermehrung
  1.2.1.2.2 Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37 20 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben
  1.2.2 Nachbesichtigungen nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 9 50 bis 100 €
  1.2.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:  
  1.2.3.1 Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird 80 bis 160 €
  1.2.3.2 Sonst kostenfrei
  1.2.4 Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung 15 bis 30 €
  1.2.5 Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 2 10 bis 20 € je Partie
  1.2.6 Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § >10 SaatG 5 bis 50 €
  1.2.7 Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 45 15 bis 30 €
  1.2.8 Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 5 25 bis 50 €
  1.2.9 Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 1 sowie einer Kennummer bei Kleinpackungen nach § 40 Abs. 1 10 bis 50 €
  1.2.10 Bescheidrücknahme nach § 18 kostenfrei
  1.2.11 Neuausstellung eines Anerkennungsbescheids nach § 15 10 bis 20 €
  2 Pflanzkartoffelverordnung:  
    (Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 2 auf die Pflanzkartoffelverordnung)  
  2.1 Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 9 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 11 30 bis 90 € je ha
  2.2 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 16 sowie Bescheiderstellung nach § 19, Probenahme nach den §§ 13 und 14, nicht jedoch Kennzeichnung nach § 24, Verschließung nach § 28 und Wiederverschließung nach § 29, Prüfung nach den §§ 13 und 15 auf Viruskrankheiten sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach den §§ 13, 17 und 18 5 bis 20 € je ha
  2.3 Nachbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 11 40 bis 100 € je Schlag
  2.4 Wiederholungsbesichtigung nach § 12 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 11:  
  2.4.1 Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird 60 bis 120 € je Schlag
  2.4.2 Sonst kostenfrei
  2.5 Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung 10 bis 30 € je Schlag
  2.6 Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung 5 bis 20 € je Partie
  2.7 Untersuchung auf Viruskrankheiten nach § 13 75 bis 200 €
  2.8 Untersuchung auf Ring- und Schleimfäule nach § 13 und § 15 Abs. 3 75 bis 200 €
  2.9 Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 30 25 bis 50 €
  2.10 Ausnahmegenehmigung wegen verspäteter Anmeldung nach § 5 Abs. 1 50 bis 100 €
  2.11 Bescheidrücknahme nach § 22 kostenfrei
  2.12 Zweitprobenahme nach § 18 Abs. 2 50 bis 100 € je Probe
  2.13 Erstellung von Auslandzertifikaten nach § 19 Abs. 1 5 bis 20 €
  2.14 Erneute Mitteilung nach § 16, erneute Bescheidausstellung nach § 19 wegen nachträglicher Änderung der Kategorie oder Partiegröße 10 bis 50 € je Partie‘.

26.Die Lfd. Nr. 6.III.1/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „45 bis 120 €“ durch die Angabe „100 bis 250 €“ ersetzt.

b)In der Tarif-Stelle 4 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „15 bis 35 €“ durch die Angabe „20 bis 100 €“ ersetzt.

27.Die Lfd. Nr. 6.IV.0/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„6.IV.0/   Tierische Erzeugung (Tierzuchtrecht):  
  1 Gebühren:  
  1.1 Anerkennung nach § 4 Abs. 1 TierZG:  
  1.1.1 Bei Zuchtverbänden 1.000 bis 4.000 €
  1.1.2 Bei Zuchtunternehmen 3.000 bis 8.000 €
  1.2 Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG:  
  1.2.1 Bei Zuchtverbänden 100 bis 400 €
  1.2.2 Bei Zuchtunternehmen 200 bis 800 €
  1.3 Genehmigung eines Zuchtprogramms nach § 5 Abs. 1 TierZG:  
  1.3.1 Bei Zuchtverbänden 200 bis 800 €
  1.3.2 Bei Zuchtunternehmen 300 bis 1.000 €
  1.4 Gleichwertigkeitsprüfung und -feststellung nach § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 TierZG 50 bis 600 €
  1.5 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten:  
  1.5.1 Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 TierZG 1.000 bis 4.000 €
  1.5.2 Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG 100 bis 500 €
  1.6 Anordnung für den Einzelfall nach § 22 Abs. 2 TierZG 50 bis 5.000 €
  1.7 Anerkennung nach Art. 13 Abs. 3 BayTierZG 25 €
  1.8 Anerkennung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 200 bis 1.000 €
  1.9 Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 20 €
  2 Auslagen:  
    Neben der Gebühr werden nur Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 KG erhoben.“  

28.Die Lfd. Nr. 6.V.1/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
‚6.V.1/   Marktrecht:  
  1 Agrarmarktstrukturverordnung:  
  1.1 Anerkennung einer Agrarorganisation nach § 2:  
  1.1.1 Als Erzeugerorganisation 100 bis 500 €
  1.1.2 Als Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 250 €
  1.1.3 Als Branchenverband 150 bis 500 €
  1.2 Wegfall der Anerkennung nach § 5:  
  1.2.1 Rücknahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Widerruf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 2 Satz 3 100 bis 500 €
  1.2.2 Schriftlicher Hinweis und Verlangen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 50 bis 150 €
  1.2.3 Anordnung des Erlöschens der Anerkennung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder Anordnung des Ruhens der Anerkennung § 5 Abs. 3 Satz 4 100 bis 500 €
  1.3 Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung 100 bis 250 €
  1.4 Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung 20 bis 100 €
  2 Marktrecht Obst und Gemüse:  
    Anordnung nach Art. 10 ZuVLFG, dass Obst oder Gemüse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen 50 bis 500 €
  3 Marktrecht Eier:  
  3.1 Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der Zulassung einer Eierpackstelle nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 50 bis 200 €
  3.2 Mitteilung einer Kennummer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ­LegRegG 30 €
  3.3 Vermarktungsverbot Eier nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 50 bis 500 €
  4 Marktrecht Fleisch (einschließlich Geflügel):  
  4.1 Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen:  
  4.1.1 Zulassung als Klassifizierer nach § 4 Fleischgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 2. FlGDV  
  4.1.1.1 für die erste Tierart 50 €
  4.1.1.2 für die zweite und jede weitere Tierart 30 € für die zweite und jede weitere Tierart
  4.1.2 Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fleischgesetz, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierers nach § 6 Fleischgesetz, Art. 48, 49 BayVwVfG 50 bis 150 €
  4.1.3 Anordnung oder Genehmigung einer Abweichung von der Schnittführung gegenüber einem Schlachtbetrieb oder einem Klassifizierer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fleischgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 1. FlGDV 50 bis 500 €
  4.1.4 Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fleischgesetz, die Tätigkeit als Klassifizierer weiter auszuüben 50 bis 250 €
  4.2 Anordnung nach § 11 Fleischgesetz, dass Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nicht vermarktet werden dürfen 50 bis 500 €
  4.3 Anordnung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinn des Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen 50 bis 500 €
  5 Marktrecht Bruteier und Küken von Hausgeflügel:  
    Registrierung sowie Zuteilung und Entzug einer Kennnummer an einen Betrieb nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 30 bis 100 €
  6 Marktrecht Fisch:  
    Verkehrs- und Vermarktungsverbot Fisch nach § 5 ­FischEtikettG 50 bis 500 €
  7 Marktrecht Milch:  
  7.1 Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 1 ButterV 50 bis 300 €
  7.2 Widerruf der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 2 Nr.1 bis 4 ButterV 50 bis 250 €
  7.3 Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 3 ButterV 50 bis 300 €
  8 Qualitätsregelungen der EU:  
  8.1 Ökologischer Landbau:  
  8.1.1 Kontrollstelle im ökologischen Landbau:  
  8.1.1.1 Beleihung nach § 4 Abs. 1 LfLV 500 bis 1.500 €
  8.1.1.2 Verlängerung der Beleihung 250 bis 750 €
  8.1.1.3 Entzug der Beleihung 500 bis 1.500 €
  8.1.2 Untersagung der Bezugnahme auf den Ökologischen Landbau zu Werbe- und Verkaufszwecken bei Unternehmen, die nicht im Kontrollverfahren stehen, nach Art. 10 Abs. 1 ZuVLFG 150 €
  8.1.3 Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische / biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 50 bis 500 €
  8.1.4 Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze der weiblichen Säugetiere auf bis zu 40 % des Bestandes nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 1 % des Tierwertes, mindestens 30 €
  8.1.5 Genehmigung eines Eingriffs an einem Tier nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 30 bis 100 €
  8.1.6 Genehmigung der Anbindung in der Tierhaltung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 50 €
  8.1.7 Genehmigung der Einstellung von nicht ökologischem / nicht biologischem Geflügel nach Art. 42 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:  
  8.1.7.1 Bei Küken 0,10 € je Küken, mindestens 10 €, höchstens 1.500 €
  8.1.7.2 Bei Bruteiern 0,05 € je Brutei, mindestens 10 €
  8.1.8 Genehmigung der Einstellung von nicht ökologisch / nicht biologisch aufgezogenen Junglegehennen nach Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 200 € je Stalleinheit
  8.1.9 Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 30 bis 100 €
  8.2 Geographisch geschützte Angaben:  
  8.2.1 Kontrollstellen für Kontrollen geographischer Angaben (geschützte geografische Angabe / geschützte Ursprungsbezeichnung):  
  8.2.1.1 Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV 500 bis 1.500 €
  8.2.1.2 Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV 250 bis 750 €
  8.2.1.3 Entzug der Zulassung 500 bis 1.500 €
  8.2.2 Vermarktungsverbot nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 50 bis 500 €‘.

29.Die Lfd. Nr. 6.V.2/ wird aufgehoben.

30.Die Lfd. Nr. 7.I.5/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.I.5/   Rohrfernleitungsverordnung:  
  1 Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach ­§ 6 Rohrfernleitungsverordnung – befristet bis zu fünf Jahren – 1.000 bis 30.000 €
  2 Erneute Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung 1.000 bis 30.000 €
  3 Änderung einer Anerkennung und Benennung nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung 500 bis 15.000 €
  4 Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungssystems (§ 6 Rohrfernleitungsverordnung) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Anerkennung 500 bis 15.000 €
  5 Widerruf oder Rücknahme einer Anerkennung (§ 6 ­Abs. 1 Satz 4 Rohrfernleitungsverordnung, Art. 48, 49 BayVwVfG) bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1, mindestens 500 €
  6 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach den Tarif-Stellen 1 bis 4 500 bis 15.000 €“.

31.Die Lfd. Nr. 7.I.9/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.I.9/   Medizinproduktegesetz, Verordnungen zum MPG:  
  1 Anmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 MPV 30 bis 200 €
  2 Überwachung nach § 26 Abs. 1 MPG:  
  2.1 Routinemäßige Überwachung 200 bis 20.000 €
  2.2 Wenn die Überwachung des Betriebs oder der Einrichtung aufgrund einer Beschwerde durchgeführt wurde:  
  2.2.1 Soweit sich Beanstandungen ergeben 200 bis 20.000 €
  2.2.2 Sonst kostenfrei
  2.3 Bemessung der Gebühr:  
  2.3.1 Für die Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 2.1 oder 2.2.1 ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten.  
  2.3.2 Zu berücksichtigen sind  
  2.3.2.1 je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 26 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.2 je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 30 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.3 je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 40 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.4 je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 52 € je angefangene Halbstunde
  2.3.3 Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.  
  3 Maßnahme nach § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 1 bis 4 Satz 1 MPG 100 bis 5.000 €
  4 Maßnahme nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG 75 bis 800 €
  5 Verlangen nach § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 3 MPG 75 bis 750 €
  6 Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 MPG:  
  6.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG:  
    Die Gebühr beträgt  
  6.1.1 je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 35 € je angefangene Halbstunde
  6.1.2 je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 40 € je angefangene Halbstunde
  6.1.3 je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 50 € je angefangene Halbstunde
  6.1.4 je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 65 € je angefangene Halbstunde
  6.1.5 Die Mindestgebühr beträgt 50 €.  
  6.1.6 Die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.4 gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.  
  6.1.7 Ergibt sich für den Antragsteller aus der Bescheinigung eine besonders hohe Bedeutung, können die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.5 bis auf das Fünffache erhöht werden.  
  6.2 Auslagen:  
    Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.  
  7 Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a MPBetreibV 50 bis 1.100 €“.

32.Die Lfd. Nr. 7.II.9/ wird wie folgt geändert:

a)Nach Tarif-Stelle 2 wird folgende Tarif-Stelle 2.1 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2.1 Anerkennung nach § 2 Abs. 17 Satz 3 125 bis 1.500 €“.

b)Die bisherigen Tarif-Stellen 2.1 bis 2.4.3 werden die Tarif-Stellen 2.2 bis 2.5.3.

c)Die bisherige Tarif-Stelle 2.5 wird aufgehoben.

d)In der Tarif-Stelle 2.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

e)Die Tarif-Stellen 2.7 und 2.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.7 bis 2.8.3 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2.7 Verlangen nach § 19 Abs. 4 oder Untersagung nach § 19 Abs. 5 50 bis 500 €
  2.8 Lehrgänge und Prüfungen:  
  2.8.1 Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 150 bis 2.000 € je Lehrgangsart
  2.8.2 Prüfung nach Anlage 3 Nr. 7 TRGS 519 22 € je teilnehmende Person, mindestens 220 € je Lehrgang
  2.8.3 Prüfung nach Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519 15 € je teilnehmende Person, mindestens 195 € je Lehrgang“.

f)In der Tarif-Stelle 2.17 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

g)Die Tarif-Stellen 3.1 bis 3.3 werden durch folgende Tarif-Stellen 3.1 bis 3.5.3 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „3.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 100 bis 2.500 €
  3.2 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 100 bis 2.000 €
  3.3 Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3 100 bis 1.500 €
  3.4 Anerkennung als Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1 100 bis 2.500 €
  3.5 Sachkundeprüfung nach § 11:  
  3.5.1 Umfassende Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Zeugniserteilung 125 €
  3.5.2 Eingeschränkte Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 einschließlich Zeugniserteilung 55 bis 85 €
  3.5.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Nachweises nach § 11 Abs. 5 75 bis 250 €“.

h)In der Tarif-Stelle 4.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

i)Die Tarif-Stelle 6 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „6 Verordnung (EG) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase:  
    Verlangen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 50 bis 150 €“.

j)Die Tarif-Stelle 7.1 wird aufgehoben.

k)In der Tarif-Stelle 7.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 3 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

33.Nach Lfd. Nr. 7.II.14/ wird folgende Lfd. Nr. 7.II.15/ eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.II.15/   Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen:  
  1 Maßnahmen nach § 6 Abs. 2:  
  1.1 Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 150 bis 5.000 €
  1.2 Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 75 bis 2.500 €
  1.3 Sonst kostenfrei
  2 Maßnahme nach § 6 Abs. 3 75 bis 2.500 €
  3 Bekanntgabe nach § 6a Abs. 1 300 bis 1.500 €“.

34.In der Tarif-Nr. 7.IV.1/ wird die Tarif-Stelle 1 durch die folgenden Tarif-Stellen 1 bis 1.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1 Bewilligung nach § 6 Abs. 1:  
  1.1 Für bis zu fünf Kinder  
  1.1.1 für 1 Tag 50 €
  1.1.2 für 2 bis 10 Tage 50 € zuzüglich 25 € für den 2. und jeden weiteren Tag
  1.1.3 für 11 bis 20 Tage 275 € zuzüglich 18 € für den 11. und jeden weiteren Tag
  1.1.4 für 21 bis 30 Tage 455 € zuzüglich 12 € für den 21. und jeden weiteren Tag
  1.1.5 für mehr als 30 Tage 575 € zuzüglich 5 € für jeden weiteren Tag
  1.2 Für mehr als fünf Kinder 2 € für jedes weitere Kind unabhängig von der Zahl der Bewilligungstage“.

35.Die Lfd. Nr. 7.IV.2/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IV.2/   Mutterschutzgesetz:  
  1 Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 50 bis 750 € je betroffene Arbeitnehmerin
  2 Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr:  
  2.1 Genehmigung nach § 28 Abs. 1 oder Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 1 50 bis 750 €
  2.2 Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 50 bis 100 €
  3 Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 7 und 9:  
  3.1 Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 150 bis 5.000 €
  3.2 Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 75 bis 2.500 €
  3.3 Sonst kostenfrei
  4 Bewilligung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 8 50 bis 750 €“.

36.Die Lfd. Nr. 7.V.2/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.V.2/   Berufsbildungsgesetz:  
  1 Gebühren:  
  1.1 Ausbildungszeit:  
  1.1.1 Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 20 bis 100 €
  1.1.2 Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 20 €
  1.2 Anerkennung nach § 27 Abs. 3 oder 4 30 bis 350 €
  1.3 Befreiung aufgrund einer Verordnung zu § 30 Abs. 5 einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung darüber 30 bis 250 €
  1.4 Zuerkennung nach § 30 Abs. 6 30 bis 300 €
  1.5 Aufforderung nach § 32 Abs. 2 30 bis 300 €
  1.6 Untersagung nach § 33 Abs. 1 oder 2 50 bis 500 €
  1.7 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse:  
  1.7.1 Eintragung nach § 35 Abs. 1 20 bis 100 €
  1.7.2 Löschung einer Eintragung nach § 35 Abs. 2 25 bis 75 €
  1.8 Genehmigung einer Entschädigungsregelung nach § 40 Abs. 4 gebührenfrei
  1.9 Genehmigung einer Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1 gebührenfrei
  1.10 Anerkennung eines Qualifizierungsbausteins nach § 69 Abs. 1 30 bis 250 € je Qualifizierungsbaustein
  1.11 Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 50 bis 500 €
  2 Auslagen:  
    Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.“  

37.Die Lfd. Nr. 7.VI.4/ wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.VI.4/   Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes:“.  

b)In der Tarif-Stelle 1 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Bayerisches“ gestrichen.

c)Die Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3.2 werden aufgehoben.

d)In der Tarif-Stelle 1.4 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Art. 8 Abs. 6“ durch die Angabe „Art. 8 Abs. 5“ ersetzt.

e)Die Tarif-Stelle 1.5 wird aufgehoben.

f)Die Tarif-Stelle 1.6.1 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.6.1 Wenn Mängel festgestellt werden 100 bis 2.500 €“.

g)Die Tarif-Stelle 1.7 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.7 Beratung nach Art. 12 Abs. 2 kostenfrei“.

h)Die Tarif-Stelle 1.11 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 1.11 bis 1.13 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.11 Ausnahmeregelungen nach Art. 17:  
  1.11.1 Befreiung nach Art. 17 Abs. 1 25 € je nach Art. 4 angezeigten Platz, mindestens 50 €
  1.11.2 Fristverlängerung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11.1, mindestens 50 €
  1.12 Nachprüfung nach Art. 17c 100 bis 2.500 €
  1.13 Prüfung nach Art. 21 Abs. 2 wie zu Tarif-Stelle 1.6“.

i)Die bisherigen Tarif-Stellen 1.12 und 1.13 werden die Tarif-Stellen 1.14 und 1.15.

j)In der Tarif-Stelle 2.7.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „900 €“ durch die Angabe „1.000 €“ ersetzt.

k)In der Tarif-Stelle 2.7.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „50 bis 200 € je Wohn-, Schlaf-, Gemeinschafts- oder Sanitärraum“ durch die Wörter „100 bis 500 € je betroffener Wohn-, Schlaf-, Gemeinschafts- oder Sanitärraum“ ersetzt.

l)In der Tarif-Stelle 2.7.3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „900 €“ durch die Angabe „1.000 €“ ersetzt.

m)In den Tarif-Stellen 2.8.1, 2.8.2.2, 2.8.4 und 2.8.5 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „500 €“ durch die Zahl „1.000 €“ ersetzt.

n)In der Tarif-Stelle 2.9 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „800 €“ durch die Angabe „1.000 €“ ersetzt.

o)In der Tarif-Stelle 2.11 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „100 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.

p)Nach der Tarif-Stelle 2.11 wird folgende Tarif-Stelle 2.12 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2.12 Zulassung als Leitung der Weiterbildung nach § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 85 Abs. 2 oder § 90 Abs. 2 300 €“.

38.In der Lfd. Nr. 7.VIII. wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „unbesetzt“ durch das Wort „Prostituiertenschutz“ ersetzt.

39.Es wird folgende Lfd. Nr. 7.VIII.1/ angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.VIII.1/   Prostituiertenschutzgesetz:  
  1 Anmeldebescheinigung:  
  1.1 Ausstellung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 35 €
    Wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ausgestellt, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 35 € an.  
  1.2 Verlängerung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6, Abs. 5 Satz 1 35 €
  1.3 Mit der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.  
  1.4 Neben der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.  
  2 Gesundheitliche Beratung:  
  2.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 35 €
  2.2 Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.  
  2.3 Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.  
  3 Aufforderung nach § 11 Abs. 1 oder 2:  
  3.1 Sofern ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung festgestellt wird 5 bis 500 €
  3.2 Sonst kostenfrei
  4 Anordnung nach § 11 Abs. 3 50 bis 500 €
  5 Maßnahme nach § 11 Abs. 4 50 bis 1.000 €
  6 Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1  
  6.1 für eine Prostitutionsstätte 500 bis 50.000 €
  6.2 für ein Prostitutionsfahrzeug 100 bis 50.000 €
  6.3 für eine Prostitutionsveranstaltung 100 bis 50.000 €
  6.4 für eine Prostitutionsvermittlung 100 bis 50.000 €
  7 Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 2  
  7.1 für eine Prostitutionsstätte 500 bis 50.000 €
  7.2 für ein Prostitutionsfahrzeug 50 bis 50.000 €
  7.3 für eine Prostitutionsvermittlung 50 bis 50.000 €
  8 Erteilung der Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1  
  8.1 für eine Prostitutionsstätte 250 bis 50.000 €
  8.2 für ein Prostitutionsfahrzeug 50 bis 50.000 €
  8.3 für eine Prostitutionsveranstaltung 50 bis 50.000 €
  8.4 für eine Prostitutionsvermittlung 50 bis 50.000 €
  9 Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 3:  
  9.1 Sofern eine Beanstandung erfolgt 25 bis 5.000 €
  9.2 Sonst kostenfrei
  10 Anordnung nach § 17 Abs. 3 100 bis 50.000 €
  11 Ausnahme nach § 18 Abs. 3 25 bis 2.500 €
  12 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 20 bis 75 €
  13 Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 21 Abs. 3 Satz 2 50 bis 25.000 €
  14 Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 50 bis 25.000 €
  15 Fristverlängerung nach § 22 Satz 2 50 bis 15.000 €
  16 Rücknahme nach § 23 Abs. 1 50 bis 25.000 €
  17 Widerruf nach § 23 Abs. 2 oder 3 50 bis 25.000 €
  18 Verpflichtung nach § 24 Abs. 5 25 bis 5.000 €
  19 Untersagung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 25 bis 5.000 €“.

40.Die Lfd. Nrn. 7.IX bis 7.IX.8/ werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IX.   Gesundheitswesen und Verbraucherschutz  
7.IX.1/   Ärzte:  
    Bundesärzteordnung:  
  1 Approbation:  
  1.1 Nach § 3 Abs. 1 oder § 14b 200 €
  1.2 Nach § 3 Abs. 2 250 bis 500 €
  1.3 Nach § 3 Abs. 3 280 bis 500 €
  1.4 Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung 50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3
  2 Rücknahme oder Widerruf nach § 5 280 bis 600 €
  3 Anordnung nach § 6 Abs. 1 300 bis 600 €
  4 Aufhebung nach § 6 Abs. 2 150 bis 350 €
  5 Zulassung nach § 6 Abs. 4 100 bis 300 €
  6 Erlaubnis nach § 8 oder ihre Verlängerung: 170 bis 400 €
  7 Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 oder ihre Verlängerung 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer
  8 Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 75 bis 100 €
  9 Widerruf einer nach §§ 8 oder 10 erteilten Erlaubnis 200 bis 500 €
  10 Bescheinigung für ausländische Staatsangehörige:  
  10.1 Über die Beendigung der Medizinalassistentenzeit oder der Praktikumszeiten 100 €
  10.2 Sonstige Bescheinigungen nach der Bundesärzteordnung oder der Approbationsordnung für Ärzte 20 bis 100 €
7.IX.2/   Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde:  
  1 Approbation nach  
  1.1 § 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a 200 €
  1.2 § 2 Abs. 2 250 bis 500 €
  1.3 § 2 Abs. 3 280 bis 500 €
  1.4 Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung 50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3
  2 Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2 280 bis 600 €
  3 Anordnung nach § 5 Abs. 1 300 bis 600 €
  4 Aufhebung nach § 5 Abs. 2 150 bis 350 €
  5 Erlaubnis nach § 7a oder ihre Verlängerung 170 bis 400 €
  6 Erlaubnis nach § 13 oder ihre Verlängerung 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer
  7 Widerruf einer nach § 7a oder § 13 erteilten Erlaubnis 200 bis 500 €
7.IX.3/   Heilpraktikergesetz:  
  1 Erlaubnis nach § 1 150 bis 500 €
    Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis Überprüfungen durch das eigene Gesundheitsamt als Sachverständigen durch, erhöht sich die Gebühr um 100 bis 500 €.  
  2 Rücknahme einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) 70 bis 200 €
7.IX.4/   Fachberufe des Gesundheitswesens:  
  1 Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den gem. Art. 74 Nr. 19 GG vom Bund erlassenen Gesetzen 40 bis 500 €
  2 Gleichachtung einer ausländischen Ausbildung in Anerkennungs- und Erlaubnisverfahren nach Tarif-Stelle 1 40 bis 500 €
  3 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder einer Erlaubnis nach den Tarif-Stellen 1 und 2 (Art. 48, 49 BayVwVfG) 40 bis 500 €
7.IX.5/   Bundes-Tierärzteordnung:  
  1 Approbation nach  
  1.1 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 200 €
  1.2 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 250 bis 500 €
  1.3 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 280 bis 500 €
  1.4 Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung 50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3
  2 Rücknahme oder Widerruf nach §§ 6 und 7 280 bis 600 €
  3 Anordnung nach § 8 Abs. 1 300 bis 600 €
  4 Aufhebung nach § 8 Abs. 2 150 bis 350 €
  5 Zulassung nach § 8 Abs. 4 100 bis 300 €
  6 Erlaubnis nach § 9a oder ihre Verlängerung 170 bis 400 €
  7 Erlaubnis nach § 11 oder ihre Verlängerung 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer
  8 Widerruf einer Erlaubnis nach §§ 9 a und 11 200 bis 500 €
7.IX.6/   Psychotherapeutengesetz:  
  1 Approbation nach  
  1.1 § 2 Abs. 1 200 €
  1.2 § 2 Abs. 2, § 12 250 bis 500 €
  1.3 § 2 Abs. 3 280 bis 500 €
  1.4 Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung 50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3
  2 Rücknahme oder Widerruf nach § 3 Abs. 1 und 2 280 bis 600 €
  3 Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 300 bis 600 €
  4 Aufhebung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 150 bis 350 €
  5 Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 100 bis 300 €
  6 Erlaubnis nach § 4 oder ihre Verlängerung 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer
  7 Widerruf einer nach § 4 erteilten Erlaubnis 200 bis 500 €
  8 Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 250 bis 1.500 €
7.IX.7/   Apothekenwesen:  
  1 Bundes-Apothekerordnung:  
  1.1 Approbation nach § 2 Abs. 2:  
  1.1.1 In den Fällen des § 4 Abs. 1 200 €
  1.1.2 In den Fällen des § 4 Abs. 2 250 bis 500 €
  1.1.3 In den Fällen des § 4 Abs. 3 280 bis 500 €
  1.1.4 Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung 50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.3
  1.2 Zurücknahme oder Widerruf nach § 6 oder § 7 280 bis 600 €
  1.3 Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, § 11 oder ihre Verlängerung 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer
  1.4 Widerruf einer nach § 2 Abs. 2, § 11 erteilten Erlaubnis 200 bis 500 €
  1.5 Anordnung nach § 8 Abs. 1 300 bis 600 €
  1.6 Aufhebung nach § 8 Abs. 2 150 bis 350 €
  2 Apothekengesetz:  
  2.1 Erlaubnis nach § 1 Abs. 2, § 8:  
  2.1.1 Für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke und von bis zu drei Filialapotheken 200 bis 3.000 €
  2.1.2 Für die Fortführung einer bestehenden öffentlichen Apotheke 150 bis 2.500 €
  2.1.3 Für die Erlaubnis, die Pächter benötigen, wenn sie die von ihnen gepachtete öffentliche Apotheke im unmittelbaren Anschluss an das Pachtverhältnis als Inhaber weiterführen 150 bis 300 €
  2.2 Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 50 bis 250 €
  2.3 Zurücknahme oder Widerruf nach § 4 100 bis 1.500 €
  2.4 Schließung nach § 5 ApoG und § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 50 bis 500 €
  2.5 Abnahme nach § 6 50 bis 400 €
  2.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 50 bis 250 €
  2.7 Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a 50 bis 250 €
  2.8 Zurücknahme oder Widerruf nach § 9 Abs. 4 100 bis 1.500 €
  2.9 Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln:  
  2.9.1 Erlaubnis nach § 11a 100 bis 1.000 €
  2.9.2 Zurücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 11b 50 bis 500 €
  2.10 Genehmigung nach § 12a 100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung
  2.11 Zulassung nach § 13 Abs. 1a oder Genehmigung nach § 13 Abs. 1b 50 bis 250 €
  2.12 Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 250 bis 3.000 €
    Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.  
  2.13 Zurücknahme oder Widerruf nach § 14 Abs. 2 100 bis 1.500 €
  2.14 Genehmigung nach § 14 Abs. 5 100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung
  2.15 Erlaubnis nach § 16 100 bis 500 €
  2.16 Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 100 bis 500 €
  3 Apothekenbetriebsordnung:  
  3.1 Zulassung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 50 bis 500 €
  3.2 Verlangen nach § 22 Abs. 3, Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen 25 bis 150 €
  3.3 Befreiung nach § 23 Abs. 2 oder 3 50 bis 200 €
  3.4 Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 50 bis 150 € je Jahr, für das die Erlaubnis erteilt wird
7.IX.8/   Arzneimittelgesetz:  
  1 Erlaubnisverfahren:  
  1.1 Gebühren:  
  1.1.1 Herstellung von Arzneimitteln:  
  1.1.1.1 Erteilung der Erlaubnis nach § 13 500 bis 50.000 €
  1.1.1.2 Rücknahme der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Anordnung des Ruhens der Erlaubnis § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 200 bis 10.000 €
  1.1.2 Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen:  
  1.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 500 bis 20.000 €
  1.1.2.2 Rücknahme der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20b Abs. 3 Satz 3 200 bis 10.000 €
  1.1.2.3 Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 200 bis 5.000 €
  1.1.3 Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen:  
  1.1.3.1 Erteilung der Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 500 bis 20.000 €
  1.1.3.2 Rücknahme der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20c Abs. 7 Satz 4 200 bis 10.000 €
  1.1.4 Großhandel mit Arzneimitteln:  
  1.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a 500 bis 20.000 €
  1.1.4.2 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 200 bis 10.000 €
  1.1.4.3 Prüfung einer Anzeige nach § 67, sofern nicht eine weitere kostenpflichtige Maßnahme erforderlich ist 50 bis 5.000 €
  1.2 Ermittlung des Verwaltungsaufwands:  
  1.2.1 Für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands zur Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ist der zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser erfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.  
  1.2.2 Zu berücksichtigen sind  
  1.2.2.1 je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 35 € je angefangene Halbstunde
  1.2.2.2 je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 40 € je angefangene Halbstunde
  1.2.2.3 je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 50 € je angefangene Halbstunde
  1.2.2.4 je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 65 € je angefangene Halbstunde
  1.2.3 Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.  
  2 Durchführung der Besichtigung von Einrichtungen, Betrieben oder Personen, die einer Regel- oder anlassbezogenen Überwachung nach § 64 unterliegen:  
  2.1 Bei Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, tierärztlichen Hausapotheken, Tierärzten, soweit sie keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, Tierhaltern, Tierheilpraktikern und anderen Personen, die Arzneimittel bei Tieren berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, sowie beim Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken:  
  2.1.1 Soweit sich Beanstandungen ergeben haben 50 bis 5.000 €
  2.1.2 Soweit sich keine oder nur geringfügige Beanstandungen ergeben haben kostenfrei
  2.2 Bei nicht in der Tarif-Stelle 2.1 genannten Betrieben, Einrichtungen oder Personen 150 bis 20.000 €
  2.3 Ermittlung der Gebühr:  
  2.3.1 Für die Bemessung der Gebühr ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.  
  2.3.2 Zu berücksichtigen sind  
  2.3.2.1 je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 26 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.2 je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 30 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.3 je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 40 € je angefangene Halbstunde
  2.3.2.4 je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 52 € je angefangene Halbstunde
  2.3.3 Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.  
  2.4 Ausstellung eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis oder die Gute Vertriebspraxis nach § 64 Abs. 3f 100 €
  3 Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 69 Abs. 1 200 bis 6.000 €
  4 Untersagung des Sammelns von Arzneimitteln nach § 69 Abs. 2 100 bis 6.000 €
  5 Sicherstellung von Arzneimitteln, Stoffen und Zubereitungen nach § 69 Abs. 2a 100 bis 6.000 €
  6 Einfuhr von Arzneimitteln, Wirkstoffen und anderen Stoffen im Sinn des § 72:  
  6.1 Einfuhrerlaubnis nach § 72 200 bis 20.000 €
  6.2 Zertifikat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 500 bis 50.000 €
  6.3 Bescheinigung nach § 72a Abs. 1e AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566 100 €
  6.4 Einfuhrerlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 3 200 bis 20.000 €
  6.5 Zertifikat nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 200 bis 20.000 €
  6.6 Bescheinigung nach § 72b Abs. 2a AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566 100 €
  6.7 Erlaubnis für die einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 72c Abs. 1 Satz 2 200 bis 5.000 €
  6.8 Bescheinigung nach § 72c Abs. 3 Satz 3 AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566 100 €
  6.9 Ermittlung des Verwaltungsaufwands:  
  6.9.1 Für die Bemessung der Gebühr nach den Tarif-Stellen 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7 ist der zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.  
  6.9.2 Zu berücksichtigen sind  
  6.9.2.1 je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 35 € je angefangene Halbstunde
  6.9.2.2 je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 40 € je angefangene Halbstunde
  6.9.2.3 je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 50 € je angefangene Halbstunde
  6.9.2.4 je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 65 € je angefangene Halbstunde
  6.9.3 Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.  
  7 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 50 bis 750 €
  8 Export von Arzneimitteln:  
  8.1 Ausstellung eines Zertifikats nach dem Zertifikatsystem der WHO nach § 73a Abs. 2 Satz 1 50 € je Mittel
  8.2 Wird ein Zertifikat zur Vorlage an verschiedene Gesundheitsbehörden gleichzeitig mehrfach ausgestellt, beträgt die Gebühr für das zweite und jedes weitere Zeugnis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1.  
  8.3 Ist das Verfahren nach Tarif-Stelle 8.1 besonders zeitaufwendig oder ergibt sich für den Antragsteller aus dem Zertifikat eine besonders hohe Bedeutung, kann die Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1 bis auf das Fünffache erhöht werden.  
  8.4 Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1 bis 8.3 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.“  

41.Der Lfd. Nr. 7.IX.9/ wird folgende Tarif-Stelle 5 angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „5 Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 50 bis 50.000 €“.

42.Die Lfd. Nr. 7.IX.10/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stellen 2.1 bis 2.3 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 2.1 bis 2.5 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 100 bis 1.000 €
  2.2 Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 150 bis 2.000 €
  2.3 Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 150 bis 2.000 €
  2.4 Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 25 bis 5.000 €
  2.5 Anordnung nach § 16a 100 bis 6.000 €“.

b)Die Tarif-Stelle 4.1 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „4.1 Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 25 bis 500 €“.

43.Die Lfd. Nr. 7.IX.11/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 1.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „50“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

b)In der Tarif-Stelle 1.2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „15 €“ durch die Angabe „15 bis 35 €“ ersetzt.

c)In der Tarif-Stelle 1.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach den Wörtern „Maßnahmen nach“ die Wörter „Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder“ eingefügt.

d)In der Tarif-Stelle 3.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Art. 27“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

e)In der Tarif-Stelle 4.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Kapitel VII“ durch die Angabe „Kapitel IV“ ersetzt.

f)In der Tarif-Stelle 4.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Kapitel IV“ durch die Angabe „Kapitel VII“ ersetzt.

g)Die Tarif-Stelle 6.3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „6.3 Genehmigung zur Schlachtung oder Tötung von einzelnen ganzjährig im Freiland gehaltenen Huftieren der Gattung Rind am Herkunftsort nach § 12 Abs. 2 Satz 1 20 bis 1.500 €“.

h)Nach Tarif-Stelle 6.9 wird folgende Tarif-Stelle 6.10 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „6.10 Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch zur Herstellung von Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen nach § 19 20 bis 1.500 €“.

i)In der Tarif-Stelle 7.4 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 6 Satz 1 Nr. 1 und ggf. Nr. 2“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2“ ersetzt.

j)In der Tarif-Stelle 7.5 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 6 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

k)Nach Tarif-Stelle 7.6 werden die folgenden Tarif-Stellen 7.7 und 7.8 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „7.7 Schlachttier- und / oder Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 oder § 7a Abs. 2 Alternative 1 (einschließlich Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung, soweit kein Fall der Tarif-Stelle 5.6, 5.8 oder 7.4 vorliegt (Hausschlachtung, Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch) 0,50 bis 50 €/Tier
  7.8 Trichinenuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und kein Fall der Tarif-Stelle 7.5 vorliegt, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch) 1,50 bis 45 €/Tier“.

l)Die bisherigen Tarif-Stellen 7.7 und 7.8 werden die Tarif-Stellen 7.9 und 7.10.

m)Die Tarif-Stellen 8 bis 8.2 werden aufgehoben.

n)Die Tarif-Stelle 9 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 9 bis 9.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „9 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über Kriterien für mikrobiologische Lebensmittel:  
  9.1 Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch / Faschiertes, Fleischzubereitungen und frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Anhang I Kapitel 3.2 25 bis 1.500 €
  9.2 Genehmigung der Ausnahme für Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, von den Bestimmungen über die Probenahme nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.3 Buchst. B 20 bis 2.000 €“.

o)In der Tarif-Stelle 10.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

p)Die Tarif-Stellen 10.2 und 10.3 werden durch folgende Tarif-Stelle 10.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „10.2 Zulassung nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV oder V 25 bis 1.000 €“.

q)Die Tarif-Stellen 11.1 bis 11.4 werden aufgehoben.

r)In den Tarif-Stellen 11.5 bis 11.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

s)Die Tarif-Stellen 12 bis 12.2 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „12 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (Begleitdokumente für die Überwachung und Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen):  
    Zuteilung einer Bezugsnummer nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A  
  12.1 für ein Begleitdokument bis 20 Begleitdokumente 10 €
  12.2 für 21 und mehr Begleitdokumente 10,50 € zuzüglich 0,50 € je weiteres Begleitdokument“.

t)In der Tarif-Stelle 13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „15 €“ durch die Angabe „16 €“ ersetzt.

u)In der Tarif-Stelle 14.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „oder § 13 Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.

44.Die Lfd. Nr. 7.IX.12/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IX.12/   Viehverkehrsverordnung:  
  1 Kennzeichnung von Rindern einschließlich Ausgabe von Stammdatenblättern und gegebenenfalls Rinderpässen nach §§ 27, 30 und 31 sowie einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten 1 bis 5 € je zu kennzeichnendes Tier, mindestens 10 €
  2 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach § 34 einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten 1 bis 5 € je Ohrmarke, mindestens 10 €
  3 Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 500 bis 5.000 €“.

45.Die Lfd. Nr. 7.IX.13/ wird aufgehoben.

46.Die Lfd. Nr. 7.IX.14/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IX.14/   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht:  
  1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte):  
  1.1 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 16 Buchst. f, g oder h Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 500 €
  1.2 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 500 €
  1.3 Genehmigung einer Ausnahme zu besonderen Fütterungszwecken nach Art. 18 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit den Art. 13 und 14 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 500 €
  1.4 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c und f Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 500 €
  1.5 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 kostenfrei
  1.6 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 100 bis 5.000 €
    Schließt eine Genehmigung nach § 13 BImSchG die Zulassung ein wie zu Tarif-Nr. 8.II.0/1.3.1
  1.7 Befristete Zulassung gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich erneuter Zulassung gemäß Art. 33 Nr. 1 oder 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 kostenfrei
  1.8 Überwachung zugelassener Betriebe nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 TierNebG 50 bis 5.000 €
  1.9 Anordnungen und Maßnahmen nach Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 TierNebG 50 bis 5.000 €
  1.10 Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 1.000 €
  1.11 Genehmigung der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G Nr. 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 100 bis 1.000 €
  1.12 Genehmigung der Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle nach Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 50 bis 5.000 €
  1.13 Genehmigung einer Ausnahme für die Sammlung und Beförderung von Gülle gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitt 4 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 300 €
  1.14 Genehmigung nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1b Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 1.000 €
  2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz:  
    Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für das Verbrennen von Equiden 25 bis 500 €
  3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung:  
    Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 für Tierfriedhöfe 100 bis 500 €“.

47.Die Lfd. Nr. 8.I.0/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 13.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „um 45 %“ durch die Wörter „um bis zu 45 %“ ersetzt.

b)Die Tarif-Stelle 42.3 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „42.3 Widerruf der Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 nach § 6 Abs. 6:  
  42.3.1 Auf Antrag des Systembetreibers 500 bis 15.000 €
  42.3.2 Sonst 5.000 bis 25.000 €“.

48.Die Lfd. Nr. 8.II.0/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stelle 1.8.1 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 1.8.1 bis 1.8.1.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.8.1 Prüfung einer Anzeige:  
  1.8.1.1 Nach § 15 Abs. 1 oder 3 100 bis 5.000 €
  1.8.1.2 Nach § 15 Abs. 2a in Verbindung mit den §§ 16a, 17 Abs. 4 100 bis 10.000 €
    Schließt sich nach Prüfung der Anzeige ein Genehmigungsverfahren an, kann die Gebühr auf die Genehmigungsgebühr ganz oder teilweise angerechnet werden, soweit sich durch die Prüfung der Verwaltungsaufwand für das Genehmigungsverfahren verringert hat.“  

b)Die Tarif-Stellen 10.2 und 10.3 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 10.2 bis 10.4 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „10.2 Zustimmung nach § 8a Abs. 2 oder § 11 Abs. 2 oder 6 50 bis 250 €
  10.3 Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 9 50 bis 5.000 €
  10.4 Überwachung nach § 16 wie zu Tarif-Stelle 1.22“.

c)Die Tarif-Stelle 22 wird durch die folgenden Tarif-Stellen 22 bis 22.2 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „22 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV:  
  22.1 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 25 bis 6.000 €
  22.2 Ausgabe einer Plakette nach § 4 durch die Zulassungsbehörde 5 €“.

49.Die Lfd. Nr. 8.III.0/ wird wie folgt geändert:

a)Nach Tarif-Stelle 2.4 wird folgende Tarif-Stelle 2.5 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „2.5 Anerkennung eines gewerblichen Ökokontobetreibers nach § 13 BayKompV 300 bis 3.000 €“.

b)Die Tarif-Stellen 5 bis 5.2 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 5 bis 5.8 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „5 Allgemeiner Artenschutz sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten:  
  5.1 Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG 50 bis 5.000 €
  5.2 Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG oder Anordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten 50 bis 3.000 €
  5.3 Maßnahme oder Anordnung nach § 40a BNatSchG 50 bis 3.000 €
    Kann ein Verursacher nicht ermittelt werden, werden Kosten nur erhoben, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.  
  5.4 Duldungsanordnung gegen den Grundeigentümer, einen Berechtigten an einem Grundstück oder einen Dritten, soweit diese Maßnahmen nach § 40a BNatSchG auf einem Grundstück nicht zulassen und der Erlass einer förmlichen Duldungsanordnung erforderlich ist 50 bis 3.000 €
  5.5 Förmliche Anerkennung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art (vgl. § 40b BNatSchG) 15 bis 250 €
  5.6 Genehmigung nach § 40c BNatSchG 100 bis 10.000 €
    Soweit diese ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden kostenfrei
  5.7 Einziehung oder Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 BNatSchG 15 bis 2.000 €
  5.8 Anordnung, Zurückweisung und sonstige Maßnahme durch Verwaltungsbehörden nach § 51a Abs. 4 ­BNatSchG 15 bis 2.000 €“.

c)Die Tarif-Stellen 9.1.1 bis 9.1.1.2 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  ‚9.1.1 Für alle Arten mit Ausnahme von Elfenbeinkleinteilen:  
  9.1.1.1 Bei einem Wert des Exemplars  
    bis 250 € 10 bis 25 €
    über 250 bis 2.500 € 30 bis 90 €
    über 2.500 bis 5.000 € 100 bis 150 €
    über 5.000 bis 10.000 € 160 bis 240 €
    über 10.000 € 250 bis 500 €
    Wenn der Wert des Exemplars sich nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln lässt 10 bis 500 €
  9.1.1.2 Als „Wert des Exemplars“ im Sinn der Tarif-Stelle 9.1.1.1 ist der auf dem freien Markt erzielbare Verkaufserlös zugrunde zu legen. Soweit die geschützte Art, die in dem Exemplar enthalten ist oder verarbeitet wurde, für sich betrachtet weniger als 50 % des erzielbaren Verkaufserlöses ausmacht, ist anstelle des erzielbaren Verkaufserlöses der anteilige Wert der geschützten Art für die Gebührenfestsetzung maßgeblich.‘  

d)Die Tarif-Stelle 18.2 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „18.2 Befreiung von Schutzgebietsverordnungen 50 bis 10.000 €
    Soweit eine Befreiung für Maßnahmen des Gebietsmanagements, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung oder Lehre sowie für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist kostenfrei“.

50.Die Lfd. Nr. 8.IV.0/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 1.1.1.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Wasserkraftnutzungen“ die Wörter „mit Ausnahme von Fischteichanlagen“ eingefügt.

b)In der Tarif-Stelle 1.1.2.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „mit Ausnahme von Fischteichanlagen“ angefügt.

c)In der Tarif-Stelle 1.1.4.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach den Wörtern „nichtgewerblicher Art“ die Wörter „mit Ausnahme von Einleitungen für Fischteichanlagen“ eingefügt.

d)Nach der Tarif-Stelle 1.1.6.2 werden die folgenden Tarif-Stellen 1.1.6.3 und 1.1.6.4 angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.1.6.3 Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG 100 bis 15.000 €
  1.1.6.4 Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG 100 bis 15.000 €“.

e)Nach der Tarif-Stelle 1.1.8 wird folgende Tarif-Stelle 1.1.9 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.1.9 Gebietsausweisung und Veröffentlichung nach § 13a Abs. 1 Satz 3 WHG 100 bis 1.000 €“.

f)In der Tarif-Stelle 1.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „BayWG“ die Wörter „mit Ausnahme von Erlaubnissen für Fischteichanlagen“ eingefügt.

g)Nach der Tarif-Stelle 1.4.1 werden die folgenden Tarif-Stellen 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.4.2 Bei Verfahren nach § 60 Abs. 3 WHG 10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11, mindestens 300 €
  1.4.3 Bei Verfahren nach § 63 Abs. 1 WHG 10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.32.2, mindestens 50 €“.

h)Die bisherige Tarif-Stelle 1.4.2 wird Tarif-Stelle 1.4.4.

i)Die Tarif-Stellen 1.14 bis 1.15 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 1.14 bis 1.15 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.14 Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG:  
  1.14.1 Für Sand- und Kiesgruben und ähnliche Abgrabungen:  
  1.14.1.1 Planfeststellung wie zu Tarif-Stelle 1.1.3
  1.14.1.2 Plangenehmigung 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1.1, mindestens 50 €
  1.14.2 Für sonstige Zwecke, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind:  
  1.14.2.1 Planfeststellung:  
  1.14.2.1.1 Wenn eine UVP durchzuführen ist, für Investitionskosten:  
  1.14.2.1.1.1 Bis 125.000 € 1.000 bis 3.000 €
  1.14.2.1.1.2 Von mehr als 125.000 bis 250.000 € 3.500 € zuzüglich 20 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.1.3 Von mehr als 250.000 bis 500.000 € 6.500 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.1.4 Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. € 7.750 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.1.5 Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. € 15.750 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.1.6 Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. € 83.250 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.1.7 Von mehr als 50 Mio. € 133.250 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2 Wenn eine UVP nicht durchzuführen ist, für Investitionskosten:  
  1.14.2.1.2.1 Bis 125.000 € 250 bis 2.000 €
  1.14.2.1.2.2 Von mehr als 125.000 bis 250.000 € 2.000 € zuzüglich 16 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2.3 Von mehr als 250.000 bis 500.000 € 4.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2.4 Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. € 5.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2.5 Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. € 13.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2.6 Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. € 80.750 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.1.2.7 Von mehr als 50 Mio. € 130.750 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten
  1.14.2.2 Plangenehmigung 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.2.1
  1.14.3 Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.14.1 bis 1.14.2.2 um bis zu 45 % je Änderungsvorgang.  
  1.14.4 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:  
  1.14.4.1 Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2
  1.14.4.2 Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG 250 bis 500 €
  1.14.4.3 Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG 15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2
  1.14.5 Verlängerung (Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (Art. 77 BayVwVfG) 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2
  1.14.6 Einheitliche Planfeststellung nach Art. 78 BayVwVfG 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2
    Tarif-Stelle 1.14.3 gilt entsprechend.  
  1.15 Zulassung nach § 69 WHG, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind 10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.14, mindestens 50 €“.

j)In der Tarif-Stelle 1.18.1.2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „5 ‰“ durch die Angabe „3 bis 5 ‰“ ersetzt.

k)In der Tarif-Stelle 1.20.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 1 WHG“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 5 Satz 1 WHG“ ersetzt.

l)In der Tarif-Stelle 1.20.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG“ durch die Angabe „§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG“ ersetzt.

m)Die Tarif-Stellen 1.33 bis 1.33.11 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 1.33 bis 1.33.7 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „1.33 Maßnahmen nach der AwSV:  
  1.33.1 Anforderungen nach § 16 Abs. 1 AwSV 50 bis 2.500 €
  1.33.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3, § 49 Abs. 4 oder § 50 Abs. 2 AwSV oder nach Nr. 8.3 Anlage 7 AwSV 50 bis 2.500 €
  1.33.3 Verlangen nach § 43 Abs. 3 oder § 64 Satz 2 oder 4 AwSV 50 bis 250 €
  1.33.4 Anordnung nach § 46 Abs. 4 AwSV oder Nr. 6.4 Anlage 7 AwSV 50 bis 2.500 €
  1.33.5 Anerkennung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV 250 bis 2.500 €
  1.33.6 Anerkennung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV 250 bis 2.500 €
  1.33.7 Anordnung nach § 68 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 3, § 69 Abs. 1 Satz 2 AwSV oder Nr. 7.2 Satz 1 Anlage 7 AwSV 50 bis 2.500 €“.

n)Die Tarif-Stellen 3 und 4 werden durch die folgenden Tarif-Stellen 3 bis 5 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „3 Genehmigung von Fischteichanlagen:  
  3.1 Planfeststellung:  
  3.1.1 Bei Forellenteichanlagen und anderen Kaltwasseranlagen:  
  3.1.1.1 Bis zu 1.000 m² zu schaffender Wasserfläche 80 bis 200 €
  3.1.1.2 Über 1.000 m² bis 2.500 m² zu schaffender Wasserfläche 210 bis 330 €
  3.1.1.3 Über 2.500 m² bis 5.000 m² zu schaffender Wasserfläche 340 bis 550 €
  3.1.1.4 Über 5.000 m² bis 10.000 m² zu schaffender Wasserfläche 560 bis 1.300 €
  3.1.1.5 Über 10.000 m² zu schaffender Wasserfläche 1.300 € zuzüglich 60 € je 10.000 m² übersteigende angefangene 1.000 m²
  3.1.2 Bei Karpfenteichanlagen und anderen stehenden Teichen 40 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1.1
  3.2 Plangenehmigung 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1
  3.3 Die Tarif-Stellen 1.14.3 bis 1.14.6 gelten entsprechend.  
  3.4 Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG):  
  3.4.1 Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG):  
  3.4.1.1 Bis zu 10.000 m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 60 bis 300 €
  3.4.1.2 Über 10.000 m³ bis zu 100.000 m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 300 € zuzüglich 10 € je 10.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³
  3.4.1.3 Über 100.000 m³ bis zu 1 Mio. m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 1.200 € zuzüglich 2 € je 100.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³
  3.4.1.4 Über 1 Mio. m³ bis zu 10 Mio. m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 3.000 € zuzüglich 0,40 € je 1 Mio. m³ übersteigende angefangene 1.000 m³
  3.4.1.5 Über 10 Mio. m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 6.600 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m³ übersteigende angefangene 1.000 m³
    Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.  
  3.4.2 Für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) 50 bis 2.500 €
  3.4.3 Für das Einbringen und Einleiten (§ 9 Abs.1 Nr. 4 WHG) von Wasser:  
  3.4.3.1 Bis zu 1.000 m³/Tag 50 € zuzüglich 20 € je angefangene 50 m³
  3.4.3.2 Bis zu 5.000 m³/Tag 450 € zuzüglich 10 € je 1.000 m³ übersteigende angefangene 50 m³
  3.4.3.3 Bis zu 50.000 m³/Tag 1.250 € zuzüglich 35 € je 5.000 m³ übersteigende angefangene 500 m³
  3.4.3.4 Über 50.000 m³/Tag 4.400 € zuzüglich 50 € je 50.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³
  3.5 Beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG:  
  3.5.1 Bei einem Erlaubniszeitraum bis zu 1 Jahr 30 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €
  3.5.2 Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als einem Jahr bis zu 10 Jahren 50 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €
  3.5.3 Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als 10 Jahren wie zu den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3
  3.6 Ermäßigung:  
    Wird während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis für dasselbe Vorhaben eine neue Genehmigung oder Erlaubnis erteilt, kann die Gebühr für die neue Amtshandlung auf bis zu 20 % ermäßigt werden.  
  4 Kostenfreiheit, Ermäßigungen:  
  4.1 Soweit eine in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewertete Amtshandlung unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn des Art. 1 BayNatSchG dient. kostenfrei
  4.2 Sind für ein Vorhaben mehrere der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen erforderlich, errechnet sich die ermäßigte Gebühr x nach folgender Formel:  
    x = z + (10 € bis zu 50 % y)  
    z: Gebühr für die Amtshandlung, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft  
    y: Gebühr für die übrigen Amtshandlungen (bemessen nach ihrem Verwaltungsaufwand)  
  5 Erhöhungen:  
  5.1 Wird die fachkundige Stelle der Kreisverwaltungsbehörde anstelle des Wasserwirtschaftsamts als Sachverständige tätig, erhöht sich die – gegebenenfalls nach Tarif-Stelle 4 ermäßigte – Gebühr  
  5.1.1 nach Tarif-Stelle 1 mit Ausnahme der Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um 100 %.  
  5.1.2 nach den Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.  
  5.1.3 nach Tarif-Stelle 3 um 30 bis 300 €.  
  5.2 Ersetzt eine der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine sonst notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung, erhöht sich die dafür vorgesehene Gebühr um 75 % des Betrags, der für diese Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung nach diesem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.  
  5.3 Wenn im Rahmen der in der Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die – gegebenenfalls nach der Tarif-Stelle 4 ermäßigte oder nach der Tarif-Stelle 5.1 erhöhte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1 oder 3, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, um 40 %.  
  5.4 Die Tarif-Stellen 5.1.1 und 5.1.2 finden im Fall der Tarif-Stelle 1.3 keine Anwendung.“  

51.Die Lfd. Nr. 8.VII.0/ wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„8.VII.0/   Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinn der Nrn. 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG:“.  

b)In den Tarif-Stellen 1, 2 und 3 wird jeweils in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 20 UVPG“ durch die Angabe „§ 65 UVPG“ ersetzt.

c)In der Tarif-Stelle 4 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „um 45 %“ durch die Wörter „um bis zu 45 %“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

(2)Abweichend von Abs. 1 treten § 1 mit Wirkung vom 17. Juli 2015 und § 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft.

München, den 13. April 2019

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister