Fundstelle GVBl. 2019 S. 564

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Sonstiges

7803-1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen

7803-1-L

Schulordnung für die staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen und die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Bayerische Agrarschulordnung - BayAgrSchO)

vom 5. September 2019

Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 114 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Schulartübergreifende Regelungen

Kapitel 1

Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

§ 2Bildungsziele

Kapitel 2

Schulgemeinschaft

§ 3Schulleitung

§ 4Lehrerkonferenz

§ 5Studierende, Studierendenvertretung

Kapitel 3

Allgemeiner Schulbetrieb

§ 6Anmeldung, Aufnahme in die Schule

§ 7Probezeit

Kapitel 4

Grundsätze des Schulbetriebs

§ 8Gestaltung des Unterrichts, Wahlfächer, Unterrichtszeit

§ 9Teilnahme, Befreiung, Verhinderung, Beurlaubung

§ 10Ordnungsmaßnahmen

§ 11Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen

§ 12Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen

§ 13Werbung, Sammlungen und Spenden

§ 14Erhebungen

Kapitel 5

Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz und Studierendenunterlagen

§ 15Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz

§ 16Studierendenunterlagen

Kapitel 6

Schulaufsicht

§ 17Schulaufsicht

§ 18Härtefallklausel

Teil 2

Landwirtschaftsschulen

Kapitel 1

Allgemeines

§ 19Gliederung der Landwirtschaftsschulen

§ 20Bildungsziele der Landwirtschaftsschulen

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 21Bildungsdauer, Semestergestaltung

§ 22Zugangsvoraussetzungen

Kapitel 3

Leistungen, Noten, Zeugnisse

Abschnitt 1

Leistungsnachweise, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

§ 23Leistungsnachweise

§ 24Große Leistungsnachweise

§ 25Kleine Leistungsnachweise

§ 26Semesterarbeiten, Betriebsdokumentation

§ 27Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

§ 28Nachholen von Leistungsnachweisen

Abschnitt  2

Zeugnisse

§ 29Semesterzeugnisse

§ 30Bildung der Fortgangsnoten und der Semesterzeugnisnoten

Abschnitt  3

Vorrücken, Wiederholen und Notenausgleich

§ 31Vorrücken, Wiederholen

§ 32Notenausgleich

Kapitel 4

Schulabschluss

Abschnitt  1

Allgemeines

§ 33Prüfungsausschuss

§ 34Verhinderung der Teilnahme

Abschnitt  2

Abschlussprüfung

§ 35Prüfungsfächer

§ 36Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer

§ 37Schriftliche Prüfungen

§ 38Berufs- und Arbeitspädagogik

§ 39Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

§ 40Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

§ 41Abschlusszeugnisse

§ 42Bestehen und Wiederholen

§ 43Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen

Teil 3

Schlussbestimmungen

§ 44Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Anlage 1 Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, dreisemestrig

Anlage 2 Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, dreisemestrig

Anlage 3 Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, zweisemestrig

Anlage 4 Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, einsemestrig

Teil 1
Schulartübergreifende Regelungen

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (Landwirtschaftsschulen) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium).

§ 2
Bildungsziele

1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages aller Schulen (Art. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG) haben die Schulen nach § 1 insbesondere das Ziel, die Studierenden auf ihre Aufgaben in der Agrar- und Hauswirtschaft vorzubereiten und in ihrer Persönlichkeit zu stärken. 2Dabei sollen die Studierenden

1.Verantwortung für die Belange der Agrar- oder Hauswirtschaft und des ländlichen Raumes übernehmen,

2.sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen,

3.selbständig und nachhaltig wirtschaftend unter besonderer Berücksichtigung von Ökonomie und Ökologie, Umwelt- und Ressourcenschutz sowie dem Tierwohl agieren und

4.berufliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit entwickeln.

3Der Unterricht findet praxisorientiert statt. 4Die aktuellen, regionalen, betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen der Studierenden finden im Rahmen der Lehrpläne Berücksichtigung.

Kapitel 2
Schulgemeinschaft

§ 3
Schulleitung
(vergleiche Art. 57 BayEUG)

1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere

1.über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,

2.über den Erlass einer Hausordnung,

3.über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und

4.im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.

2Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 4
Lehrerkonferenz
(vergleiche Art. 58 BayEUG)

(1) An Schulen mit mehreren Ausbildungsrichtungen, die als Abteilungen oder Fachrichtungen geführt werden, werden neben der Lehrerkonferenz gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teilkonferenzen gebildet.

(2) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.Widersprüche gegen Verwaltungsakte,

2.Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,

3.sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.

(3) 1Die Schulleitung führt den Vorsitz in der Lehrerkonferenz und in der Teilkonferenz (vorsitzendes Mitglied); diese kann den Vorsitz in der Teilkonferenz an die Leiter der Abteilungen oder die Leiter der Fachrichtungen delegieren. 2Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Schulhalbjahr oder Semester einberufen; ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Soweit an Schulen Teilkonferenzen eingerichtet sind, ist neben den Lehrerkonferenzen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester oder im Schulhalbjahr, die Teilkonferenz einzuberufen. 4Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 5In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden. 6Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 7Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.

(4) 1Mitglieder der Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayEUG sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Konferenzsitzungen ganz oder teilweise befreien und Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(5) Den Klassen- oder Semestersprechern ist Gelegenheit zu geben, an der Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz teilzunehmen, wenn und soweit Angelegenheiten beraten werden, welche die Studierenden allgemein betreffen; die Entscheidung hierüber trifft das vorsitz­ende Mitglied.

(6) 1Die Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(7) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz. 2Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(8) 1Über Beratungen und Abstimmungen, die Angelegenheiten von Studierenden, Schulpersonal oder dritten Personen betreffen, ist Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz kann auch die vertrauliche Behandlung anderer Beratungsgegenstände beschließen.

(9) 1Über den Ablauf jeder Lehrerkonferenz und jeder Teilkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist drei Jahre aufzubewahren. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz und der Teilkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 4 und Abs. 5 hinzugezogenen Personen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden.

§ 5
Studierende, Studierendenvertretung

(1) 1Alle Studierenden haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2In diesem Rahmen ist den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Schule übertragen wurden. 3Die Studierenden haben neben ihren Rechten und Pflichten aus Art. 56 und 62 BayEUG das Recht, im Rahmen der Lehrpläne ihre beruflichen Erfahrungen und regionale Besonderheiten in den Unterricht einzubringen.

(2) 1Die Studierenden wählen zu Schuljahres- oder Semesterbeginn aus dem Kreis der Studierenden jeweils eine Person zum Klassen- oder Semestersprecher sowie eine weitere Person als Stellvertretung. 2Auf Antrag der Mehrheit der Studierenden kann eine Neuwahl durchgeführt werden. 3Die Semester- oder Klassensprecher vertreten die Studierenden in Schulangelegenheiten.

(3) 1Die Semester- oder Klassensprecher und ihre Stellvertreter bilden die Studierendenvertretung der Schule. 2Die Studierendenvertretung nimmt die Aufgaben nach Art. 62 Abs. 4 BayEUG wahr. 3Die Mitglieder der Studierendenvertretung wählen ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.

(4) Die Schulleitung unterrichtet die Studierendenvertretung über deren Aufgaben und laufend über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie Beschlüsse einer Lehrerkonferenz oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Angelegenheiten der Studierenden betreffen.

Kapitel 3
Allgemeiner Schulbetrieb

§ 6
Anmeldung, Aufnahme in die Schule

(1) 1Aufnahmeanträge sind mit den jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bis zu dem von der Schule bekannt gegebenen Termin bei der Schule zu stellen. 2Für die Anmeldung sind Aufnahmeanträge nach dem Muster des Staatsministeriums zu verwenden. 3Mit der Anmeldung sind die Nachweise über die berufliche und gegebenenfalls schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

(2) 1Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vor, kann die Aufnahme versagt werden. 3In begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen verfügbarer Studienplätze von einzelnen Aufnahmevoraussetzungen befreien (Sonderzulassung).

(3) Die zugelassenen Studierenden sind über die für ihre Schule geltende Schulordnung zu informieren.

(4) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse einer Schule aufgenommen werden können, so führen die Schulen einen örtlichen Ausgleich unter angemessener Berücksichtigung von Härtefällen durch; gelingt dieser nicht, entscheidet die Schulaufsicht nach sachgerechten Kriterien gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums.

(5) In Einzelfällen können Personen nach Abstimmung mit dem Staatsministerium im Rahmen verfügbarer Studienplätze an Teilen des Unterrichts teilnehmen.

(6) 1Eine Klasse oder ein Semester wird an den Fachschulen und der Fachakademie nur bei mindestens 16 Studierenden eröffnet. 2In Ausnahmefällen kann das Staatsministerium Abweichungen zulassen. 3Wird ein Studiengang nur an einer Fachschule oder an der Fachakademie angeboten, ist die Klasse oder das Semester abweichend von Satz 1 auch dann zu eröffnen, wenn die Mindestzahl an Studierenden unterschritten wird.

§ 7
Probezeit

(1) 1Das erste Schulhalbjahr oder Semester ist Probezeit. 2In einsemestrigen Studiengängen in Vollzeitform beträgt die Probezeit drei Monate, in Teilzeitform sechs Monate. 3Die Probezeit kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen und der Eignung des oder der Studierenden voraussichtlich das Bildungsziel der Schule nicht erreicht wird.

(3) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

(4) 1Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden oder wird diese verlängert, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Probezeit endet das Schulverhältnis.

Kapitel 4
Grundsätze des Schulbetriebs

§ 8
Gestaltung des Unterrichts, Wahlfächer, Unterrichtszeit

(1) 1Für die Unterrichtsgestaltung gelten die jeweiligen Stundentafeln; in begründeten Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen hiervon genehmigen. 2Auf Basis der Stundentafeln setzt die Schulleitung Stundenpläne für die Klassen oder Semester fest; die Lehrkräfte erstellen Unterrichtsplanungen zu den einzelnen Unterrichtsfächern und stimmen diese aufeinander ab. 3Im Lehrplan festgelegte Seminare sowie sonstige verbindliche Schulveranstaltungen sind Bestandteil des Unterrichts.

(2) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheiden die Schulen über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern, die in den Stundentafeln vorgesehen sind. 2Darüber hinaus kann die Schulleitung weitere Wahlfächer einrichten; die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang vor Unterrichtsbeginn dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. 3Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Semesters oder Schulhalbjahres mindestens zwölf Studierende, bei Fortführung in einem folgenden Semester oder Schulhalbjahr mindestens acht Studierende daran teilnehmen. 4Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen unter Beachtung wirtschaftlicher und pädagogischer Grundsätze davon abweichen.

(3) 1Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag ganztägig erteilt. 2Ausgenommen davon sind Studiengänge in Teilzeitform. 3In begründeten Fällen kann die Schulleitung auch Unterricht am Samstag genehmigen; dabei sind die Feiertage zu beachten.

(4) 1Eine Unterrichtsstunde dauert an den staatlichen Landwirtschaftsschulen 50 Minuten, an allen übrigen Schulen 45 Minuten. 2Die Schulleitung setzt für die Zeit zwischen den Unterrichtsstunden geeignete Pausenlängen fest.

(5) 1Das vollständige oder auszugsweise Mitschneiden des Unterrichts auf Bild- und Tonträgern ist verboten. 2Die Lehrkraft kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies für den Unterrichtszweck erforderlich ist.

§ 9
Teilnahme, Befreiung, Verhinderung, Beurlaubung

(1) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenleitung oder Semesterleitung auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung regelmäßig am Unterricht teilzunehmen für einzelne Unterrichtsstunden bis zur Dauer eines Schultags befreien. 2Eine längere Unterrichtsbefreiung (Beurlaubung) kann nur die Schulleitung gewähren. 3In einem fachpraktischen Semester ist eine Unterrichtsbefreiung höchstens an einem Sommersemestertag durch die Klassenleitung oder Semesterleitung möglich. 4Darüber hinausgehende Fehltage im Sommersemester sind an einer anderen Schule nachzuholen; den konkreten Nachholtermin legt die Schulleitung fest. 5Ist dies nicht möglich, legt die Schulleitung eine anderweitige Ersatzleistung fest.

(2) 1Sind Studierende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Fernbleiben vom Unterricht nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.

(3) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

1.bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises,

2.wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse häufen oder berechtigte Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Das Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen vorzulegen; wird es nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(4) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Studierenden selbständig und eigenverantwortlich nachzuarbeiten.

(5) 1Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Studierenden und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen.

§ 10
Ordnungsmaßnahmen

Abweichend von Art. 86 Abs. 2 BayEUG sollen folgende Ordnungsmaßnahmen vorrangig angewendet werden:

1.der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft,

2.der verschärfte Verweis durch die Schulleitung,

3.die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,

4.die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung.

§ 11
Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen

(1) Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Studierenden auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen untersagt; über die Einrichtung von Raucherbereichen im Außengelände sowie Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke entscheidet die Schulleitung.

(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Studierenden untersagt. 2Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden.

§ 12
Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen

Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.

§ 13
Sammlungen und Spenden
(vergleiche Art. 84 BayEUG)

1Über Sammelbestellungen im schulischen Interesse entscheidet die Schulleitung. 2Für Sammlungen und Spenden ist § 26 der Bayerischen Schulordnung entsprechend anzuwenden.

§ 14
Erhebungen

1Erhebungen durch nicht zur Schule gehörende Personen und Organisationen einschließlich Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen erfordern eine schulaufsichtliche Genehmigung. 2Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Kapitel 5
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz und Studierendenunterlagen

§ 15
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz

Für die Gewährung von Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind die §§ 31 bis 36 der Bayerischen Schulordnung entsprechend anzuwenden.

§ 16
Studierendenunterlagen
(vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)

1Für die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Einsichtnahme von Studierendenunterlagen sowie das Verfahren bei Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule sind die §§ 37 bis 42 der Bayerischen Schulordnung entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d der Bayerischen Schulordnung sollen die Studierendenunterlagen elektronisch geführt werden.

Kapitel 6
Schulaufsicht

§ 17
Schulaufsicht

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht einschließlich des Lehrkräfteeinsatzes obliegt

1.den Regierungen bei den Landwirtschaftsschulen und den Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ökologischer Landbau,

2.dem Staatsministerium bei allen übrigen Schulen in seinem Geschäftsbereich.

§ 18
Härtefallklausel

Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung unbedenklich erscheint.

Teil 2
Landwirtschaftsschulen

Kapitel 1

Allgemeines

§ 19
Gliederung der Landwirtschaftsschulen

1Die Landwirtschaftsschulen gliedern sich in die Abteilung Landwirtschaft und die Abteilung Hauswirtschaft. 2Die Abteilung Landwirtschaft wird in dreisemestriger Form, die Abteilung Hauswirtschaft in ein-, zwei- oder dreisemestriger Form geführt. 3Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird als „Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung (Meisterschule)“, der zweisemestrige wird als „Fachschule für Haushalt und Familie“ (Teil I der Fortbildung zum staatlich geprüften Dorfhelfer oder zur staatlich geprüften Dorfhelferin) und der einsemestrige Studiengang als „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“ geführt.

§ 20
Bildungsziele der Landwirtschaftsschulen

(1) 1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen (Art. 1 BayEUG) sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung soll die Landwirtschaftsschule die Studierenden auf ihren Beruf als Unternehmer oder Unternehmerin oder als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin der Landwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorbereiten. 2Darüber hinaus erwerben die Studierenden persönlichkeits- und berufsrelevante Schlüsselqualifikationen, wie zum Beispiel Anleitungskompetenz, und entwickeln Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung von Erzeugern und Verbrauchern für eine nachhaltige Agrarwirtschaft. 3In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen sollen die Studierenden insbesondere darauf vorbereitet werden, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.

(2) In den einzelnen Studiengängen erwerben die Studierenden folgende Kenntnisse und Kompetenzen:

1.Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft erwerben sie Wissen und Können in der Betriebs- und Unternehmensführung, insbesondere die notwendige Handlungs- und Entscheidungskompetenz zur Optimierung und Weiterentwicklung des eigenen Betriebs; sie vertiefen ihr Wissen in der umwelt- und tiergerechten Produktions- und Verfahrenstechnik sowie im Ressourcenschutz und erwerben die fachtheoretischen Grundlagen der Berufsbildung und der Mitarbeiterführung.

2.Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft erwerben sie Wissen und Können zur Übernahme von Führungsaufgaben in landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalten, hauswirtschaftlichen Dienstleistungsbetrieben und gehobenen Privathaushalten sowie zur Gründung und Führung von eigenständigen hauswirtschaftlichen Unternehmen und Einkommenskombinationen.

3.Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft erwerben die Studierenden Wissen und Können zur Leitung fremder landwirtschaftlicher Unternehmerhaushalte sowie zur Betreuung und Versorgung von Personen aller Altersgruppen unter besonderer Berücksichtigung sozialer und pädagogischer Aspekte; zudem erwerben sie Kompetenzen für die Existenzgründung.

4.Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft erwerben die Studierenden Grundlagen für die Aufgaben im Haushalt und im landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Unternehmen. Der Studiengang ermöglicht den Einstieg in das Berufsfeld Hauswirtschaft und dient der Förderung insbesondere von Frauen im ländlichen Raum. Die Studierenden erwerben Kompetenzen zur nachhaltigen Führung des eigenen oder fremden Haushalts, einschließlich des landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalts sowie für eine qualifizierte Tätigkeit im Bereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere zur hauswirtschaftlichen Betreuung, Versorgung und Alltagsbegleitung von Personen und Personengruppen unterschiedlicher Altersstufen. Die Studierenden erwerben Kompetenzen als Basis für ein zusätzliches Einkommen, auch für den landwirtschaftlichen Betrieb sowie für die Übernahme von Bildungs- und Referententätigkeiten im Bereich Ernährung und Hauswirtschaft.

Kapitel 2
Schulbetrieb

§ 21
Bildungsdauer, Semestergestaltung
(vergleiche Art. 5 BayEUG)

(1) Das Schuljahr kann in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft abweichend von Art. 5 BayEUG von der Schule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium anderweitig festgelegt werden.

(2) 1Die Unterrichtszeiten in der Abteilung Landwirtschaft regelt das Staatsministerium, in der Abteilung Hauswirtschaft die Schulleitung. 2Die Schulleitung legt die Sommersemestertage im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft fest. 3Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 1 bis 4) und beträgt mindestens 600 Unterrichtsstunden; dies entspricht in der Regel 20 Unterrichtswochen je fachtheoretischem Semester. 4Abweichend davon umfasst der einsemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in der Regel 22 Unterrichtswochen.

(3) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Landwirtschaft umfasst in folgender Reihenfolge ein fachtheoretisches, ein fachpraktisches und ein weiteres fachtheoretisches Semester. 2Vor Beginn des ersten fachtheoretischen Semesters der Abteilung Landwirtschaft sollen die Studierenden allgemeine betriebliche und produktionstechnische Daten erheben, die der Erstellung der Betriebsdokumentation im ersten Semester dienen. 3Im fachpraktischen Semester erstellen die Studierenden eine betriebsbezogene Semesterarbeit. 4Zusätzlich führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.

(4) 1Die Studiengänge in der Abteilung Hauswirtschaft können nach Genehmigung durch das Staatsministerium in Teilzeitform durchgeführt werden. 2Im einsemestrigen Studiengang in Teilzeitform soll die Semesterdauer 21 Monate nicht überschreiten.

§ 22
Zugangsvoraussetzungen

Für die einzelnen Studiengänge sind folgende Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen:

1.Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft sind der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis erforderlich.

2.Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft sind der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder ein Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) erforderlich.

3.Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin erforderlich.

4.Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist ein Berufsabschluss mit in der Regel ausreichender praktischer Berufstätigkeit nachzuweisen; ergänzend dazu kann Personen, die keine Aufnahme in den einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft beantragen, die Teilnahme an den Fächern „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder „Unternehmensführung“ im Sachthema „Unternehmensgründung“ gemäß § 6 Abs. 5 gestattet werden.

Kapitel 3
Leistungen, Noten, Zeugnisse

Abschnitt 1
Leistungsnachweise, Bewertung von Leistungen, Notenbildung
§ 23
Leistungsnachweise

1Leistungsnachweise können schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt werden. 2Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben und Dokumentationen; kleine Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Projekte, mündliche und praktische Leistungsnachweise. 3Mündliche und praktische Leistungen sowie Projekte können als großer Leistungsnachweis gewertet werden, wenn deren Umfang dem einer Schulaufgabe entspricht. 4Inhalt und Dauer der Leistungsnachweise sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die zuständige Lehrkraft. 5Termine für große Leistungsnachweise sind rechtzeitig anzukündigen, Termine für Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt. 6An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe angesetzt werden, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.

§ 24
Große Leistungsnachweise

(1) 1In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 muss in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft in jedem Pflichtfach nur ein großer Leistungsnachweis durchgeführt werden.

(2) In den nachfolgenden Fächern sind die großen Leistungsnachweise wie folgt zu erbringen:

  • im Pflichtfach Rhetorik und Gesprächsführung in Form eines Vortrags oder einer Moderation,
  • in Pflichtfächern mit überwiegend fachpraktischem Unterricht in der Abteilung Hauswirtschaft mindestens ein großer Leistungsnachweis in praktischer Form.
§ 25
Kleine Leistungsnachweise

(1) 1In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. 2Abweichend davon muss im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in jedem Pflichtfach nur ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt werden.

(2) 1Stegreifaufgaben haben im Wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts zum Gegenstand. 2Stegreifaufgaben werden nicht vorher angekündigt; sie können durch angekündigte Kurzarbeiten ersetzt werden. 3Diese beziehen sich auf den Stoff mehrerer Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse.

(3) 1Im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. 2Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. 3In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.

§ 26
Semesterarbeiten, Betriebsdokumentation

(1) In der Abteilung Landwirtschaft ist im ersten fachtheoretischen Semester eine Betriebsdokumentation im Fach Betriebslehre anzufertigen, in der die Produktionsfaktoren eines landwirtschaftlichen Betriebes beschrieben und beurteilt werden.

(2) Im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft ist eine Semesterarbeit zu erstellen und zu bewerten.

§ 27
Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

(1)1Leistungsnachweise werden von den Lehrkräften zeitnah bewertet. 2Die bewerteten schriftlichen Leistungsnachweise werden den Studierenden zur Einsichtnahme vorgelegt.

(2) Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 Abs. 2 BayEUG.

(3) 1Bei rechnerischer Ermittlung einer Note aus mehreren Leistungsnachweisen ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,50 = Note 1,

1,51 bis 2,50 = Note 2,

2,51 bis 3,50 = Note 3,

3,51 bis 4,50 = Note 4,

4,51 bis 5,50 = Note 5,

5,51 bis 6,00 = Note 6.

3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung von mehr als einem Prüfer bewertet wird.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 „ungenügend“ erteilt.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der oder des Studierenden, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(6) 1Bedienen sich Studierende beim Ablegen eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. 2Ebenso kann beim Versuch verfahren werden oder wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Unterschleif oder der Versuch erst nachträglich bekannt wird.

§ 28
Nachholen von Leistungsnachweisen

(1) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Studierende mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3Der Nachtermin ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Semester stattfinden. 3Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Semesters erstrecken. 4Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(3) 1Nehmen Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Abschnitt 2
Zeugnisse
§ 29
Semesterzeugnisse

(1) 1Studierende erhalten zum Ende jedes Semesters ein Zeugnis über die erzielten Leistungen. 2Zum Ende des jeweiligen Studiengangs ist dies das Abschlusszeugnis.

(2) Das Sommersemesterzeugnis in der Abteilung Landwirtschaft enthält die Note der Semesterarbeit, das Projektthema und die Noten für die Sommersemestertage.

(3) Zeugnisse werden nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Vorlagen erstellt.

(4) 1Die Noten der Zeugnisse werden von einer Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz gemäß § 4 festgesetzt. 2Haben Studierende in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 31 Abs. 2 Satz 2 aufgenommen.

(5) Wird Studierenden das Vorrücken auf Probe nach § 31 Abs. 4 gestattet, so wird in das Semesterzeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Semester.“

(6) Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.

§ 30
Bildung der Fortgangsnoten und der Semesterzeugnisnoten

(1) 1Die Fortgangsnoten werden für jedes Fach aus den im Laufe eines Semesters erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. 2Dabei wird der Mittelwert aus den Noten der großen Leistungsnachweise doppelt und der Mittelwert aus den Noten der kleinen Leistungsnachweise einfach gewichtet. 3Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Fortgangsnote zugleich die Semesterzeugnisnote. 4Die Semesterzeugnisnote ist als ganze Note auszuweisen.

(2) 1Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft wird die Betriebsdokumentation als großer Leistungsnachweis im Fach Unternehmensführung gewertet. 2Im Prüfungsfach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung errechnet sich die Semesterzeugnisnote im ersten Semester aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 1 zu gleichen Teilen. 3Die Note für die Sommersemestertage wird aus den Noten der Leistungsnachweise der Sommersemestertage gemäß § 25 Abs. 3 ermittelt.

(3) 1In den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik errechnet sich die „schriftliche Note“ aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie aus der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 2, 3 oder 4 zu gleichen Teilen. 2Darüber hinaus werden folgende Regelungen getroffen:

1.Im ersten Semester des zwei- und dreisemestrigen Studiengangs ist die „schriftliche Note“ zugleich die Semesterzeugnisnote.

2.Im zweiten Semester des dreisemestrigen Studiengangs ist die Note der praktischen Abschlussprüfung (Arbeitsunterweisung (AU) mit Fachgespräch) nach § 36 Abs. 2 zugleich die Semesterzeugnisnote.

Abschnitt 3
Vorrücken, Wiederholen und Notenausgleich
§ 31
Vorrücken, Wiederholen
(vergleiche Art. 53 BayEUG)

(1) Das Semesterzeugnis enthält die Feststellung, ob die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Semester erworben wurde.

(2) 1Die Berechtigung zum Vorrücken wird nicht erworben, wenn

1.in einem Pflichtfach die Note 6 „ungenügend“,

2.in zwei Pflichtfächern die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist, oder

3.wenn im zweiten Semester (Abteilung Landwirtschaft)

a)an mehr als einem verpflichtenden Sommersemestertag nicht teilgenommen wurde,

b)die Semesterarbeit nicht termingerecht vorgelegt wurde oder

c)im Zeugnis einmal die Note 6 „ungenügend“ oder zweimal die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist.

2Eine Bemerkung in einem Pflichtfach gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 „ungenügend“ gleich.

(3) 1Wurde die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Semester nicht erworben, kann das Semester einmal wiederholt werden. 2Die einmalige Semesterwiederholung ist auch zur Notenverbesserung zulässig; die Studierenden haben die Wahl, welches Semesterzeugnis sie gelten lassen wollen. 3Ausnahmen zur Wiederholung nach Art. 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 BayEUG bleiben unberührt.

(4) Studierenden, die aufgrund eines nachgewiesenen Härtefalles oder in Fällen des § 29 Abs. 4 Satz 2 die Voraussetzungen zum Vorrücken in das nächste Semester nicht erfüllen, kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

(5) 1Über das Vorrücken und das Vorrücken auf Probe gemäß Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz. 2Drei Monate nach Beginn des nächsten Semesters entscheidet die Lehrerkonferenz über das Bestehen des Vorrückens auf Probe oder ob in das vorhergehende Semester zurückverwiesen wird; bei Studiengängen in Teilzeitform kann die Frist von der Lehrerkonferenz um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 32
Notenausgleich

1Studierenden, die nach § 31 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

  • wenn sie bei der Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen in allen übrigen Pflichtfächern erzielt haben und
  • in mindestens einem Pflichtfach die Note 1 „sehr gut“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 2 „gut“ aufweisen.
  • wenn die Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern, die in diesem Semester abgeschlossen wurden, erzielt wurde und
  • im zweiten Semester der Abteilung Landwirtschaft.

Kapitel 4
Schulabschluss

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 33
Prüfungsausschuss

(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt die Schulleitung. 3Entspricht die Fachrichtung der Schulleitung nicht der Fachrichtung der Abteilung der Schule, in der die Abschlussprüfung abgenommen wird, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Leitung dieser Abteilung. 4Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. 5Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzliche Ausschussmitglieder berufen, insbesondere Lehrkräfte einer Landwirtschaftsschule oder Mitglieder der fachlich und örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüsse; für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 34
Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 35
Prüfungsfächer

Es werden folgende Pflichtfächer geprüft:

1.In der Abteilung Landwirtschaft

a)Landwirtschaftlicher Pflanzenbau,

b)Landwirtschaftliche Tierhaltung,

c)Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,

d)Unternehmensführung.

2.In der Abteilung Hauswirtschaft

a)im dreisemestrigen Studiengang (Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung)

aa)Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

bb)Betriebs- und Unternehmensführung,

cc)Berufs- und Arbeitspädagogik,

b)im zweisemestrigen Studiengang (Fachschule für Haushalt und Familie)

aa)Haushaltsmanagement,

bb)Ernährung und Service,

cc)Erziehung und Familie,

dd)Berufs- und Arbeitspädagogik,

ee)Unternehmensgründung und Projektmanagement,

c)im einsemestrigen Studiengang (Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung)

aa)Berufs- und Arbeitspädagogik,

bb)Haus- und Textilpraxis, Küchenpraxis, Hausgartenbau in Form einer fächerübergreifenden fachpraktischen Prüfung (FFP).

§ 36
Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer

(1) 1Die Abschlussprüfung wird in der Abteilung Landwirtschaft schriftlich und in Form einer Wirtschafterarbeit durchgeführt. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in den Fächern:

1.Landwirtschaftlicher Pflanzenbau:
180 Minuten
2.Landwirtschaftliche Tierhaltung:
180 Minuten
3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
150 Minuten.

3In den Prüfungsfächern „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ stehen jeweils zwei Themen zur Wahl. 4Im Prüfungsfach „Unternehmensführung“ ist eine Wirtschafterarbeit als Hausarbeit zu erstellen. 5Die Wirtschafterarbeit umfasst die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines wesentlichen Betriebszweigs.

(2) 1Die Abschlussprüfung in der Abteilung Hauswirtschaft im dreisemestrigen Studiengang wird schriftlich, im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ schriftlich im ersten Semester, praktisch und mündlich im zweiten Semester durchgeführt. 2Die Dauer der Prüfungen beträgt in den Fächern:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen:
180 Minuten
2.
Betriebs- und Unternehmensführung:
180 Minuten
3.
Berufs- und Arbeitspädagogik:
 
 
schriftlicher Teil:
180 Minuten
 
praktischer Teil:
60 Minuten
 
davon Arbeitsunterweisung (AU):
45 Minuten
 
und Fachgespräch:
15 Minuten.

(3) 1Die Abschlussprüfung in der Abteilung Hauswirtschaft im zweisemestrigen Studiengang wird schriftlich und mündlich, im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ schriftlich im ersten Semester, praktisch und mündlich im zweiten Semester durchgeführt. 2Die Dauer der Prüfungen beträgt in den Fächern:

1.
Haushaltsmanagement:
180 Minuten
2.
Ernährung und Service:
90 Minuten
3.
Erziehung und Familie:
90 Minuten
4.
Berufs- und Arbeitspädagogik:
 
 
schriftlicher Teil:
180 Minuten
 
praktischer Teil:
60 Minuten
 
davon Arbeitsunterweisung (AU):
45 Minuten
 
und Fachgespräch:
15 Minuten
5.
Unternehmensgründung und Projektmanagement:
 
 
Präsentation:
15 Minuten
 
Kolloquium:
30 Minuten.

3Das Thema der Präsentation wird zu Beginn des zweiten Semesters auf Vorschlag des Prüflings von der zuständigen Lehrkraft festgelegt.

(4) 1Die Abschlussprüfung in der Abteilung Hauswirtschaft im einsemestrigen Studiengang wird in den Fächern „Haus- und Textilpraxis, Küchenpraxis und Hausgartenbau“ in praktischer Form in einer „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ (FFP) und im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ schriftlich, praktisch und mündlich durchgeführt. 2Die Dauer der Prüfung beträgt in den Fächern:

1.
Berufs- und Arbeitspädagogik:
 
 
schriftlicher Teil:
180 Minuten
 
praktischer Teil:
60 Minuten
 
davon Arbeitsunterweisung (AU):
45 Minuten
 
und Fachgespräch:
15 Minuten
2.
Haus- und Textilpraxis, Küchenpraxis und Hausgartenbau (FFP):
150 Minuten.

3Die Studierenden erhalten die Prüfungsthemen für die Prüfung nach Satz 2 Nr. 2 eine Woche vor dem Prüfungstermin. 4Sie erstellen eine schriftliche Ausarbeitung, die unmittelbar vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben ist.

§ 37
Schriftliche Prüfungen

(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) 1In der Abteilung Landwirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ dem Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ in der Meisterprüfung. 2Nach Terminvorgabe des Staatsministeriums wird ein Thema für die Wirtschafterarbeit von der zuständigen Lehrkraft oder nach Zulassung zur Meisterprüfung vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 3Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 4Nach Festlegung des Themas der Wirtschafterarbeit ist diese innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu fertigen.

(3) Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ den Prüfungsteilen in der Meisterprüfung.

§ 38
Berufs- und Arbeitspädagogik

(1) 1Die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ in der Abteilung Hauswirtschaft findet entsprechend § 4 Abs. 2 und 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) statt; der Inhalt dieses Unterrichtsfachs entspricht den in § 3 AusbEignV genannten Anforderungen. 2Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 3Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 AusbEignV die Befreiung von der Prüfung nach § 4 AusbEignV beantragen, wenn die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ in der Abteilung Hauswirtschaft im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Studierende, die vor der Zulassung die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach §§ 4 und 6 AusbEignV nachweisen, können durch die Schulleitung auf schriftlichen Antrag von der Teilnahme am Unterricht sowie an den Leistungsnachweisen und der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik befreit werden.

(3) 1Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil die Note 5 „mangelhaft“ erzielt haben, können auf schriftlichen Antrag den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin nach Abschluss des Studiengangs einmal wiederholen. 2Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.

§ 39
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

1Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ findet am Ende des ersten Semesters statt. 2Studierende in der Abteilung Landwirtschaft legen mit der Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ den schriftlichen Teil der Prüfung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung sowie der Prüfung nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ab.

§ 40
Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 27 und 30 die Fortgangsnoten festgestellt; die Noten der Abschlussprüfungen werden vom Prüfungsausschuss beschlossen. 2Abweichend davon werden die Fortgangsnoten im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ und in den zur Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugehörigen Fächern in der Abteilung Hauswirtschaft erst am Semesterende von der Lehrerkonferenz beschlossen.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 27 Abs. 2 und 3.

§ 41
Abschlusszeugnisse
(vergleiche Art. 54, 55 BayEuG)

(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

  • die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3,
  • die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
  • die Zeugnisnoten der Pflichtfächer des Abschlusssemesters,
  • die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Semestern abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer und
  • Thema und Bewertung der Wirtschafterarbeit.

(2) 1Die Abschlusszeugnisnote wird in Prüfungsfächern aus der Fortgangsnote des Abschlusssemesters und der Prüfungsnote errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. 2Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist die Prüfungsnote in der Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugleich die Abschlusszeugnisnote. 3Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Fortgangsnote aus den Semesterfortgangsnoten des ersten und zweiten Semesters errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. 4In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. 5Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Diese wird wie folgt errechnet:

1.In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen der Abteilung Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Abschlusszeugnisnoten aller Prüfungsfächer und Pflichtfächer errechnet; dabei werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer je zweifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer einfach gewertet.

2.Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Noten der Pflichtfächer gebildet; dabei wird die Note der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ wie ein Pflichtfach gewertet; alle Noten sind gleichwertig.

(4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.

(5) Abweichend von Abs. 2 gilt in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft:

1.In allen Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft wird im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die Note im Abschlusszeugnis aus der „schriftlichen Note“ nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und der Note im praktischen Teil gebildet; beide Noten sind gleichwertig.

2.Im Fach „Unternehmensgründung“ im zweisemestrigen Studiengang zählt bei der Bildung der Abschlusszeugnisnote die Note der Präsentation zweifach, die Note des Kolloquiums einfach.

3.In der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ im einsemestrigen Studiengang wird die Abschlusszeugnisnote aus den Bewertungen der Prüfer mit gleicher Gewichtung berechnet; diese ist im Abschlusszeugnis als ganze Note auszuweisen.

§ 42
Bestehen und Wiederholen

(1) 1Das Abschlusssemester ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend” oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft” erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlusssemester auch bestanden, wenn

1.die Gesamtnote „ausreichend“ ist,

2.in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils wenigstens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

(2) Die ermittelten Zeugnisnoten im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ in der Abteilung Landwirtschaft oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft werden zum Bestehen des Studiengangs nicht berücksichtigt.

(3) In der Abteilung Landwirtschaft ist im dreisemestrigen Studiengang das Abschlusssemester außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 nicht bestanden, wenn in der Wirtschafterarbeit die Note 6 „ungenügend“ erzielt wurde; ein Notenausgleich nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht möglich.

(4) Studierende, die das Abschlusssemester nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Semesters.

(5) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlusssemester einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich. 3Eine Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung in den Prüfungsfächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ und „Berufs- und Arbeitspädagogik“ zur Notenverbesserung ist während des Studiengangs nicht möglich.

§ 43
Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen

(1) 1Studierende, die einen Studiengang der Landwirtschaftsschulen erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung. 2Mit dem Zeugnis des zweisemestrigen Studiengangs der Abteilung Hauswirtschaft wird der erfolgreiche Besuch der Landwirtschaftsschule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer nachgewiesen.

(2) 1Die Absolventen sind berechtigt, folgende Berufsbezeichnungen zu führen:

1.Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft: „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau“,

2.Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft

a)im dreisemestrigen Studiengang (Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung): „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement“,

b)im einsemestrigen Studiengang (Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung): „Fachkraft für Ernährung und Haushaltsführung“.

2Im zweisemestrigen Studiengang (Fachschule für Haushalt und Familie) erwerben die Studierenden mit Bestehen des „Teil I der Abschlussprüfung“ die Berechtigung, Teil II der Weiterbildung zur Dorfhelferin oder zum Dorfhelfer zu besuchen.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

(3) Für Studierende, die sich am 1. September 2019 in einem laufenden Semester befinden, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in der bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung Anwendung; davon ausgenommen sind §§ 12, 15 und 16 dieser Verordnung, die unmittelbar anzuwenden sind.

(4) Studierendenunterlagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wurden, können in der bisherigen Form fortgeführt werden.

München, den 5. September 2019

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen