Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
vom 24. Juli 2019
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 206 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 5a Abs. 3 wird aufgehoben.
2.Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts II wie folgt gefasst:
„Abschnitt II
Schularten und Mittlerer Schulabschluss“.
3.In Art. 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
4.Vor Art. 24a wird die Überschrift „d) Staatsinstitute“ gestrichen.
5.Art. 24a wird aufgehoben.
6.Vor Art. 25 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„d)Mittlerer Schulabschluss“.
7.Art. 30 wird wie folgt geändert:
a)Satz 4 wird aufgehoben.
b)Satz 5 wird Satz 4 und das Wort „Sie“ wird durch die Wörter „Sonstige Schulveranstaltungen“ ersetzt.
c)Satz 6 wird Satz 5.
8.Art. 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Für Grundschulen mit gebundenen Ganztagsklassen kann auf Antrag der betroffenen Schulaufwands- träger auch gemeindeübergreifend ein gesonderter Sprengel gebildet werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen Grundschulen bleiben unberührt.“
9.Art. 32a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
10.Vor Art. 35 wird die Überschrift „a) Schulpflicht“ gestrichen.
11.In Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 oder § 24“ die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ eingefügt und die Wörter „Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ durch die Angabe „Abs. 5 AufenthG“ ersetzt.
12.Vor Art. 37 wird die Überschrift „b) Vollzeitschulpflicht“ gestrichen.
13.Art. 37 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,
1.die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
2.die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
3.deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder
4.die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.“
b)Abs. 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
14.Vor Art. 39 wird die Überschrift „c) Berufsschulpflicht“ gestrichen.
15.In Art. 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder des freiwilligen Besuchs der Mittelschule nach Art. 38“ gestrichen.
16.Vor Art. 41 wird die Überschrift „d) Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit längerfristiger Erkrankung“ gestrichen.
17.Art. 41 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 41
Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung“.
b)In Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Eine“ die Wörter „erste Zurückstellung nach Inanspruchnahme des Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 oder eine“ eingefügt.
18.Vor Art. 42 wird die Überschrift „e) Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse“ gestrichen.
19.Vor Art. 44 wird die Überschrift „f) Wahl des schulischen Bildungswegs“ gestrichen.
20.Die Überschrift des Art. 44 wird wie folgt gefasst:
„Art. 44
Wahl des schulischen Bildungswegs“.
21.In Art. 45 Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 6 angefügt:
„6.sonstige verbindliche Schulveranstaltungen.“
22.In Art. 53 Abs. 7 Satz 3 werden die Wörter „ist Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „sind jedoch Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5“ ersetzt.
23.Dem Art. 57a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1An kommunalen Schulen kann durch Entscheidung des Schulträgers eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden. 2Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.“
24.Art. 59 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „und sonstiges Personal“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 4 wird aufgehoben.
bb)Die Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
25.Art. 60 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 60
Weiteres pädagogisches Personal“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c)Abs. 3 wird wie gefolgt geändert:
aa)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.“
26.Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt:
„Art. 60a
Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal
(1) 1Sonstiges schulisches Personal nimmt im Rahmen von schulischen Angeboten zur Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler erzieherische oder pflegerische Aufgaben wahr. 2Verwaltungs- und Hauspersonal nehmen administrative oder der Bewirtschaftung der Schulanlage dienende Tätigkeiten wahr.
(2) 1Das Personal nach Abs. 1 muss für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern persönlich geeignet und zuverlässig sein. 2Daran fehlt es insbesondere, wenn
1.schwerwiegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gefährdet, oder
2.sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden ist; dabei sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) auch bekannte frühere Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister bereits getilgt sind oder zu tilgen wären.
(3) 1Die persönliche Eignung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist vor Tätigkeitsantritt durch ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen. 2Die Schulen dürfen die durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erhobenen Daten nur verarbeiten, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. 3In Abständen von drei Jahren ist eine erneute Vorlage erforderlich. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen,
1.bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen erscheint oder
2.die beim Freistaat Bayern oder einer kommunalen Körperschaft beschäftigt sind.
5An kommunalen Schulen können auch abweichende Verfahren festgelegt werden.
(4) Art. 59 Abs. 2 und die für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften über die Gesichtsverhüllung gelten für alle Personen nach Abs. 1 Satz 1 entsprechend.“
27.Art. 62 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 werden nach dem Wort „Schulforum“ die Wörter „ , dem Aufwandsträger“ eingefügt.
b)Die folgenden Sätze 5 und 6 werden angefügt:
„5Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen des Schülerausschusses binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit. 6Im Fall der Ablehnung ist das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen.“
28.Art. 65 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)In Nr. 13 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
29.Art. 67 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Art. 62 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
30.Die Überschrift des Art. 69 wird wie folgt gefasst:
„Art. 69
Schulforum“.
31.Die Überschrift des Art. 73 wird wie folgt gefasst:
„Art. 73
Landesschulbeirat“.
32.Art. 80 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Kinder haben in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.“
b)Satz 3 wird aufgehoben.
33.Art. 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.für die Dauer von bis zu vier Wochen
a)der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,
b)der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,
c)die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,“.
b)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „ , bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote,“ eingefügt.
c)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung)
a)der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr,
b)der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von mehr als vier Wochen,
c)bei Besuch einer Ganztagsklasse die Versetzung in eine Halbtagsklasse für die Dauer von mehr als vier Wochen,“.
d)In Nr. 7 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „ , bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote,“ eingefügt.
34.Die Überschrift des Art. 90 wird wie folgt gefasst:
„Art. 90
Aufgabe privater Schulen“.
35.Art. 94 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat.“
b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen im Sinn des Art. 60 sowie von Personal nach Art. 60a Abs. 1 Satz 1 gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Art. 60a Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
36.Die Überschrift des Art. 105 wird wie folgt gefasst:
„Art. 105
Lehrgänge und Privatunterricht“.
37.Art. 113b wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 10 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ durch die Wörter „des Landesamts für Schule“ ersetzt.
b)In Abs. 11 werden die Wörter „des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ durch die Wörter „des Landesamts für Schule“ ersetzt.
38.Art. 113c wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ durch die Wörter „dem Landesamt für Schule“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule“ ersetzt.
39.Art. 118 wird wie folgt gefasst:
„Art. 118
Schulzwang
(1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.
(2) 1Wer der Schulpflicht unterliegt, aber durch sein Verhalten Hinweise auf eine mögliche Erkrankung gibt, die die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, muss sich auf Aufforderung der Schule vom öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen lassen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sich die Schülerin oder der Schüler in einer Behandlung eines geeigneten Facharztes hinsichtlich dieser Verhaltensauffälligkeiten befand bzw. befindet. 2Die schulischen Beratungsfachkräfte sind vorab zu hören.
(3) Soweit in diesem Gesetz eine Beteiligung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgeschrieben ist, gilt Abs. 1 entsprechend.“
40.Art. 119 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.entgegen Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 einen minderjährigen Schulpflichtigen oder eine minderjährige Schulpflichtige nicht dem Gesundheitsdienst zuführt oder sich nicht vom Gesundheitsdienst untersuchen lässt.“
41.Art. 120 wird aufgehoben.
42.Nach Art. 119 wird folgender Siebter Teil eingefügt:
„Siebter Teil
Staatsinstitute und Studienkollegs
Art. 120
Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern
(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern.
(2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern.
(3) 1Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen mittleren Schulabschluss voraus. 2Weitere Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung können in den Studienordnungen der Staatsinstitute festgelegt werden. 3Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter besonderen, in den Studienordnungen näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen werden.
(4) 1Für die Staatsinstitute und für die Fachausbildungsstätten gelten lediglich die Art. 5, 26 Abs. 1, Art. 30, 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8, Art. 84, 85, 86 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 12, Abs. 3 Nr. 1 und 3, Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 3, Art. 88a, 89 und 113b. 2Die im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den Studien- und Schulordnungen festgesetzt. 3Die Aufsicht obliegt dem Staatsministerium; Art. 114 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Satz 1 bis 3 findet auf Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.
Art. 121
Studienkollegs
(1) 1Es besteht ein Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern und ein Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern, die dem Staatsministerium nachgeordnet sind. 2Die Studienkollegs vermitteln Studienbewerbern, deren ausländische Vorbildungsnachweise nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer staatlichen Universität oder Fachhochschule ausreichen, die dafür fehlenden fachlichen Grundlagen und nehmen die Feststellungsprüfung ab. 3Sie können auch Vorbereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang anbieten und diese Prüfung abnehmen.
(2) 1Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere
1.das Aufnahmeverfahren,
2.die Lehrinhalte,
3.den Studienbetrieb und
4.die Feststellungsprüfung einschließlich der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zuvor den Unterricht am Studienkolleg besucht haben.
2Für die Studienkollegs gelten die Art. 52, 56 bis 59, 84 bis 88,113a und 116 Abs. 4 entsprechend.“
43.Der bisherige Siebte Teil wird der Achte Teil und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
b)Die bisherigen Art. 121 und 122 werden durch die folgenden Art. 122 bis 124 ersetzt:
„Art. 122
Übergangsvorschriften
(1) 1Als Schulen besonderer Art können folgende Schulen geführt werden:
1.die Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München und die Staatliche Gesamtschule Hollfeld. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. Die Schulen führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Haupt- bzw. Mittelschulabschluss und nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. An diesen Schulen kann die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.
2.die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und – soweit die Voraussetzungen des folgenden Satzes erfüllt werden – die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg. Diese Schulen werden als Zusammenschluss einer Mittelschule, einer Realschule und eines Gymnasiums, bei der Evangelischen kooperativen Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg zusätzlich einer Fachoberschule, geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.
2Das Staatsministerium regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in einer Schul- ordnung nach Art. 89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. 3In dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe 9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden. 4Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium. 5Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.
(2) 1Eine Ersatzschule, die bis einschließlich 31. Juli 2012 als Hauptschule staatlich genehmigt wurde, kann als private Hauptschule fortgeführt werden. 2Entsprechendes gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen. 3Private Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung erfüllen, erhalten auf Antrag des Schulträgers die Bezeichnung Mittelschule.
(3) 1Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung findet
1.im Schuljahr 2018/2019 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,
2.im Schuljahr 2019/2020 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,
3.im Schuljahr 2020/2021 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,
4.im Schuljahr 2021/2022 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,
5.im Schuljahr 2022/2023 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 und
6.im Schuljahr 2023/2024 für die Jahrgangsstufe 12
weiter Anwendung. 2Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Schülergruppen Abweichungen dahingehend zulassen, dass
1.Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung über Satz 1 hinaus oder
2.Art. 9 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits vorzeitig
Anwendung findet, wenn dies einer geordneten oder einheitlicheren Schullaufbahn dieser Gruppen dient.
(4) Für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, gilt bis zu dieser Umsetzung Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben.
Art. 123
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, elektronische Verwaltungsinfrastrukturen
(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit für Sportlehrerinnen und Sportlehrer den Nachweis einer staatlichen Fachprüfung verlangen. 2Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.
(3) Für die Sonderlehrgänge für Aussiedlerinnen bzw. Aussiedler, Spätaussiedlerinnen bzw. Spätaussiedler zum Erwerb der Hochschulreife kann das Staatsministerium außerdem in entsprechender Anwendung des Art. 89 Studienordnungen erlassen.
(4) Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes finden auf Schulen entsprechende Anwendung.
Art. 124
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung, Art. 2 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes).“
c)Der bisherige Art. 123 wird Art. 125 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Art. 122 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.“
§ 2
Folgeänderungen
(1) In § 28 Abs. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 142 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und durch Verordnung vom 29. März 2019 (GVBl. S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter „erstmals schulpflichtig werdenden Kinder“ durch die Wörter „Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres sechs Jahre alt werden“ ersetzt.
(2) Art. 57 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Satz 1 wird die Angabe „(Art. 121 Abs. 1 BayEUG)“ durch die Angabe „(Art. 122 Abs. 1 BayEUG)“ ersetzt.
2.In Satz 2 wird die Angabe „Art. 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG“ ersetzt.
(3) Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K) wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2Soweit die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen, müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig sein.“
2.In Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ gestrichen.
3.In Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 wird nach den Wörtern „überwiegend der“ das Wort „abschlussbezogenen“ eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 37 und Nr. 38 mit Wirkung vom 1. September 2018 und § 1 Nr. 13 und § 2 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.
München, den 24. Juli 2019
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder