Bekanntmachung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag)
vom 6. August 2019
Nach § 35 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag) kann die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages aufheben.
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Umlaufverfahren, welches am 18. April 2019 abgeschlossen wurde, einstimmig den Beschluss gefasst, die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben.
München, den 6. August 2019
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann