7803-23-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
vom 29. Juni 2019
Auf Grund des § 54 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005, (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:
§ 1
Die Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303, BayRS 7803-23-L), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „– Greenkeeper –“ die Wörter „oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege“ eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Greenkeeper“ die Wörter „oder in der Sportplatzpflege“ eingefügt und wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
c)Nr. 3 wird aufgehoben.
3.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.Prüfungsteil: Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“.
b)Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1Golf- und Sportanlage“.
4.§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Satzteil vor Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst: ,Im Prüfungsteil „Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“ kann geprüft werden:‘.
b)Die Nrn. 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:
,2.1Prüfungsfach „Golf- und Sportanlage“
- Entwicklung und Organisation des Sports in Deutschland
- Architektur und Design von Golf- und Sportanlagen, Arenen
- Neubau und Erweiterung
- Renovierung, Umbau und Modernisierung von Golf- und Sportanlagen
- Bauleitung und VOB (Ausschreibungsunterlagen)
- Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
2.2Prüfungsfach „Golf- und Sportplatzmanagement und Umwelt“
- Spielbetrieb und Turniervorbereitung, Wettkampfvorbereitung
- Umweltschonende Platzpflege
- Zertifizierung und Umweltaudit, Pitch of the year
- Erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestand‘.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
München, den 29. Juni 2019
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin