2210-1-1-14-WK
Verordnung zur Änderung der Hochschulabweichungsverordnung
vom 10. Juli 2019
Auf Grund
- des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
- des Art. 18 Abs. 10 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 62 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Änderung der Hochschulabweichungsverordnung
In § 17 Abs. 3 Nr. 1 der Hochschulabweichungsverordnung (HSchAbwV) vom 10. Juni 2018 (GVBl. S. 502, 659, BayRS 2210-1-1-14-WK) wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Hochschulabweichungsverordnung
Die Hochschulabweichungsverordnung (HSchAbwV) vom 10. Juni 2018 (GVBl. S. 502, 659, BayRS 2210-1-1-14-WK), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:
„3Der oder die Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an, wenn er oder sie gewähltes Mitglied des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist. 4Die in Satz 1 festgelegte Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen derjenigen Gruppe, der der oder die Vorsitzende des Senats angehört, verringert sich um einen Vertreter oder eine Vertreterin. 5Scheidet ein internes Mitglied des Hochschulrats (Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 3) vorzeitig aus dem Hochschulrat aus, hat der Senat unverzüglich die Vertreter und Vertreterinnen entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 neu zu bestimmen.“
2.In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort „Schlussvorschriften“ durch das Wort „Berufungsverfahren“ ersetzt.
3.§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Berufungsverfahren
(1) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 6 Satz 1 BayHSchPG wird für
1.die in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHSchG genannten staatlichen Hochschulen und
2.die Hochschulen für Musik Nürnberg und Würzburg
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf den Präsidenten oder die Präsidentin der jeweiligen Hochschule übertragen. 2Der Präsident oder die Präsidentin ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden; er oder sie kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 3Art. 18 Abs. 5 Satz 4 BayHSchPG findet keine Anwendung.
(2) In Art. 18 Abs. 8 Satz 2 BayHSchPG tritt an die Stelle des Staatsministeriums der Präsident oder die Präsidentin.“
4.Nach § 16 wird folgende neue Überschrift eingefügt:
„Teil 5
Schlussvorschriften“.
5.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.§ 16 mit Ablauf des 30. September 2022.“
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Oktober 2019 in Kraft.
München, den 10. Juli 2019
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister