Fundstelle GVBl. 2019 S. 318

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Gesetz

312-2-1-J, 312-0-J, 312-1-J

312-0-J , 312-2-1-J , 312-1-J

Gesetz zur Anpassung des Rechts der Fixierung im bayerischen Justizvollzug

vom 24. Juni 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 292 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 74 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden; Satz 2 und Abs. 7 bleiben unberührt.“

b)Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Fesselung der Sicherungsverwahrten, durch welche die Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist.“

2.Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehaltlich des Abs. 3“ eingefügt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Vorher ist der Arzt oder die Ärztin zu hören, wenn

1.Sicherungsverwahrte ärztlich behandelt oder beobachtet werden,

2.der seelische Zustand der Sicherungsverwahrten Anlass der Maßnahme ist oder

3.eine Fixierung angeordnet werden soll.“

c)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 3a eingefügt:

„(3) 1Die Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Bei Gefahr im Verzug kann ohne vorherige Anordnung nach Satz 1 mit der Fixierung begonnen werden. 3Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird.

(3a) 1Zuständiges Gericht im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Fixierung vollzogen wird. 2Die Bestimmungen über das Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Zu dokumentieren sind

1.die Anordnung,

2.Entscheidungen zur Fortdauer,

3.die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes und

4.bei Fixierungen

a)die Gründe der Anordnung und

b)der Hinweis nach Satz 3.

3Nach Beendigung der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.“

f)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

g)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt gefasst:

„(7) 1Während der Absonderung, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten in besonderem Maß zu betreuen. 2Sind die Sicherungsverwahrten fixiert oder während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sonst gefesselt, sind sie durch geeignete Bedienstete ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Bedienstete zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.“

3.Dem Art. 76 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei einer Fixierung stellt der Arzt oder die Ärztin eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.“

4.In Art. 95 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 204“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 4a“ ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 98 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Fixierung“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; Satz 2 und Abs. 2 bleiben unberührt.“ ersetzt.

c)Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Eine Fesselung der Gefangenen, durch welche die Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder des Selbstmords oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. 2Es sind zu dokumentieren

1.die Anordnung der Fixierung und deren Gründe,

2.Entscheidungen zur Fortdauer,

3.die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes und

4.der Hinweis nach Satz 3.

3Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.“

2.Art. 99 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Verfahren“ angefügt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehaltlich des Abs. 3“ eingefügt.

c)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Vorher ist der Arzt oder die Ärztin zu hören, wenn

1.Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden,

2.der seelische Zustand der Gefangenen Anlass der Maßnahme ist oder

3.eine Fixierung angeordnet werden soll.“

d)Es werden die folgenden Abs. 3 bis 4 angefügt:

„(3) 1Die Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Bei Gefahr im Verzug kann ohne vorherige Anordnung nach Satz 1 mit der Fixierung begonnen werden. 3Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird.

(3a) 1Zuständiges Gericht im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Fixierung vollzogen wird. 2Die Bestimmungen über das Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(4) 1Während der Absonderung von anderen Gefangenen, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum oder der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maß zu betreuen. 2Sind die Gefangenen fixiert oder während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sonst gefesselt, sind sie durch geeignete Bedienstete ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Bedienstete zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.“

3.Art. 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin“ durch die Wörter „Arzt oder die Ärztin“ ersetzt.

b)Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei einer Fixierung stellt der Arzt oder die Ärztin eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.“

4.In Art. 189 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 204“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 4a“ ersetzt.

5.In Art. 195 Abs. 2 werden die Wörter „Anstaltsarzt oder von der Anstaltsärztin“ durch die Wörter „Arzt oder der Ärztin“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Art. 27 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Wortlaut wird Satz 1.

2.Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 99 Abs. 3a Satz 1 BayStVollzG findet keine Anwendung.“

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

München, den 24. Juni 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder