7803-20-L , 7803-3-L
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsvorschriften in der Berufsbildung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft
vom 3. Juli 2019
Auf Grund des Art. 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 206 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Nr. 4 Buchst. a im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung- BerufsbildungLw/Hw
Die Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 werden die Wörter „die Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft (Fortbildungszentren)“ durch die Wörter „die Regierungen“ ersetzt.
b)In Nr. 3 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Triesdorf“ durch die Wörter „die Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
2.In § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Spiegelstrich 2 und Buchst. c werden jeweils die Wörter „Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim“ durch die Wörter „staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau“ ersetzt.
3.In § 4 Nr. 5 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Triesdorf“ durch die Wörter „die Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
4.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Almesbach“ durch die Wörter „die Regierung von Oberfranken“ ersetzt.
b)In Nr. 5 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Landsberg“ durch die Wörter „die Regierung von Schwaben“ ersetzt.
c)In Nr. 6 werden die Wörter „die Fortbildungszentren“ durch die Wörter „die Regierungen“ ersetzt.
d)In Nr. 7 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Landshut-Schönbrunn“ durch die Wörter „die Regierung von Niederbayern“ ersetzt.
e)In Nr. 8 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Triesdorf“ durch die Wörter „die Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
5.In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Fortbildungszentrum Landshut“ durch die Wörter „die Regierung von Niederbayern“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Agrarfachschulverordnung
§ 2 Abs. 3 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560, BayRS 7803-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2017 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
München, den 3. Juli 2019
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin