Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)
vom 24. Juli 2019
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 1b werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. 4Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden.“
2.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.“
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „sowie -brachen“ die Wörter „und auf Moor- und Anmoorstandorten“ eingefügt.
bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Das in Satz 1 Nr. 6 für den Grünlandanteil der Landesfläche Bayerns insgesamt geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden.“
c)Folgende Abs. 6 und 7 werden angefügt:
„(6) 1Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben wären, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung gebietsbezogen gestatten, durch Allgemeinverfügung einen späteren als den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Grünflächen nicht mehr gewalzt werden dürfen. 2Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. 3Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten des Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 7 unberührt.“
3.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2 und das Wort „unteren“ wird gestrichen.
cc)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 2Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. 3Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
4.Nach Art. 5 werden die folgenden Art. 5a bis 5c eingefügt:
„Art. 5a
Landschaftspflegeprogramm
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
1.Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
2.Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
3.Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
4.Umsetzung der Landschaftspläne,
5.Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
6.naturschutzbezogene Information und Beratung.
Art. 5b
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
1.Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
2.nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
3.Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
4.Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
5.Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Art. 5c
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.“
5.Nach Art. 5c wird folgender Art. 5d eingefügt:
„Art. 5d
Biodiversitätsberatung
1An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. 2Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten.“
6.Nach Art. 11a werden die folgenden Art. 11b und 11c eingefügt:
„Art. 11b
Gentechnikanbauverbot
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten.
Art. 11c
Klimaneutrale Verwaltung
1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.“
7.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Ziel ist, dass der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 mindestens 15 % Offenland der Landesfläche umfasst.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„3Für die Auswahl von Flächen hat der funktionale Zusammenhang innerhalb des Biotopverbunds besonderes Gewicht. 4Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden. 5Die Umsetzung erfolgt im Wege kooperativer Maßnahmen.“
bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.
c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Zur Renaturierung von Mooren sowie für eine moorverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Fachplan Moore und schreibt diesen bei Bedarf fort.“
8.Art. 23 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur fachlichen Abgrenzung der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Biotope zu bestimmen.“
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung
1.der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder
2.der Obstbaumwiesen oder -weiden im Sinn des Abs. 1 Nr. 6.“
c)In Abs. 5 wird nach dem Wort „-weiden“ das Wort „(Wiesenbrütergebiete)“ eingefügt.
9.Dem Art. 42 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Eigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung, soweit sie durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert von Streuobstwiesen bewahren.“
10.Art. 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug
1.des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die unteren Forstbehörden,
2.des Art. 11a die Immissionsschutzbehörden,
3.des Art. 11b die Behörden, die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig sind,
4.des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Wasserbehörden nach Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes,
5.der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen die Gemeinden.“
11.Dem Art. 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.“
12.In Art. 57 Abs. 1 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 1a eingefügt:
„1a. entgegen Art. 11b eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,“.
§ 2
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des zweitens Teils wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil
Lärm und Licht“.
2.Es wird folgender Art. 15 eingefügt:
„Art. 15
Vermeidbare Lichtemissionen
(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2) 1Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. 2Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für
1.Gaststätten und
2.zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.“
3.Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5. den Verboten nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“
§ 3
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 156 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 7
Begrünung, Kinderspielplätze“.
b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
2.In Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
§ 4
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 206 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „für Natur und Umwelt“ durch die Wörter „für Natur, Umwelt, Artenschutz und Artenvielfalt“ ersetzt.
2.In Art. 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und Verständnis für die Zusammenhänge nachhaltiger Entwicklung, gesunder Ernährung und verantwortungsvoller landwirtschaftlicher Erzeugung“ eingefügt.
§ 5
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 324 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 21 wird wie folgt gefasst:
„Art. 21
Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)
(1) 1Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern 10 Meter breit. 2Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind
1.die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, verboten und
2.Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt.
3§ 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. 4Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Über Abs. 1 hinaus können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zwecke des Gewässerrandstreifens an allen Gewässern durch Einbeziehung der Grundstücke oder der Flächen in eine Fördermaßnahme erreicht werden, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.
(3) Für die mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt.“
2.Dem Art. 63 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“
§ 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes
Dem Art. 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG genehmigt wurde. 2Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.“
§ 7
Änderung des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes
Das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 335 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Die folgenden Nrn. 18 und 19 werden angefügt:
„18. Digitalisierung,
19. Unterstützung von Junglandwirten.“
2.Dem Art. 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Zur Verbesserung der Lebensräume von Arten in der Kulturlandschaft werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wildlebensraumberater eingesetzt. 2Die Wildlebensraumberatung strebt eine bestmögliche Vernetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft an, mit dem Ziel, Biotopverbünde aufzubauen und die Wirkung von Einzelmaßnahmen zu fördern.“
§ 8
Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 337 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)“.
2.Art. 12a wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift werden die Wörter „und Naturwaldflächen“ angefügt.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). 2Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
3.Art. 16 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 werden die Wörter „Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG“ durch die Wörter „Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 des BayNatSchG“ ersetzt.
b)Abs. 2a wird aufgehoben.
c)In Abs. 3 werden die Wörter „Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ durch die Wörter „Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
4.Art. 20 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG)“ durch die Wörter „Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
b)Satz 3 wird aufgehoben.
5.In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Maßnahmen nach Art. 21 LwFöG“ gestrichen.
§ 9
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 364 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Der folgende Satz 2 wird angefügt:
„2Dabei ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschaftsbild so weit wie möglich zu begrenzen.“
2.Art. 30 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 30
Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen“
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. 2Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. 3Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.“
§ 10
Änderung der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
§ 2 Abs. 1 der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2018 (GVBl. S. 697) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Studierenden sollen sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen.“
2.Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
§ 11
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
München, den 24. Juli 2019
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder