Fundstelle GVBl. 2019 S. 338

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Sonstiges

2032-2-11-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Verordnungen zum Bayerischen Besoldungsgesetz

2032-2-11-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

vom 9. Juli 2019

Auf Grund des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12

Luftrückführungszulage

(1) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen erhalten für die dienstlich veranlasste Begleitung von ausländerrechtlichen Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg eine Luftrückführungszulage nach Maßgabe der Anlage 4.

(2) 1Die Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. 2Werden die Rückzuführenden im Zielstaat zurückgewiesen, endet die Rückführung mit dem Öffnen der Außentüren des Luftfahrzeugs auf dem ersten deutschen Flughafen. 3In allen anderen Fällen endet die Rückführung in dem Zeitpunkt, in dem die Rückzuführenden nicht mehr an die Behörden des Zielstaates übergeben werden können oder eine unmittelbare Rückkehr der Rückzuführenden nicht mehr möglich ist. 4Verzögert sich die Rückreise des Beamten oder der Beamtin aus einem von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretenden Grund, endet die Rückführungsmaßnahme bereits zu diesem Zeitpunkt.“

3.Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3

Schlussvorschriften“.

4.§ 21 wird aufgehoben.

5.§ 22 wird § 21.

6.In der Anlage 4 werden nach der Zeile zu § 11 Abs. 2 Satz 1 die folgenden Zeilen eingefügt:

Rechtsgrundlage Betrag in Euro
  „je Maßnahme
§ 12 innereuropäische Maßnahme 70,00
außereuropäische Maßnahme 100,00.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

München, den 9. Juli 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder