Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 9. Juli 2019
Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 2 Satz 1, des Art. 52 Abs. 2 Satz 3, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, Art. 68 Satz 1, des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 und Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 206 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 207 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
3.In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
4.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Elternbeirat legt die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre.“
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Satz 3 wird Satz 2.
5.In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nachmittagsunterrichts“ die Wörter „sowie der Inanspruchnahme durch die praktische Ausbildung an beruflichen Schulen“ eingefügt.
6.In § 34 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
7.Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:
„Teil 6
Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 43
Mobile Sonderpädagogische Dienste
(Art. 2, Art. 21, Art. 30b BayEUG)
(1) 1Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen die Schulen auf deren Anforderung. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.Beratung und Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitung der allgemeinen Schulen in Fragen der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der inklusiven Schulentwicklung,
2.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
3.Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts,
4.Unterstützung, Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und den Erziehungsberechtigten im Übergang zwischen schulischen Lernorten,
5.Mitwirkung
a)bei der Förderplanung,
b)bei der Entscheidung über die Zurückstellung (Art. 41 Abs. 7 BayEUG) und
c)an Mittelschulen und Berufsschulen bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf.
(2) 1Der Förderdiagnostische Bericht enthält eine Aussage zum sonderpädagogischen Förderbedarf und benennt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule entsprechende Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vor Ort. 2Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler werden bei der Erstellung mit einbezogen.
(3) 1Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der volljährigen Schülerinnen oder Schüler oder der Erziehungsberechtigten. 2Diese erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(4) 1Im Rahmen der Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen kann bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler ein Förderdiagnostischer Bericht zum Übergang Schule – Beruf erstellt werden. 2Der Förderdiagnostische Bericht wird den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zur weiteren Verwendung übergeben.
(5) 1Für die an allgemeinen Schulen gemäß Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgeordneten Lehrkräfte gelten Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2Der Förderdiagnostische Bericht wird in diesem Fall von diesen Lehrkräften zusätzlich im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Stammschule erstellt.“
8.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7 und wie folgt geändert:
a)Der bisherige § 43 wird § 44 und in Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben“ eingefügt.
b)Der bisherige § 44 wird § 45.
9.Der bisherige Teil 7 wird durch die folgenden Teile 8 und 9 ersetzt:
„Teil 8
Datenschutz
§ 46
Verarbeitungsverfahren
(vergleiche Art. 85 und 89 BayEUG)
(1) 1Schulen dürfen personenbezogene Daten in Verfahren verarbeiten, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 geregelten Vorgaben entsprechen. 2Davon unberührt bleiben die Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bayerischen Datenschutzgesetz.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahren, die sich aus mehreren der in Anlage 2 genannten Verfahren zusammensetzen oder sich auf Teile dieser Verfahren beschränken, sofern die für den jeweiligen Verarbeitungszweck vorgesehenen Regelungen der einzelnen Verfahren eingehalten werden.
(3) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.
Teil 9
Schlussbestimmungen
§ 46a
Übergangsvorschriften
(1) 1Schülerunterlagen, welche bis einschließlich zum Schuljahr 2015/16 angelegt wurden, können fortgeführt werden. 2Für diese gelten die §§ 37 bis 42 mit der Maßgabe, dass der Schülerbogen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) das Schülerstammblatt und den Schullaufbahnbogen ersetzt und sich die Aufbewahrung des Schülerbogens nach der des Schülerstammblattes bestimmt.
(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 und Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 4, den Teilen 4 bis 6 und 8 bis 31. Juli 2021 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a und c bis f BayEUG.
(3) Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 27 Abs. 6 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) § 46a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.“
10.Die Anlage wird Anlage 1.
11.Anlage 2 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Schulordnung
In § 46a Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert wurde, werden nach der Angabe „BayEUG“ die Wörter „sowie für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflege, Altenpflegehilfe, Hebammen, Notfallsanitäter und Pflege“ eingefügt.
§ 3
Änderung der Grundschulordnung
§ 2 der Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 19. Juli 2018 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 werden die Wörter „nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F)“ gestrichen.
2.In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „April“ durch das Wort „März“ ersetzt.
3.Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG berät die Schule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der nach Abs. 3 gewonnenen Erkenntnisse und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung. 2Auf dieser Grundlage entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. 3Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen. 4Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.“
4.Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 5 bis 8.
§ 4
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 19. Juli 2018 (GVBl. S. 654, 717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gesamtdurchschnittsnote“ die Angabe „nach Abs. 1“ eingefügt.
2.§ 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Ist Schülerinnen und Schülern der Besuch einer Vorbereitungsklasse aus organisatorischen Gründen nicht möglich, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 9 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 5“ durch die Wörter „den Jahrgangsstufen 5 bis 7“ ersetzt.
bb)In Satz 3 werden nach dem Wort „möchten“ die Wörter „oder Schülerinnen und Schüler ein Zwischenzeugnis für ihren Wechsel in eine Mittlere-Reife-Klasse oder an eine andere Schule benötigen“ eingefügt.
b)In Abs. 10 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Jahrgangsstufen 6 bis 9“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 8 und 9“ ersetzt.
4.§ 23 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 6 wird aufgehoben.
b)Abs. 7 wird Abs. 6 und in Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „15 Minuten“ die Wörter „ ; im mündlichen Teil können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden“ eingefügt.
c)Abs. 8 wird aufgehoben.
5.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wurde“ die Wörter „ , die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen“ eingefügt.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in deren Sprengel“ durch die Wörter „die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich“ ersetzt.
6.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 5 wird aufgehoben.
b)Abs. 6 wird Abs. 5 und in Nr. 3 werden nach der Angabe „15 Minuten“ die Wörter „ ; in der mündlichen Prüfung können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden“ eingefügt.
c)Abs. 7 wird aufgehoben.
7.§ 31 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung; sie dauert je Fach zehn Minuten.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)Abs. 6 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 7 bis 10 werden die Abs. 6 bis 9.
8.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:
aa)In der Zeile „Englisch“ wird in den Spalten „Jgst. 7“, „Jgst. 8“ und „Jgst. 9“ jeweils nach der Angabe „3“ die Angabe „1)“ eingefügt.
bb)Unter der Zeile „Englisch“ wird folgende Zeile eingefügt:
Fächer | Jgst. 5 | Jgst. 6 | Jgst. 7 | Jgst. 8 | Jgst. 9 | Jgst. 10 |
---|---|---|---|---|---|---|
„Informatik | 1 | - | 1 | - | - | -“. |
cc)In der Zeile „Wirtschaft und Beruf“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „–“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
dd)In der Zeile „Natur und Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
ee)In der Zeile „Geschichte/Politik/Geographie“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
ff)In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „1“ durch die Angabe „–“ ersetzt.
gg)In der Zeile „Physik/Chemie/Biologie“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.
hh)In der Zeile „Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „3“ durch die Angabe „–“ ersetzt.
ii)In der Zeile „Wirtschaft und Kommunikation oder Wirtschaft“ werden die Wörter „oder Wirtschaft“ gestrichen.
jj)In der Zeile „Ernährung und Soziales oder Soziales“ werden die Wörter „oder Soziales“ gestrichen.
kk)In der Zeile „Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer“ werden in der Spalte „Jgst. 5“ die Angabe „30+2“ durch die Angabe „31+2“ und in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „28+2“ durch die Angabe „29+2“ ersetzt.
b)Die Stundentafel wird in Nr. 3 Wahlfächer wie folgt geändert:
aa)Unter der Zeile „alle Fächer des Wahlpflichtbereichs“ wird folgende Zeile eingefügt:
Fächer | Jgst. 5 | Jgst. 6 | Jgst. 7 | Jgst. 8 | Jgst. 9 | Jgst. 10 |
---|---|---|---|---|---|---|
„Informatik und digitales Gestalten | - | - | 2 | - | - | -“. |
bb)In der Zeile „Werken und Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 7“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.
c)Die Bestimmungen zur Stundentafel werden in Nr. I wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Der Nr. 1.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Fach Englisch kann in den Mittlere-Reife-Klassen eine weitere Stunde für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler verwendet werden.“
bbb)In Nr. 1.2 werden die Wörter „und 6 noch je zwei Stunden erweiterter Basissportunterricht und in den Jahrgangsstufen 7 bis“ durch die Wörter „bis 7 noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht und in den Jahrgangsstufen 8 und“ ersetzt.
bb)In Nr. 4.2 werden nach dem Wort „eingerichtet“ die Wörter „und bewertet“ eingefügt.
9.In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
§ 5
Änderung der Gymnasialschulordnung
Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 9 Abs. 4 Satz 7 werden die Wörter „bzw. mit Ablauf des ersten Freitags im Mai“ gestrichen.
2.In § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „hier“ durch die Wörter „bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11“ ersetzt.
3.In § 35 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch die Wörter „Jahrgangsstufe 10 oder 11“ ersetzt.
4.In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „ , die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten,“ gestrichen.
5.§ 50 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 4 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „fremdsprachige“ eingefügt.
bb)In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , im Fach Chinesisch wird je nach Textvorlage zusätzlich eine angemessene Einlesezeit gewährt.“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „vom Kurzreferat“ die Wörter „ , wobei in spät beginnenden Fremdsprachen die Dauer des Kurzreferats maßvoll unterschritten werden kann und sich das anschließende Gespräch entsprechend verlängert“ eingefügt.
6.In § 61 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Wörter „270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern“ ersetzt.
7.§ 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 39 Abs. 6 der § 39 Abs. 5 dieser Verordnung tritt und Chinesisch den in Anlage 1 Buchst. A Zeile 7 genannten Sprachen gleichgestellt wird.“ ersetzt.
b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dies gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 4 und 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 und Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6.“
8.In Anlage 3 wird in der Zeile „Chinesisch“ die Angabe „-“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
9.Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 werden die Wörter
„Arbeitszeit:
a)bei Bearbeitung des ländergemeinsamen Prüfungsteils ohne die für die Abiturprüfung zugelassenen Hilfsmittel: 270 Minuten, davon 90 Minuten für den ländergemeinsamen Prüfungsteil;
b)bei Bearbeitung des ländergemeinsamen Prüfungsteils mit den für die Abiturprüfung zugelassenen Hilfsmitteln: 240 Minuten.“
durch die Wörter
„Arbeitszeit: 270 Minuten, davon 70 Minuten für den ländergemeinsamen Prüfungsteil“ ersetzt.
b)In Nr. 3 wird die Angabe „270 Minuten“ durch die Angabe „300 Minuten“ ersetzt.
c)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 3a eingefügt:
„Nr. 3a Chinesisch
In der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling zunächst eine Hörverstehensaufgabe und nach deren Bearbeitung eine Textaufgabe sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt.
Arbeitszeit: 330 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe.“
§ 6
Aufhebung der Durchführungsverordnung StMBW Art. 28 Abs. 2 BayDSG
Die Durchführungsverordnung StMBW Art. 28 Abs. 2 BayDSG (DVBayDSG-KM) vom 23. März 2001 (GVBl. S. 113, 212, BayRS 204-1-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 1. April 2014 (GVBl. S. 167) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
München, den 9. Juli 2019
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo,Staatsminister