2210-1-1-7-1-WK , 2230-2-1-1-WK
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke und der Zuständigkeitsverordnung Studentenwerke Ämter Ausbildungsförderung
vom 27. August 2019
Auf Grund
- von Art. 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, Art. 89 und Art. 96 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
- des Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
§ 1
Änderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
Die Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1990 (GVBl. S. 42, BayRS 2210-1-1-7-1-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 189 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Sitz der Studentenwerke
Zur Betreuung der Studierenden staatlicher Hochschulen bestehen
1.im Regierungsbezirk Schwaben das Studentenwerk Augsburg mit Sitz in Augsburg,
2.im Regierungsbezirk Mittelfranken das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg mit Sitz in Erlangen,
3.im Regierungsbezirk Oberbayern das Studentenwerk München mit Sitz in München,
4.im Regierungsbezirk Oberfranken das Studentenwerk Oberfranken mit Sitz in Bayreuth,
5.in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz mit Sitz in Regensburg und
6.im Regierungsbezirk Unterfranken das Studentenwerk Würzburg mit Sitz in Würzburg.“
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgabe und Zweck“.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
,(1) 1Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) liegende wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen. 2Die Studentenwerke verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.‘
c)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „etwaigen“ und in Satz 2 das Wort „daher“ gestrichen.
d)In Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
e)In Abs. 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „2“ und die Angabe „BayRS 2230-2-1-WK“ durch die Angabe „BayRS 2230-2-1-K“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zuständigkeiten“.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind zuständig für die staatlichen Hochschulen mit Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk. 2Hiervon abweichend sind zuständig:
1.das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Hochschule Ingolstadt und die Hochschule Weihenstephan, Abteilung Triesdorf,
2.das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden,
3.das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Universität München, Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit,
4.das Studentenwerk Würzburg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg.“
c)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Für nichtstaatliche Hochschulen sowie für andere Unterrichtseinrichtungen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG sind die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung wie folgt zuständig:
1.das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)die Katholische Universität Eichstätt- Ingolstadt,
b)die Augustana-Hochschule, Neuendettelsau,
c)die Evangelische Hochschule für angewandte Wissenschaften – Evangelische Fachhochschule Nürnberg,
d)die Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fürth.
Im Falle des Buchst. d beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der jeweils geltenden Fassung.
2.das Studentenwerk München und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)die Hochschule für Philosophie München,
b)die Katholische Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften, München und Benediktbeuern,
c)die Hochschule der Bayerischen Wirtschaft, Standort München,
d)die Hochschule für Angewandte Sprachen des Sprachen- & Dolmetscher Instituts München,
e)das Sprachen & Dolmetscher Institut München,
f)die International School of Management, Standort München,
g)die Blocherer Schule Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Innenarchitektur, München,
h)die Universität der Bundeswehr München,
i)die Munich Business School, München,
j)die Hochschule für angewandtes Management, Standort Ismaning,
k)die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
l)das Studienkolleg bei den Universitäten in Bayern, München.
Im Falle der Buchst. e bis g besteht keine Zuständigkeit für den Vollzug des BAföG. Im Falle der Buchst. h bis l beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
3.das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)die Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Bayreuth,
b)das Studienkolleg bei den Fachhochschulen in Bayern, Coburg.
Im Falle des Buchst. b beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
4.Das beim Studentenwerk Niederbayern-Oberpfalz eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig für den Vollzug des BAföG an der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik, Regensburg.“
d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Vertreterversammlung“.
b)In Abs. 1 werden die Wörter „ , im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,“ gestrichen.
c)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in der mindestens geregelt ist“ durch die Wörter „die mindestens Folgendes regelt:“ ersetzt.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Der Strichpunkt nach dem Wort „bedarf“ wird durch einen Punkt ersetzt.
bbb)Der Wortlaut des Halbsatzes 2 wird Satz 2 und das Wort „die“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa)Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
bbb)Der Wortlaut des Halbsatzes 2 wird Satz 4 und das Wort „unmittelbare“ wird durch das Wort „Unmittelbare“ ersetzt.
e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.“
bb)Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
f)Folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) 1Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretersammlung abgewählt werden, sofern gleichzeitig ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird. 2Die Abwahl wird erst wirksam, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats neu gewählt sind.“
5.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verwaltungsrat“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Wörter „ , im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,“ werden gestrichen.
bb)Der Wortlaut wird Satz 1.
cc)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei der ersten Sitzung eines neu gewählten Verwaltungsrates liegt diese Aufgabe beim Geschäftsführer, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.“
c)In Abs. 3 werden die Wörter „Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „Satz 1 bis 6“ ersetzt.
d)In Abs. 5 werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils die Wörter „oder die Vertreterin“ gestrichen.
6.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Geschäftsführer“.
b)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Er stellt die Beschäftigten des Studentenwerks ein und entlässt sie; dies gilt nicht für seinen Stellvertreter.“
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Er hat grundsätzlich zunächst den Verwaltungsrat hierüber zu informieren, der über die Angelegenheit nochmals beschließen kann.“
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Hält der Verwaltungsrat an seiner Auffassung fest, ist das Staatsministerium zu benachrichtigen, das eine Entscheidung im Rahmen des Art. 94 BayHSchG trifft.“
7.§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan und einer Stellenübersicht.
(2) Im Erfolgsplan sind alle in einem Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen je Kostenstelle nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen.
(3) Der Investitionsplan muss alle im Haushaltsjahr vorgesehenen Investitionen enthalten und gliedert sich in Bauvorhaben (Neubauten, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen), Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen sowie Einrichtung und Ausstattung.
(4) Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf für das Anlage- und Umlaufvermögen, für Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Überschüsse, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen und sonstige Deckungsmittel) enthalten.
(5) 1Die Stellenübersicht weist sämtliche bei einem Studentenwerk zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Stellen sowie deren Veränderungen während dieses Haushaltsjahres nach Entgeltgruppen aus. 2In der Stellenübersicht sind diejenigen Stellen, die ganz oder überwiegend aus staatlichen Zuwendungen finanziert werden, kenntlich zu machen.
(6) 1Beschäftigte dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen. 2Dies gilt entsprechend, wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch Ansprüche auf Höhergruppierungen begründet werden. 3Das Studentenwerk ist gehalten, Beschäftigten nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Entgeltgruppe entsprechen. 4Die Stelleninhaber sind so einzustufen, dass sie finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete.“
8.§ 8 wird aufgehoben.
9.§ 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Genehmigung des Wirtschaftsplans“.
b)In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
c)In Abs. 3 werden nach den Wörtern „den Erfolgsplan,“ die Wörter „den Investitionsplan,“ eingefügt.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Das Wort „Absatzes“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bbb)Die Wörter „unter Berücksichtigung der für die Genehmigungsversagung maßgebenden Gründe oder der erteilten Auflagen“ werden gestrichen.
ccc)Der Strichpunkt nach dem Wort „beschließt“ wird durch einen Punkt ersetzt.
ddd)Der Wortlaut des Halbsatzes 2 wird Satz 2 und das Wort „der“ wird durch das Wort „Der“ ersetzt.
bb)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
e)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Während des Haushaltsjahres kann das Staatsministerium eine Änderung des genehmigten Wirtschaftsplans nur verlangen, wenn die vorhandenen oder voraussichtlichen Mittel des Staatshaushalts für Aufwendungsersatz oder Zuwendungen an das Studentenwerk nach der Genehmigung des Wirtschaftsplans verändert wurden. 2Abs. 5 gilt entsprechend.“
f)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird das Wort „Notwendige“ gestrichen.
bb)In Satz 5 werden vor dem Wort „Finanzplan“ die Wörter „Investitions- und im“ eingefügt.
10.§ 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Aufwand“.
b)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach den Wörtern „Zu dem erforderlichen Aufwand für“ werden die Wörter „die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen“ eingefügt.
bb)Die Wörter „ , die dem Studentenwerk nach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG übertragen worden sind,“ werden gestrichen.
cc)Die Wörter „für diese Aufgaben“ werden durch das Wort „hierbei“ ersetzt.
11.§ 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zuwendungen“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Wörter „Aufgaben nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG“ werden durch die Wörter „die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben“ ersetzt.
bbb)Der Strichpunkt nach dem Wort „gewährt“ wird durch einen Punkt ersetzt.
ccc)Der Wortlaut des Halbsatzes 2 wird Satz 2 und das Wort „die“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
12.§ 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:
„§ 11
Rücklagen
1Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. 2Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.“
13.§ 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Kaufmännische Buchführung“.
b)Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
14.§ 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Jahresrechnung“.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „sind nach einem einheitlichen Gliederungsschema zu erstellen, das der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf“ durch die Wörter „werden nach den Vorschriften des HGB erstellt“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„2Vermögenswerte, die aus öffentlichen Erstattungen oder Zuwendungen erworben wurden, sind erfolgsneutral abzuschreiben.“
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2.
15.§ 15 wird § 14 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Vollstreckungsbescheid“.
16.§ 16 wird § 15 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Auflösung“.
17.§ 17 wird § 16 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Inkrafttreten“.
§ 2
Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung Studentenwerk Ämter Ausbildungsförderung
Die Zuständigkeitsverordnung Studentenwerk Ämter Ausbildungsförderung (ZustVStudWÄAfö) vom 26. Juli 1994 (GVBl. S. 891, BayRS 2230-2-1-1-WK), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 29. Mai 2015 (GVBl. S. 214) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
München, den 27. August 2019
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister