2129-2-1-1-U
Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
vom 27. Februar 2019
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Die Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl. S. 565, BayRS 2129-2-1-1-U), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (GVBl. S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Kreislaufwirtschaftgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zuständigkeiten für die Genehmigung
eines Systems
Für die Genehmigung eines Systems nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie für mit dieser Genehmigung zusammenhängende Maßnahmen und Anordnungen ist das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium zuständig.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)“ durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)“ ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „gefährlicher“ die Wörter „oder der POP-Abfall-Überwachungsverordnung unterfallender“ eingefügt und werden die Wörter „und der Nachweisverordnung (NachwV)“ durch die Wörter „ , der Nachweisverordnung (NachwV) und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung“ ersetzt.
c) In Abs. 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , insbesondere, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.“ ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Zuständigkeiten der Landesanstalt für
Landwirtschaft sowie des Amts für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen sowie für die Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der nach den §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder aus dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. 2Für die Erstellung eines Auf- oder Einbringungsplans nach § 35 AbfKlärV ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.“
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 10 wird die Angabe „dem ElektroG“ durch die Wörter „dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz“ ersetzt.
b) Der Punkt am Ende von Nr. 11 wird durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 angefügt:
„12. für den Vollzug des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackG, und soweit sich aus dem Verpackungsgesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; die §§ 1a und 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleiben unberührt.“
6. In § 6 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2019 in Kraft.
München, den 27. Februar 2019
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister