Fundstelle GVBl. 2019 S. 538

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Vertrag

02-30-I
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Verträge aller deutschen Länder und Bund-Länder-Verträge

02-30-I

Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – GlüÄndStV)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: die Länder genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrages

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) wird wie folgt geändert:

1.§ 4a wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten,“ durch die Wörter „im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a“ ersetzt.

b)In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bekanntmachung (§ 4b Absatz 1)“ durch das Wort „Konzession“ ersetzt.

c)Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zahl der Konzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase nicht beschränkt.“

2.§ 4b wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Auswahlkriterien“ gestrichen.

b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Auswahlverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen“ gestrichen.

c)In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und die Auswahl nach Absatz 5 ermöglichen“ gestrichen.

d)Absatz 5 wird aufgehoben.

3.In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Auslegungsrichtlinien“ ersetzt.

4.§ 9a Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.“

5.§ 10a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In dem bisherigen Satz werden die Wörter „für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages“ durch die Wörter „bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.

bb)Es wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni 2024.“

b)Absatz 3 wird aufgehoben.

c)Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

6.§ 29 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Für das Land Baden-Württemberg:
Für das Land Bayern:
Für das Land Berlin:
Für das Land Brandenburg:
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Für das Land Hessen:
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Für das Land Niedersachsen:
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Für das Saarland:
Für den Freistaat Sachsen:
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Für das Land Schleswig-Holstein:
Für das Land Thüringen: