Fundstelle GVBl. 2019 S. 587

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Verordnung

2230-7-1-1-K, 2230-7-1-K

2230-7-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

vom 5. September 2019

Auf Grund von Art. 60 Nr.  6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch Verordnung vom 20. Juni 2019 (GVBl. S. 415) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 217 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11

Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums von 2019 bis 2025 (zu Art. 17, 38 und 40 BaySchFG)

1Bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden gemäß Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG wird je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums ein prozentualer Zuschlag der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler gewährt, der den unterschiedlichen Lehrpersonalmehraufwand in den aufwachsenden Jahrgangsstufen berücksichtigt und jährlich unter Einbeziehung der Entwicklung des Stellenbedarfs im staatlichen Bereich einheitlich für alle betroffenen Jahrgangsstufen angepasst wird. 2Die durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler werden ermittelt aus den Lehrerwochenstunden nach der Tabelle in Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG, einschließlich Anpassungen nach Art. 17 Abs. 4 BaySchFG und ohne Zuschläge für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler. 3Der Zuschlag beträgt in 2019 8,68 % je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 und 6.“

2.Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

3.In der Überschrift zu Anlage 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Satz 3“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

München, den 5. September 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister