Fundstelle GVBl. 2019 S. 22

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Verordnung

2015-1-1-V, 751-1-U

2015-1-1-V, 751-1-U

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Strahlenschutz

vom 5. Februar 2019

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 51c werden die folgenden §§ 51d bis 51g eingefügt:

„§ 51d

Atomgesetz

1Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. 2Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 3Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51e

Strahlenschutzgesetz

1Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig

1.für § 95 Abs. 4, § 107 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, § 108 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 6, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3 StrlSchG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

2.für die §§ 97, 100, 103, 109 und 118 Abs. 5 StrlSchG die fachlich jeweils zuständigen Staatsministerien,

3.für § 107 Nr. 1 und 5, § 108 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1, § 123 Abs. 3, §§ 136 bis 150, 153 bis 159, § 161 Abs. 3 und Abs. 4, §§ 162, 169 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 bis 3 StrlSchG und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten das Landesamt für Umwelt,

4.im Übrigen

a)für kerntechnische Anlagen nach den §§ 6, 7 AtG und Tätigkeiten nach § 9 AtG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

b)für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,

c)das Landesamt für Umwelt.

2Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51f

Strahlenschutzverordnung

1Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig

1.für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

2.für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach den §§ 49 und 51 StrlSchV

a)für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,

b)für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,

3.für § 65 StrlSchV

a)für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,

b)im Übrigen das Landesamt für Umwelt,

4.für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,

5.für § 175 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

6.im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 4 genannten Behörden.

2Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51g

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 4 zuständige Behörde.“

2.Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a

Münchener Hypothekenbank eG

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.“

3.§ 91 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. I und Nr. 6 StrlSchG,“

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Dezember 2018 tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl. S. 680, BayRS 751-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 361 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 5. Februar 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder