7803-27-L
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
vom 31. Mai 2019
Aufgrund des § 66 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses:
§ 1
Die Ausbildungsverordnung Fachpraktiker (FPrAgr- HwV) vom 1. Juni 2018 (GVBl. S. 400, BayRS 7803-27-L) wird wie folgt geändert:
1.Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B im Einsatzbereich Hauswirtschaftliche Betreuung und Alltagsbegleitung statt, soll eine vierwöchige Orientierungsphase in einer Einrichtung für Senioren, Patienten oder Menschen mit Behinderung während der Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A nach Ablegen des Teils 1 der Abschlussprüfung durchgeführt werden.“
2.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 16 Abs. 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Auszubildende, deren drittes Ausbildungsjahr im August oder September 2019 beginnt.“
3.Anlage 3 Abschnitt B erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
München, den 31. Mai 2019
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin